Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Recht des deutschen Berkehrswesens (Verkehrsrecht). 395 
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde kann von Beibringung eines Leichenpasses abgesehen 
werden. Die Abfertigung auf Frachtbrief erfolgt bei den Güterabfertigungsstellen ( 47 und 
Ausf.-Best. dazuy. 
3. Die Beförderung von lebenden Tieren erfolgt nur mit besonders bekannt gegebenen 
Zügen und nicht an Sonn= und Festtagen. Wilde Tiere werden nur bei Erfüllung besonderer 
Sicherheitsvorschriften angenommen, kranke Tiere brauchen nicht angenommen zu werden, 
einzelne Tiere nur, wenn geeigneter Raum im Zuge vorhanden, und wenn die Tiere wenigstens 
eine Stunde vor Abgang des Zuges zur Station gebracht sind. Die Verladung hat der Absender 
zu besorgen (§ 48). Die Eisenbahn kann, außer bei kleinen, in gut verschlossenen Behältern auf- 
gegebenen Tieren, Begleitung der Tiersendungen verlangen (§ 48 I7.)). Sie ist vorgeschrieben 
bei Großvieh in Wagenladungen. Die Abfertigung erfolgt bei Großvieh in Wagenladungen 
auf Beförderungsschein oder Eilfrachtbrief (§ 48 190), bei Sendungen ohne Begleitung (also 
Kleinvieh in Wagenladungen, Groß- und Kleinvieh in einzelnen Stücken) nur auf Eilfrachtbrief, 
sofern nicht Beförderung als Reisegepäck oder Expreßgut in Frage kommt (§5 48, 9 Ausf.= 
Best. XI 1). Die näheren Bestimmungen über die Beförderung lebender Tiere sind in An- 
lage B zur EO. enthalten. 
Es bestehen vom sonstigen Güterverkehr abweichende Lieferfristen (§5 51). Die Haftung 
der Eisenbahn für Verlust, Minderung und Beschädigung ist in Abschnitt VIII besonders geregelt. 
Im J. bestehen besondere Bestimmungen — von den Haftungsbestimmungen (siehe unten!) 
abgesehen — für die Beförderung lebender Tiere nicht, wohl aber im Verbandsverkehr des 
Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. 
e) Die Güterbeförderunghat in HGB., EO. und IJl. die eingehendste Regelung 
gefunden. Die Hauptgrundsätze sind folgende: 
1. Wer Güter zur Beförderung aufgeben will, muß sich den geltenden Beförderungs- 
bedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unterwerfen. Das 
pflegt durch unterschriftliche Vollziehung des Frachtbriefes zu geschehen (HGB. §§ 453, 426, 
455; EVO. § 3 11 Ziff. 1, § 56; Ju. Art. 5 (1| Ziff. 1, Art. 6 und Ausf.-Best. 82), der im 
internationalen Verkehr absolut zwingendes Erfordernmis ist (Ju. Art. 1 Abs. 1; anders EVO. 
§ 55 (51 § 48 19) und einerseits Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachtvertrag ist (JU. 
Art. 8 (3); EO. J 61), andererseits aber auch Garantieschein über den Antrag des Absenders, 
den er für die Folgen der Angaben im Frachtbrief verantwortlich macht (EVO. § 57; Ju. 
Art. 7). 
2. Der Frachtvertrag kommt durch Hingabe des Gutes und des Frachtbriefes an die 
Eisenbahn zum Zwecke der Beförderung und durch Annahme beider seitens der Eisenbahn zu 
gleichem Zwecke zum Abschluß (EVO. § 61 (11; JU. Art. 811|; HGB. 8 465). Er ist also Real- 
vertrag. Die Annahme des Gutes durch die Eisenbahn wird dadurch „konstatiert“, daß die Güter- 
abfertigung den Datumstempel (Annahmestempel) auf den Frachtbrief drückt (EVO. 8 611] 
(2] 13]; Ju. Art. 8 [1] [2] [3). Außerdem ist die Eisenbahn beim internationalen Frachtvertrage 
verpflichtet, dem Absender den erfolgten Empfang des Gutes in einem obligatorischen Fracht- 
briefduplikat zu bescheinigen (Ju. Art. 8 I(5.), wogegen im internen deutschen Verkehr diese 
Bescheinigung nur auf Antrag erfolgt, und zwar entweder auf einem Duplikat, oder einem 
Aufnahmeschein, oder in einem Quittungsbuch (HG#B. F 455; E#O. 56171]/80; doch haben 
diese Bescheinigungen nicht die Bedeutung eines Originalfrachtbriefs, auch nicht einer handels- 
rechtlichen Dispositionsurkunde (E#O. § 61 (61 (71 (81; Ju. Art. 8 (6). 
3. Die Frachtzahlung kann je nach dem Entschluß des Absenders bei Beginn oder erst 
nach Beendigung der Beförderung erfolgen (Frankaturvermerk im Frachtbrief: EO. § 69, 
(27 13| Ju. Art. 121/1)). Nur bei schnell verderblichen Gütern oder solchen, deren Wert die Fracht 
nicht sicher deckt, kann die Eisenbahn Vorauszahlung der Fracht verlangen (EVO. 869 (11 Satz 1; 
Ju. Art. 12 I/20). Bei fehlerhafter Berechnung der Fracht oder der Nebengebühren und bei 
unrichtiger Tarifanwendung ist zuviel Gezahltes zurückzuerstatten, das zu wenig Erhobene 
nachzuzahlen (EVO. 70 (11; Ju. Art. 12 /4). Über Verjährung dieser Ansprüche gelten be- 
1 Vgl. unten S. 397 unter 11, ## Abs. 2.
	        
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