Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

380 Ernst Blume. 
Die landespolizeiliche Abnahme neuerbauter Bahnen haben beide gemeinschaftlich vor- 
zunehmen, ebenso die Untersuchung von Unglücksfällen und Vergehen; doch hat bei solchen 
Ereignissen letzterer Art, die sich gegen die zur Sicherung der Eisenbahnen und des Betriebes 
auf ihnen bestehenden Polizei- und Strafgesetze richten, der Eisenbahnkommissar die nächste 
Pflicht, für die Aufnahme des Tatbestandes Sorge zu tragen. 
Die Landesaufsicht über Kleinbahnen, die dahin geht, daß der Unternehmer die Ge- 
nehmigungsbedingungen und die Vorschriften des Kleinbahngesetzes erfüllt, wird jeweils von 
der für die Genehmigung zuständigen Behörde ausgeübt (§ 22 in Verbindung mit § 3 des 
Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 (GS. S. 225)), wobei die ganz oder teilweise mit 
Maschinenkraft betriebenen Kleinbahnen hinsichtlich der eisenbahntechnischen Aufsicht besonders 
gestellt sind, insofern für ihre Aufsicht der Eisenbahndirektion allein zuständig ist. 
Aufsichtsbehörden sind in Bayern das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
und die ihm untergeordneten Eisenbahndirektionen (Verkehrs-M Bl. 1910 29), in Sachsen teils 
das Ministerium des Innern, teils das Finanzministerium, die sich zur unmittelbaren Aussicht 
besonderer Kommissare bedienen (Stengels HW. 1, 670), in Württemberg die Verkehrs- 
abteilung im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und die ihm unterstellte Kgl. 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, in Baden das Großherzogliche Finanzministerium 
und die ihm unterstellte Großherzogliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen, in Elsaß- 
Lothringen die Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten des Ministeriums für 
Elsaß-Lothringen. 
§ 17. Die Verwaltungsbehörden. 
Das Reich hat selbst Eisenbahnen in eigener Verwaltung, die Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen, die unter oberer Leitung des dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten „Reichs- 
amts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen“ (allerh. Erlaß vom 27. Mai 1878 [RGBl. 
1879, S. 1930 in Berlin (Chef ist herkömmlicherweise bisher der preußische Minister der 
öffentlichen Arbeiten gewesen) und der Verwaltung der „Kaiserlichen Generaldirektion der 
Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“ in Straßburg stehen (allerh. Erlaß vom 9. Dezember 1871 
IRel. S. 480); an Stelle der Bestimmungen über die Organisation der Verwaltung vom 
13. Dezember 1871 und der Geschäftsordnung vom 31. März 1879 ist seit dem 1. Oktober 
1909 die Verwaltungsordnung für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und die Geschäfts- 
ordnung für die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen vom 9. Juli 
1909 [RuBl. S. 1448] getreten). Die Organisation ist der der preußischen Eisenbahndirektionen 
angepaßt; jedoch kennt die Verwaltungsordnung der Generaldirektion die Einteilung in Abteilungen 
(§F 3), die in Preußen fehlt. Sonderbestimmungen gelten für die in Preußen, Luxemburg und 
der Schweiz betriebenen Bahnstrecken (§ 15). 
Die Organisation der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung beruht auf der durch Aller- 
höchste Erlasse vom 15. Dezember 1894 (GS. 1895 S. 1I) und 25. März 1907 (GS. S. 79) 
genehmigten Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen, deren letzte Fassung vom 
24. Mai 1907 (E# Bl. S. 134) durch Allerhöchsten Erlaß vom 23. November 1910, durch Erlaß 
vom 26. November 1910 (GS. S. 313) und Allerhöchsten Erlaß vom 23. August 1912 (GS. 1913 
S. 35) eine Anderung erfahren hat. Sie unterstellt die Verwaltung unter der oberen 
Leitung des Ministers der öffentlichen Arbeiten dem Königlichen Eisenbahnzentralamt in Berlin 
und den Königlichen Eisenbahndirektionen. Dem Minister behält sie die einheitliche Regelung 
des Dienstes innerhalb des ganzen Bereiches der Staatseisenbahnen sowie die Entscheidung über 
die Beschwerden gegen die Verfügungen und Beschlüsse des Königlichen Eisenbahnzentralamts 
und der Eisenbahndirektionen, die die Entlassung widerruflich oder kündbar angestellter Beamter 
oder einer die Hälfte des monatlichen Gehaltsbetrages übersteigenden Geldstrafe zum Gegen- 
stande haben, vor, desgleichen besondere Anordnungen bezüglich der Betriebs- und Neubau- 
verwaltung sowie der Personalien (I# 2—5). Das Eisenbahnzentralamt bearbeitet nach Be- 
stimmung des Ministers (Geschäftsordnung für das K. E.-Z.-A. vom 22. März 1907 EVBl. S. 142) 
und Ausführungsbestimmungen dazu und zur Verwaltungsordnung vom 24. Mai 1905] vom 
22. März 1907 (EVl. S. 147)) Geschäfte, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere Eisen- 
bahndirektionsbezirke geboten ist (§ 6). Es besteht — ebenso ist es bei den Direktionen, denen es 
gleichgestellt und gleichgeordnet ist — aus einem vom König ernannten Präsidenten, den mit seiner 
ständigen Vertretung durch den Minister Beauftragten und der erforderlichen Anzahl weiterer 
Mitglieder (§§ 6, 7). In seinen Geschäftsbereich gehört namentlich der Ausgleich der Güterwagen 
im Staatsbahnwagenverbande (Hauptwagenamt) einschließlich der Abrechnung mit fremden Ver- 
waltungen, — auch ist ihm das Wagenabrechnungsbureau unterstellt — von Personen= und Gepäck- 
wagen bei besonderen Anlässen, die Beschaffung der Oberbaumaterialien, Fahrzeuge, Brennmaterialien, 
die Vorbereitung von Musterentwürfen für Bauten, betriebliche Anlagen, Fahrzeuge, allgemeinen
	        
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