Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 403
Gebühren festgelegt sind, oder die Vornahme der Leistungen der Post ausdrücklich auferlegt
ist (vgl. die Reichsversicherungsordnung). Auch die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses
(§ 5 Postgesetz) gehört hierher, sowie die Eröffnung oder Unterdrückung eines der Post anver-
trauten Briefes oder Paketes (RSt GB. § 354). Die Geschäfte der Post sind im einzelnen nament-
lich in der Postordnung aufgeführt; es sind größtenteils Frachtgeschäfte — die Beförderungs-
gebühr: Briefmarken. Dazu kommen noch die in der Postscheckordnung vom 6. Nov. 1908/
22. Oktober 1909/20. März 1910 (RBl. 587/938/593)1 sowie in der Reichsversicherungs-
ordnung, dem Wechselstempelsteuergesetz, dem Reichsgesetz über die Statistik des Waren-
verkehrs, dem Wechselprotestgesetz erwähnten. Hier interessieren vor allem die reinen Be-
förderungsgeschäfte und die mit einer Beförderungstätigkeit verknüpften Nebengeschäfte.
3. Die Postordnung regelt in drei Abschnitten: I. die Postsendungen, II. die Personen-
beförderung mit Posten, III. die Extrabeförderung. Der Abschnitt 1 unterscheidet zur Be-
förderung zugelassene, von ihr ausgeschlossene und zu ihr bedingt zugelassene Gegenstände.
Die zugelassenen Gegenstände sind Briefe (Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und
Warenproben gelten dabei als offene Briefe) und Pakete. Geordnet ist ferner die Besorgung
und der Vertrieb von Zeitungen (Postzeitungsvertrieb), des weiteren die Einziehungsgeschäfte:
Postnachnahmesendung und Postauftrag; die Bankiergeschäfte: Postanweisung und nach der
Postscheckordnung der Postüberweisungs= und Postscheckverkehr; schließlich die Beurkundungs-
geschäfte bei der Zustellung.
Es werden unterschieden gewöhnliche Sendungen von den Einschreibesendungen, den
Sendungen mit Wertangabe sowie den durch Eilboten zu bestellenden Sendungen, den
dringenden Paketen, Bahnhofsbriefen usw.; besondere Sicherheit gewährt auch die Zu-
stellungsurkunde bei Briefen, der Rückschein bei Paketen ohne Wertangabe, einer Einschreibe-
sendung oder Wertsendung.
Die Abschnitte II und III, welche sich mit der Personenbeförderung befassen, treffen
Anordnung über Meldung zur Reise, von der Beförderung ausgeschlossene Personen, Fahr-
schein, Personengeld, Verhalten der Reisenden, Plätze, Reisegepäck usw.
4. Wer die Posteinrichtungen benutzt, hat dafür Gebühren zu zahlen, d. h. diejenigen
Beträge, die im Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reiches (vom 28. Okt.
1871 [RGBl. 3581s, teilweise abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 1873 [Rl. 1071,
vom 3. Nov. 1874 RG#l. 1271, vom 20. Dez. 1899 („RGl. 715|Jund 11. März 1901 RGl. 152
oder auch in der Postordnung (bzw. dem Weltpostvertrag) näher bestimmt sind. Danach besteht
nur für Postanweisungen (Postordnung § 20 II, 5 21 V) und Postaufträge (§ 18 XXI), Druck-
sachen (§ 8 XII), Warenproben (§ 10 IX) und Geschäftspapiere (§ 9 IV), Bahnhofsbriefe
(§ 23IV), Sendungen gegen Rückschein (§ 24 IV) und dringende Pakete (5 50 1) im in-
ländischen Verkehr, außerdem für Briefe und Kästchen mit Wertangabe (Wertbriefübereinkommen
vom 26. Mai 1906 IRGBl. 1907 S. 636) im internationalen Verkehr ein Frankierungszwang.
Sonst steht es im Belieben des Absenders, ob er frankieren will oder nicht. Die Post ist im
allgemeinen verpflichtet, auch unfrankierte Sendungen zu befördern gegen Einziehung des
Portos vom Empfänger, jedoch ist für unfrankierte Briefe (Postgesetzuovelle vom 20. Dez. 1899
[IRel. 7151] Art. 1 1) und Postkarten (Postordnung § 7 VI) sowie für unfrankierte Pakete
bis zum Gewicht von 5 kg ein Portozuschlag zu erheben (Gesetz vom 17. Mai 1873 Posttaxnovelle)
RGl. 107 F 1).
Wer Gegenstände durch Briefkästen zur Beförderung frankiert übergeben will,
muß zur Frankierung Postwertzeichen verwenden (Herstellung und Benutzung gefälschter Post-
wertzeichen siehe RSt GB. §§ 275, 276 Abs. 2). Über Verkauf von Postwertzeichen siehe das
Nähere in § 9 des Posttaxgesetzes und §§ 49 und 50 der Postordnung (die Postanstalten ver-
treiben außerdem die Reichswechselstempelmarken, die statistischen Wertzeichen und die Ver-
sicherungsmarken).
Für Sendungen, die erweislich auf der Post verlorengegangen sind, wird kein Porto
gezahlt und etwa gezahltes erstattet. Dasselbe gilt bei Sendungen, deren Annahme der Emp-
1 Für Bayern und Württemberg sind gleichlautende Postscheckordnungen ergangen.
„ Und 22. Mai 1910 (RE Bl. 837).
26“