Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 381
Werkstattsangelegenheiten, Drucksachen, Geschäfts- und Dienstanweisungen, die Vermittlung der
Besetzung gewisser mittlerer Beamtenstellen und des Austausches gewisser Personale und Arbeits-
kräfte, die Berwaltung der Beamtenkleiderkasse und die Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte
für die Pensionskasse der Arbeiter und die Verbandskrankenkasse (siehe die Geschäftsordnung),
Geschäftsführung in den Ausschüssen für die Vorbereitung allgemeiner Angelegenheiten. Die
eigentlichen unmittelbaren Verwaltungsbehörden sind die ebenso wie das Zentralamt besetzten
21 Eisenbahndirektionen. Sie vertreten, ebenso wie das Zentralamt, den Eisenbahnfiskus ge-
richtlich wie außergerichtlich und haben die Rechte und Pflichten der Provinzialbehörden (Gesetz,
betreffend die Übertragung von Befugnissen, welche den Provinzialbehörden und deren Vor-
stehern gesetzlich vorbehalten sind, auf die Kgl. Eisenbahndirektionen und deren Vorsteher, vom
17. Juni 1880 (GS. S. 2711. Das Nähere ist abgedruckt bei Fritsch, S. 90, Anm. 18). Sie
sind, ebenso wie das Zentralamt, keine Kollegialbehörden; es gilt die Direktorialverfassung (bis
auf bestimmte Disziplinarangelegenheiten). Die Ausführung und Überwachung des örtlichen
Dienstes liegt nach ihren Anordnungen in den Händen der Betriebs= (Betriebsdienst, Bahnunter-
haltung, Bahnpolizei), Maschinen= (Maschinen-, Betriebswerkstättendienst), Verkehrs= (Verkehrs-,
Abfertigungs= und Kassendienst) und Werkstättenämter (Hauptwerkstätten= und Materialiendienst)
sowie der etwaigen Bauabteilungen. Diese vertreten aber die Verwaltung nur nach innen, nicht
nach außen. Das ist Sache der Direktionen. "
Ahnlich ist die Organisation in Bayern geregelt (Kgl. Verordnung vom 18. Dezember 1906
[GBl. S. 871]| und vom 3. Dezember 1908 (GVBl. 1069fj, betreffend die Verwaltungsordnung
für die Verkehrsanstalten, deren Abschnitt A die Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen
bildet, und Zuständigleitsordnung vom 16. Februar 1909 GVBl. 1750. Die einheitlich zu regelnden
Fragen sind dem Ministerium vorbehalten, das auch in gewissen Fragen den Fiskus vertritt. Die
eigentliche Verwaltung führen sechs Kgl. Eisenbahndirektionen mit einem Präsidenten und dessen
ständigen Vertretern sowie Referenten und Hilfsarbeitern. Sie vertreten den Fiskus innerhalb
ihres Geschäftsbereichs. — Unmittelbar unter dem Ministerium stehen besondere Amter (Personal-,
Revisions-, Verkehrs-, Reklamations-, Tarif-, Baukonstruktions-, Maschinenkonstruktionsamt in
München, Versicherungsamt in Rosenheim, Wagenamt in Ingolstadt, Verkehrskontrolle 1 in
Kempten und II in Weiden); die gesetzliche Vertretung der Verwaltung liegt aber in Händen der
Eisenbahndirektion, in deren Geschäftsbereich sie ihren Sitz haben. — Den örtlichen Dienst nehmen
den Direktionen untergeordnete Betriebsinspektionen für den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-
und daassen nen Bauinspektionen für die Bahnunterhaltung und Neubauinspektionen für Neu-
auten wahr.
Die obere Leitung liegt auch in Württemberg in Händen des Ministeriums, und zwar der
Verkehrsabteilung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, dem zur Begutachtung
für Fragen allgemeinerer Bedeutung ein „Rat der Verkehrsanstalten“, bestehend aus dem Präsi-
denten und den Vorständen (der Abteilungen) der Direktivbehörden, einem vortragenden Rate
des Ministeriums (5* 6) und sechs vom König bestimmten Mitgliedern der Direktivbehörden. Dem
Ministerium untersteht die Generaldirektion der Staatseisenbahnen mit einem Präsidenten an
der Spitze. Bei ihr sind drei Abteilungen eingerichtet. Sie ist ausschließlich zur Vertretung des
Fiskus in Rechtsstreitigkeiten berufen. Den örtlichen Aufsichtsdienst besorgen die Betriebs-, Bau--,
Maschinen= und Wersstatteninspelktionen und die Telegrapheninspektion (Kgl. Verordnung, be-
tresfend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, vom 20. März 1881 REBl.9!]
und Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 [Reg Bl. 217), betreffend die Geschäftsordnung für die
Generaldirektion, Verfügung vom 6. November 1901 IAl. der Verkehrsanstalten 625) und vom
18. November 1903 (557] und Verfügung vom 26. März 1900 [Regl. 3371!; ferner betreffend
die Iuüüonen zal. Verordnung vom 8. März 1900 [Reg Bl. 227) und Verfügung vom 10. März
1900 [ABl. 177).
In Baden untersteht die obere Leitung und Verwaltung der Großherzoglichen General-
direktion der Staatsbahnen, die seit Ende 1911 dem Großherzoglichen Finan)ministerimm.
untergeordnet ist. Sie hat einen Generaldirektor und die erforderliche Anzahl Mitglieder und
ist in fünf Abteilungen gegliedert. Unter ihrer Leitung stehen für die Überwachung des örtlichen
Dienstes Betriebs-, Bahnbau= und Maschineninspektionen (Verordnung vom 15. September 1909
[GVBl. Nr. 281; vom 22. November 1898/6 VBl. Nr. 251, vom 15. September 1908/G VBl. Nr. 281,
vom 19. März 1909 [GVBl. Nr. 8l und vom 11. Mai 1906 [GVBl. Nr. 14).
Die Staatseisenbahnen des Großherzogtums Hessen unterstehen der Verwaltung des
preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten, der Kgl. preußischen und Großh. hessischen Eisen-
bahndirektion in Mainz und der Kgl. Eisenbahndirektion Frankfurt a. M. (Gemeinschaftsdirektionen)
(alles Nähere siehe im preußischen Gesetz betreffend den Erwerb des Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-
unternehmens für den preußischen und hessischen Staat sowie Bildung einer Eisenbahnbetriebs-
und Finanzgemeinschaft zwischen Preußen und Hessen vom 16. Dezember 1896 IGS. S. 2157
nebst den beigedruckten Verträgen. Vgl. Fritsch, S. 105 ff.).
Die Oberaufsicht über die Leitung und Verwaltung der sächsischen Staatseisenbahnen unter-
steht dem Finanzministerium in Dresden unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern. Dem
Finanzministerium ist untergeordnet die Generaldirektion (Vorstand, Mitglieder und Hilfsarbeiter,
vier Abteilungen), zu der acht höhere technische Bureaus und zehn Hauptverwaltungsstellen ge-