Recht des deutschen Berkehrswesens (Verkehrsrecht). 395
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde kann von Beibringung eines Leichenpasses abgesehen
werden. Die Abfertigung auf Frachtbrief erfolgt bei den Güterabfertigungsstellen ( 47 und
Ausf.-Best. dazuy.
3. Die Beförderung von lebenden Tieren erfolgt nur mit besonders bekannt gegebenen
Zügen und nicht an Sonn= und Festtagen. Wilde Tiere werden nur bei Erfüllung besonderer
Sicherheitsvorschriften angenommen, kranke Tiere brauchen nicht angenommen zu werden,
einzelne Tiere nur, wenn geeigneter Raum im Zuge vorhanden, und wenn die Tiere wenigstens
eine Stunde vor Abgang des Zuges zur Station gebracht sind. Die Verladung hat der Absender
zu besorgen (§ 48). Die Eisenbahn kann, außer bei kleinen, in gut verschlossenen Behältern auf-
gegebenen Tieren, Begleitung der Tiersendungen verlangen (§ 48 I7.)). Sie ist vorgeschrieben
bei Großvieh in Wagenladungen. Die Abfertigung erfolgt bei Großvieh in Wagenladungen
auf Beförderungsschein oder Eilfrachtbrief (§ 48 190), bei Sendungen ohne Begleitung (also
Kleinvieh in Wagenladungen, Groß- und Kleinvieh in einzelnen Stücken) nur auf Eilfrachtbrief,
sofern nicht Beförderung als Reisegepäck oder Expreßgut in Frage kommt (§5 48, 9 Ausf.=
Best. XI 1). Die näheren Bestimmungen über die Beförderung lebender Tiere sind in An-
lage B zur EO. enthalten.
Es bestehen vom sonstigen Güterverkehr abweichende Lieferfristen (§5 51). Die Haftung
der Eisenbahn für Verlust, Minderung und Beschädigung ist in Abschnitt VIII besonders geregelt.
Im J. bestehen besondere Bestimmungen — von den Haftungsbestimmungen (siehe unten!)
abgesehen — für die Beförderung lebender Tiere nicht, wohl aber im Verbandsverkehr des
Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen.
e) Die Güterbeförderunghat in HGB., EO. und IJl. die eingehendste Regelung
gefunden. Die Hauptgrundsätze sind folgende:
1. Wer Güter zur Beförderung aufgeben will, muß sich den geltenden Beförderungs-
bedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unterwerfen. Das
pflegt durch unterschriftliche Vollziehung des Frachtbriefes zu geschehen (HGB. §§ 453, 426,
455; EVO. § 3 11 Ziff. 1, § 56; Ju. Art. 5 (1| Ziff. 1, Art. 6 und Ausf.-Best. 82), der im
internationalen Verkehr absolut zwingendes Erfordernmis ist (Ju. Art. 1 Abs. 1; anders EVO.
§ 55 (51 § 48 19) und einerseits Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachtvertrag ist (JU.
Art. 8 (3); EO. J 61), andererseits aber auch Garantieschein über den Antrag des Absenders,
den er für die Folgen der Angaben im Frachtbrief verantwortlich macht (EVO. § 57; Ju.
Art. 7).
2. Der Frachtvertrag kommt durch Hingabe des Gutes und des Frachtbriefes an die
Eisenbahn zum Zwecke der Beförderung und durch Annahme beider seitens der Eisenbahn zu
gleichem Zwecke zum Abschluß (EVO. § 61 (11; JU. Art. 811|; HGB. 8 465). Er ist also Real-
vertrag. Die Annahme des Gutes durch die Eisenbahn wird dadurch „konstatiert“, daß die Güter-
abfertigung den Datumstempel (Annahmestempel) auf den Frachtbrief drückt (EVO. 8 611]
(2] 13]; Ju. Art. 8 [1] [2] [3). Außerdem ist die Eisenbahn beim internationalen Frachtvertrage
verpflichtet, dem Absender den erfolgten Empfang des Gutes in einem obligatorischen Fracht-
briefduplikat zu bescheinigen (Ju. Art. 8 I(5.), wogegen im internen deutschen Verkehr diese
Bescheinigung nur auf Antrag erfolgt, und zwar entweder auf einem Duplikat, oder einem
Aufnahmeschein, oder in einem Quittungsbuch (HG#B. F 455; E#O. 56171]/80; doch haben
diese Bescheinigungen nicht die Bedeutung eines Originalfrachtbriefs, auch nicht einer handels-
rechtlichen Dispositionsurkunde (E#O. § 61 (61 (71 (81; Ju. Art. 8 (6).
3. Die Frachtzahlung kann je nach dem Entschluß des Absenders bei Beginn oder erst
nach Beendigung der Beförderung erfolgen (Frankaturvermerk im Frachtbrief: EO. § 69,
(27 13| Ju. Art. 121/1)). Nur bei schnell verderblichen Gütern oder solchen, deren Wert die Fracht
nicht sicher deckt, kann die Eisenbahn Vorauszahlung der Fracht verlangen (EVO. 869 (11 Satz 1;
Ju. Art. 12 I/20). Bei fehlerhafter Berechnung der Fracht oder der Nebengebühren und bei
unrichtiger Tarifanwendung ist zuviel Gezahltes zurückzuerstatten, das zu wenig Erhobene
nachzuzahlen (EVO. 70 (11; Ju. Art. 12 /4). Über Verjährung dieser Ansprüche gelten be-
1 Vgl. unten S. 397 unter 11, ## Abs. 2.