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sondere Vorschriften (EVO. 871 [1] [2]; Art. 12 (4] Satz 2 u. 3). Form der Geltendmachung
(E#O. § 99 131; Ju. Art. 12 Ausf.-Best. § 5).
4. Die Zollbehandlung des Gutes auf dem Transport ist Sache der Eisenbahn (Klarierungs-
monopol). Doch hat der Absender die zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften
vor der Ablieferung an den Empfänger nötigen Begleitpapiere beizufügen; er hat das Recht,
der Zollbehandlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beizuwohnen. Die Eisen-
bahn kann die ihr obliegende Verpflichtung zur Verzollung einem Kommissionär übertragen,
hat in dieser Beziehung auch selbst nur die Stellung eines Kommissionärs (EuO. 65; J.
Art. 10; Gesetz betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem
Auslande siehe unten §& 21 II a. E. S. 400).
5. Nach deutschem Frachtrecht hat während des Rollens des Gutes, sofern kein Duplikat-
frachtbrief ausgestellt ist, der Absender nach internationalem, und nach deutschem Frachtrecht,
wenn ein Duplikat ausgestellt ist, allein der im Besitz des Frachtbriefduplikats befindliche
Absender, das Verfügungsrecht. Dagegen hat der Empfänger, auch wenn er im Besitz des
Duplikats ist, kein Verfügungsrecht. Die Verfügungen des Absenders sind durch die Versand-
station zu übermitteln, nur dem unmittelbaren Antrage an die Bestimmungsstation, das Gut
zurückzuhalten, ist im deutschen Verkehr vorläufig zu entsprechen (E#O. § 73 (4)). Das Ab-
senderverfügungsrecht erlischt mit der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte und der Aus-
händigung des Frachtbriefes an den Empfänger (EVO. § 73; Jul. Art. 15).
6. Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes mit Nachnahme belasten
(EVO. § 72 I1|] und Il. Art. 13 [1)), die ihm nach Einlösung des Frachtguts durch den Emp-
fänger ausgezahlt wird (Nachnahme nach Eingang). Im deutschen Verkehr darf die Versand-
station einen sogenannten Barvorschuß bis zu 10 Mk. gewähren, wenn ihn der Wert des Gutes
nach ihrem Ermessen deckt; d. h. sie kann die Nachnahme in dieser Höhe vor Einlösung des
Frachtguts durch den Empfänger an den Absender auszahlen (EVO. § 72 15] Ausf.-Best. II.
Ob auch im internationalen Verkehr ein Barvorschuß gegeben werden darf, richtet sich nach
den Bestimmungen der Versandbahn (J. Art. 13 (5).
7. Der Frachtvertrag ist Werkvertrag, gerichtet auf die rechtzeitige und unversehrte Ab-
lieferung von Gut und Frachtbrief an den im Frachtbrief genannten oder zufolge nachträg-
licher Verfügung des Absenders anderweit benannten Empfänger. Sie erfolgt gegen Zahlung
der durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen und gegen Empfangsbescheinigung
(EVO. § 76 I11; Ju. Art. 16, 17). Das Ablieferungsverfahren (CEVO. § 76 (6I—I10) richtet sich
im internationalen Recht nach Landesrecht (JUl. Art. 19).
8. Kann die Eisenbahn das Werk nicht vollenden, weil sie aus irgendeinem Grunde ihrer
Ablieferungspflicht nicht genügen kann, dann muß die Bestimmungsstation den Absender durch
Vermittlung der Versandstation von der Ursache des Hindernisses benachrichtigen und seine
Anweisung einholen (CEV0O. & 81 (11; Ju. Art. 24). Dem nachträglich zur Annahme bereiten
Empfänger, der ursprünglich die Annahme verweigert hatte, darf das Gut, wenn der Absender
von dem Ablieferungshindernisse bereits benachrichtigt ist, nur mit dessen Zustimmung, sonft
dann abgeliefert werden, wenn nicht inzwischen eine nachträgliche Verfügung des Absenders
eingegangen ist (EVO. § 81 (3). Die Eisenbahn ist, wenn sie keine ausführbare Anweisung des
Absenders erreichen kann, berechtigt, entweder das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders
selbst auf Lager zu nehmen, wobei sie für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen
hat und nur noch als Verwahrer haftet, also von der Haftung für Zufall infolge des Gläubiger-
verzuges des Absenders frei wird. Oder sie kann statt dessen das Gut unter Nachnahme der
darauf lastenden Kosten bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegen. Dann
ist sie frei von jeder Haftung: die Hinterlegung gilt als Erfüllung. Endlich kann sie statt alles
dessen das Gut unter gewissen Voraussetzungen bestmöglich verkaufen, wovon Absender und
Empfänger rechtzeitig zu benachrichtigen sind (EVO. § 76 I1|; § 81 (4).
9. Die Ablieferung muß rechtzeitig erfolgen, d. h. innerhalb der Lieferfristen (Em O.
§ 75; Ju.. Art. 14 und Ausf.-Best. § 6), der Höchstfristen, die für Frachtgut und Eilgut (im
deutschen Verkehr beschleunigtes Eilgut (§ 75 Ausf.-Best. II)) verschieden sind, innerhalb derer
die Eisenbahn gewisse Erfüllungshandlungen vorgenommen haben muß, und die unter im Tarife