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eine von der Ortspolizeibehörde erzwingbare Last derjenigen Gemeinde ob, zu derem Bezirk
der Weg gehört. Jedoch fällt die polizeimäßige Reinigung der einen Bestandteil öffentlicher
Wege bildenden Brücken, Durchlässe und ähnlichen Bauwerke unterhalb der Oberfläche des
Weges dem zu ihrer Unterhaltung öffentlichrechtlich Verpflichteten zur Last. Siebeschränkt
sich andrerseits auf Wege, die überwiegend dem innern Verkehr
der Ortschaft dienen. Die polizeimäßige Reinigung hat, da sie gegenüber der ver-
kehrsmäßigen die umfassendere ist, auch die Beseitigung von Verkehrshindernissen, z. B. großen
Schneemassen, zum Gegenstande. Soweit die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung besteht,
tritt die Pflicht des Wegebaupflichtigen zur Reinhaltung der Wege aus Verkehrsrücksichten
nicht ein (§ 1 des Ges.).
Da sich der Umfang der Wegebaulast nach den Ansprüchen des öffentlichen Verkehrs
richtet, so ist er je nach den Zeiten verschieden, zumal die Anforderungen keineswegs feststehende
sind. Auf bloße Bequemlichkeiten oder Annehmlichkeiten des Verkehrs dürfen jedoch die An-
sprüche nicht gestützt werden. Für die verschiedenen Arten der öffentlichen Wege ist in
einigen Fällen die Last auch im einzelnen verschieden geregelt, so in den modernen preußischen
Provinzialwegeordnungen.
Während als Wegebauverpflichtete, als sogenannte Träger der Wegebaulast, ursprünglich
die Anlieger in Frage kamen, ist jetzt die Entwicklung dahin gelangt, daß die Gemeinden und
Gutsbezirke, die Kreise, die Provinzen oder besondere Wegeverbände an ihre Stelle getreten
sind. So sind in Preußen die früheren Staatschausseen auf Grund des Dotationsgesetzes vom
8. Juli 1875 (GS. 497), die Provinzialchausseen, besonders bestimmte Landstraßen und auf
Grund eines Beschlusses des Provinziallandtages ausersehene Wege von den Provinzial-
verbänden zu bauen und zu unterhalten; andere, weniger bedeutende gehören zur Wegebaulast
der Kreise, und alle noch übrigen, d. h. die unbedeutenderen, sind den Gemeinden und Guts-
bezirken überlassen. In einzelnen, wenigen Fällen kommt auch der Staat selbst als Träger der
Wegebaulast noch in Betracht, so bei einigen Land- und Heerstraßen, z. B. in Posen und.
Westpreußen.
Die erheblichen Kosten der Wegebaulast können die kleineren Verbände häufig nicht allein.
bestreiten. Deshalb werden den Provinzen Mittel zu Beihilfen an leistungsunfähige Kreise
und Gemeinden zur Verfügung gestellt; ähnlich ist es mit den Kreisen, die nach der Wege-
ordnung für die Provinz Sachsen zur Beihilfe an schwache Gemeinden verpflichtet sind,
während die Wegeordnungen für Posen, West= und Ostpreußen ein solches Verhalten in das.
Ermessen des Kreises stellen.
Die den Provinzen, Kreisen oder Gemeinden auferlegten Kosten der Wegelast sind im
Wege der Abgabe von den Angehörigen dieser Verbände aufzubringen. Im allgemeinen
werden sie in Geld erhoben; indessen finden sich auch noch Reminiszenzen an die einstigen Hand-
und Spannfronden und die Zeit, wo die Wegebaulast im wesentlichen auf Naturalleistungen
der Anlieger an den Straßen beruhte. Hierher kann man z. B. auch die in den vier Wege-
ordnungen getroffene Bestimmung rechnen, nach der die Einwohner der anliegenden Ge-
meinden, falls Lohnarbeiter zu der vom Wegebaupflichtigen zu besorgenden Beseitigung oder
Verhütung zeitweiliger Unterbrechung des Verkehrs infolge von Schneefall, Schneewehen,
Eisgang, Überschwemmung oder sonstigen Ereignissen nicht rechtzeitig oder nicht zu angemessenen
Löhnen zu beschaffen sind, nach Anordnung der Wegepolizeibehörde zur Leistung von Natural-
diensten verpflichtet sind.
Außfer den ordentlichen Trägern der Wegebaulast — also im einzelnen den Provinzen,
Kreisen, Gemeinden — kennt das Wegerecht noch sogenannte außerordentliche Wege-
baupflichtigez; es versteht darunter an sich nicht Wegebaupflichtige, die aber ein be-
sonderes Verkehrsinteresse an einem Wege besitzen oder den Weg in außerordentlicher Weise
in Anspruch nehmen. Diese können zur Wegelast herangezogen werden. Das preußische Gesetz
betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau (vom 18. August 1902 (GS. 315)0 hat diese
Frage einheitlich dahin geregelt, daß die Unternehmer von Fabriken, Bergwerken, Stein-
brüchen, Ziegeleien oder ähnlichen gewerblichen Unternehmungen — nicht dazu gehören land-
und forstwirtschaftliche Betriebe und solche gewerbliche Betriebe, die Teile eines solchen sind,
sowie Eisenbahnbetriebe — mit fester Betriebsstätte, die den Ausgangspunkt oder das Ziel von