Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

350 Flesch und Hiller. 
die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerät- 
schaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeits- 
zeit so zu regeln, daß der Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, 
soweit die Natur des Betriebes es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten 
Sitten und des Anstandes gesichert ist, und diese Bestimmungen erhielten durch die 
* 139 g, h und 147 der GewO. auch polizeilichen und strafrechtlichen Schutz und zwar 
auch für Handlungslehrlinge. Schließlich stellte auch das BGB. in den §§9 618, 619 ähnliche 
Grundsätze auf, die aber rein privatrechtlicher Natur, daher nicht polizeilich erzwingbar sind. 
Der gewerbliche Arbeiterschutz ist überall soweit zu gewähren, wie es die Natur des Be- 
triebes gestattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, 
Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelnden Dünste und Gase 
sowie Abfälle Sorge zu tragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum 
Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder 
gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefahren, namentlich 
auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen könnten, erforderlich sind. Endlich 
sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter 
zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. Die Gewerbe- 
unternehmer sind weiter verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten, 
und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche 
erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. 
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigen, sind verpflichtet, bei der 
Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rück- 
sichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter ge- 
boten sind. Bei Lehrlingen tritt dazu die Verpflichtung, ihn zu guten Sitten anzuhalten und 
vor Ausschweifungen zu bewahren, ihn gegen Mißhandlung seitens der Arbeits- und Haus- 
genossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß ihm nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen 
werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. Weiteren Beschränkungen 
unterliegt die Kinderarbeit, soweit sie überhaupt zulässig ist. 
Zur Durchführung dieses Arbeiterschutzes gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und 
Sittlichkeit hat der Bundesrat die Befugnis, Vorschriften zu erlassen, welchen Anforderungen in 
bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung dieses Arbeiterschutzes zu genügen ist. 
Solche Vorschriften sind in beträchtlicher Anzahl ergangen. Soweit durch den Bundesrat nicht 
erlassen, können Anordnungen gleicher Art von den Landeszentralbehörden oder durch Polizei- 
verordnungen der landesrechtlich dazu befugten Behörden erlassen werden; auch solche Vor- 
schriften sind ergangen. Außerdem aber steht den Polizeibehörden die Befugnis zu, im Wege 
der Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, 
welche zur Durchführung des Schutzes erforderlich sind und nach der Beschaffenheit der Anlage 
ausführbar erscheinen, wobei eine Fristsetzung notwendig ist, soweit nicht dringende Lebens- 
oder Gesundheitsgefahr beseitigt werden sollte. 
e) Arbeitslohn. 
#§J# 26. Neben den spärlichen, privatrechtlichen Bestimmungen, welche Bürgerliches und 
Handelsgesetzbuch über die Lohn= und Gehaltszahlung enthalten, bringt die Gew O. eine Reihe 
öffentlichrechtlicher Vorschriften, welche der Sicherung des Arbeitsentgeltes dienen sollen. Diese 
Vorschriften gelten nicht nur für der Gewerbeordnung unterstehende Betriebe, sondern sind 
auch mit Ausnahme der Lohnbücher und Arbeitszettel (§ 114 a GewO.) ausgedehnt auf das 
Bergwesen, die Binnenschiffahrt mit Flößerei und die Hausgewerbetreibenden, ausgeschlossen 
hingegen für das Handelsgewerbe. 
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer gewerblichen Hilfskräfte in 
Reichswährung zu berechnen und auszuzahlen. Ferner dürfen die Arbeitgeber den Arbeitern 
keine Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungs- 
kosten, Wohnung und Landnutzung gegen den üblichen Miets= oder Pachtpreis, Feuerung, 
Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und
	        
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