Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

364 Flesch und Hiller, Gewerberecht. 
der bildenden Kunst und Photographien Eigengut sind. Hierher gehören: das Gesetz be- 
treffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 
und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo- 
graphie vom 9. Januar 1907. 
Das Urheberrecht bedarf zu seinem Schutze keiner Beurkundung, sondern entsteht mit 
dem Werke selbst. Wer nicht Urheber ist, dem ist die gewerbliche Vervielfältigung bzw. Nach- 
bildung des Werkes und dessen gewerbsmäßige Verbreitung untersagt. Bei Werken der Literatur 
erstreckt sich dieses Verbot auch auf Bearbeitungen. Ausnahmen bestehen in erheblicher Anzahl 
aus den Gesichtspunkten heraus, daß dem Urheber selbst möglichst weite Verbreitung erwünscht 
ist, wie z. B. bei Gesetzestexten oder, daß das Vermögensinteresse des Urhebers gering erscheint 
wie bei Zeitungen. Auch der Schutz der Urheberrechte ist zeitlich verschieden; er beträgt für 
Photographien 10, im übrigen 30 Jahre seit dem Tode des Urhebers. Gewisse Ausnahmen 
sind vorgesehen. 
k. Das Verfahren in Gewerbesachen. 
§ 31. Die Reichsgesetzgebung hat im allgemeinen nur das materielle Gewerberecht in 
ihren Bereich gezogen, das Verfahren in Gewerbesachen selbst ist, abgesehen von dem oben 
behandelten Prozeß über Arbeitsstreitigkeiten, der Landesgesetzgebung überlassen geblieben. 
Die Gewerbeordnung begnügt sich damit, gewisse Mindestanforderungen an die Landesgesetz- 
gebung zu stellen, so im besonderen für das bei der Genehmigung von Anlagen in Betracht 
kommende Rekursverfahren. Hier sind folgende Normen festgelegt. 
In der ersten oder zweiten Instanz muß eine kollegiale Behörde entscheiden; diese ist befugt, 
Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden 
eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so hat sie ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung 
nach Erfolg der Ladung und Anhörung der Parteien zu fällen. Dies hat auch in dem Falle 
zu geschehen, wenn zwar Einwendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne 
weiteres die Genehmigung erteilen will, und der Antragsteller innerhalb 14 Tagen nach Empfang 
des die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen erteilenden Bescheids der Be- 
hörde auf mündliche Verhandlung anträgt. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, 
so hat sie ihre Entscheidung stets in öffentlicher Sitzung nach Erfolg der Ladung und Anhörung 
der Parteien zu fällen. Der Rekurs ist in einer präklusivischen Frist von 14 Tagen seit Eröffnung 
des Bescheides an die nächst vorgesetzte Behörde zulässig. Welche Behörden bei den ergehenden 
Gewerbegesetzen unter den Ausdrücken untere Verwaltungsbehörde, Ortspolizeibehörde, höhere 
Verwaltungsbehörde usw. zu verstehen sind, gibt die Landeszentralbehörde eines jeden Bundes- 
staates bekannt.
	        
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