Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 373 
Lastfuhren bilden, unter bestimmten Voraussetzungen zu den vermehrten Unterhaltungskosten 
herangezogen werden können, die durch ihre Betriebe bei den betreffenden Straßen entstehen. 
Endlich sind noch die Fälle zu erwähnen, wo die Wegebau- und unterhaltungspflicht auf 
besonderem öffentlichrechtlichen Titel beruhen, sei es, daß der Verpflichtete berechtigt ist, für 
die Benutzung der Wege eine Abgabe zu erheben, sogenannte Hebeberechtigung, und dafür 
die Unterhaltungspflicht hat, sei es, daß ihm diese aus sonst einem öffentlichrechtlichen Grumde 
auferlegt ist. Die neuen Wegeordnungen sehen die Möglichkeit vor, wie die Wegelast auf die 
ordentlichen Wegebaupflichtigen zu übernehmen ist. 
§ 9. Wegepolizei im engeren Sinne. 
As Aufgaben der Wegepolizei im engeren Sinne sind anzusehen die Fürsorge für die ord- 
nungsgemäße Erfüllung der durch das Verkehrsbedürfnis bestimmten Pflichten des Wegebau- 
pflichtigen — also unter Umständen die Erzwingung dessen, was oben in § 8 als Wegebaulast 
näher bezeichnet ist. Insbesondere aber hat sie die Wege selbst vor Schädigungen zu 
schützen, sie verkehrsfähig zu erhalten und dem auf ihnen stattfindenden Verkehr eine un- 
gestörte Entwicklung zu sichem. Die Wegepolizei in ihrer Tätigkeit im letzteren Sinne wird 
auch Verkehrspolizei genannt (OVG. vom 25. November 1885 [OVG. 13 36). 
Wegepolizeibehörden sind im allgemeinen die Orts- und Landespolizeibehörden unter 
dem Minister der öffentlichen Arbeiten. Eine besondere Stellung nehmen in dieser Beziehung 
die Kunststraßen im Rechtssinne (Gesetz vom 20. Juni 1887 ([GS. S. 3011 § 12) (Chausseen) 
insofern ein, als die Chausseepolizei den Regierungspräsidenten zusteht, also als Landespolizei- 
sache erachtet wird. 
Die Schutzmaßregeln der Wegepolizei beruhen teils auf allgemeinen strafrechtlichen Be- 
stimmungen, teils auf besonderen, der Art der angewendeten Verkehrsmittel entsprechenden 
Verordnungen. Hier sind einmal zu erwähnen die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs, die 
eine Beschädigung oder Zerstörung der öffentlichen Wege verbieten (RStG. 97F 304, 305, 321, 
326, 370 1.2), sowie die, welche den Verkehr auf ihnen gegen Störungen und Gefahren 
schützen wollen (RStGB. §§ 366 2. 3. 5. 9. 10, 367 12). Dann jene Vorschriften des Landes- 
rechts, die sich auf die Breite der Wagenspur, die Radfelgenbeschläge, die Belastung der Fuhr- 
werke, die Beschaffenheit der Hufbeschläge u. äá. beziehen . Auch die Anordnungen 
über das gegenseitige Ausweichen der Fuhrwerke untereinander und vor begegnenden Post- 
fahrzeugen gehören hierher, fermer die über den Verkehr mit Fahrrädern, Straßenlokomotiven, 
Dampfpflügen und Straßenbahnen. Reichsgesetzlich ist die Regelung für den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen erfolgt durch das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Mai 1909 (RBl. 437). 
Das Gesetz (26 Paragraphen) ordnet in drei Abschnitten: 1. die Verkehrsvorschriften, 2. die 
Haftpflicht, 3. Strafvorschriften. 
Als Kraftfahrzeuge gelten Wagen oder Fahrräder, welche durch Maschinenkraft bewegt 
werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Wenn sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen 
in Betrieb gesetzt werden sollen, muß sie die zuständige Behörde zum Verkehr zugelassen (§ 1) und 
dem Führer die persönliche Erlaubnis dazu erteilt haben, die er sich durch eine Prüfung über seine 
Befähigung erwerben muß, worüber ihm ein für das ganze Reich geltender Führerschein aus- 
zustellen ist (§+ 2). Wer sich zur Prüfung vorbereitet, muß bei seinen Übungsfahrten von einer 
mit dem Führerschein versehenen, zur Ausbildung von Führern behördlich ermächtigten Person 
begleitet und beaufsichtigt sein, die dann als Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des Gesetzes 
gilt (§ 3). Stellt sich heraus, daß eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, 
a0. kann ihr die Fahrerlaubnis dauernd oder vorübergehend für das ganze Reich entzogen werden 
( 4). Dagegen, sowie gegen Versagung der Fahrerlaubnis aus anderen Gründen als wegen 
ungenügenden Ergebnisses der Befähigungsprüfung, ist der Rekurs zulässig (§ 5). Der & 6 über- 
weist dem Bundesrat den Erlaß der notwendigen Ausführungsverordnungen, namentlich auch 
für die Zulassung der Führer ausländischer Fahrzeuge. Daraufhin hat dieser die Verordnung 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910/21. Juni 1913 (RGBl. 389 320) erlassen, 
zu der in der in ihr vorgesehenen Ermächtigungsgrenze in Preußen eine ministerielle „Anweisung zur 
1 Vgl. statt aller anderen die Verordnung, betreffend den Verkehr auf Kunststraßen, vom 
17. März 1839 (GS. S. 80) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 1887 (GS. S. 301).
	        
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