Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 405
Bestellung jedoch nur, wenn dadurch die Sache verdorben ist oder ihren Wert bleibend ganz oder
teilweise verloren hat, wobei keine Rücksicht auf Kursveränderung genommen wird (§ 6 Abf. 2
Postgesetz); letzteres gilt auch bei verspäteter Zustellung von Paketen mit Wertangabe.
Tc) Für eine eingeschriebene Sendung (5 10 Postgesetz) im Falle des Verlustes 42 Mk.,
ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung.
d) Bei Reisen mit den ordentlichen Posten für Verlust oder Beschädigung des reglements-
mäßig eingelieferten Passagiergutes nach den Grundsätzen für Pakete; für körperliche Be-
schädigung des Reisenden, sofern sie nicht nachweislich durch höhere Gewalt oder eigene Fahr-
lässigkeit der Reisenden entstanden, ersetzt die Post die erforderlichen Kur= und Verpflegungs-
kosten. Bei Extraposten wird überhaupt keine Entschädigung gezahlt.
Die Post haftet für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Beförderung nicht (§ 6 Abs. 3
Postgesetz) bei eigener Fahrlässigkeit des Absenders, bei Vorliegen der unabwendbaren Folgen
eines Naturereignisses, bei Folgen der natürlichen Beschaffenheit des Gutes und endlich, wenn
der Schaden sich bei einer außerdeutschen Postanstalt ereignet hat, für welche die Postverwaltung
nicht die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat (Postvertrag zwischen Deutschland und
der österreichisch-ungarischen Monarchie vom 7. Mai 1872 [RGBl. 1 Art. 43 Abs. 1); ferner
Weltpostvertrag vom 26. Mai 1906 Art. 8 für eingeschriebene Sendungen, Briefe mit Wert-
angabe und Pakete). Die deutsche Postanstalt ist jedoch verpflichtet, dem Absender, der bei
ihr die Sendung eingeliefert hat, bei Verfolgung seiner Ansprüche Beistand zu leisten.
8. Die Post genießt im Reiche in verschiedenen Beziehungen gewisse Vorrechte. Außer
dem schon erwähnten ihr zustehenden Postmonopol, dem Verwaltungszwangsverfahren für
Gebühren und dem Verwaltungsstrafverfahren bei Defraudationen kann man hierzu rechnen
ihre Befreiung von den Chausseegeldern und anderen Kommunikationsabgaben (Postgesetz § 16),
ihre sonstigen im Postgesetz Abschnitt III aufgeführten Vergünstigungen, die namentlich der Siche-
rung des Betriebes der Postanstalt dienen, und vor allem ihre Stellung gegenüber den Eisenbahnen
(vgl. Gesetz betreffend die Abänderung des §& 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 20. Dez. 1875 [Eisenbahn-Postgesetzt Rel. 318 und Vollzugsbestimmungen
dazu vom 9. Febr. 1876 (Zentr. Bl. 87)1; ferner die Bestimmungen des Reichskanzlers betreffend
die Verpflichtungen der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zu Leistungen für Zwecke
des Postdienstes vom 28. Mai 1879 1Z. 3801, wo die Verpflichtungen der jetzt als „Neben-
bahnen“ bezeichneten Eisenbahnen erörtert werden). Diese erklärt sich daraus, daß die Post
seiner Zeit zugunsten der Eisenbahnen Opfer bringen mußte. Sie wurde dafür, daß die Eisen-
bahnen die Postverwaltung nötigen, ihnen mit ihren postalischen Einrichtungen zu folgen, ent-
schädigt. Das geschieht einmal durch Berücksichtigung der Ansprüche des Postdienstes beim
Bau neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude (Dienst- und Dienstwohnräume Art. 7 und VI
der Vollzugsbestimmungen), dann aber vor allem in der Anpassung des Eisenbahnbetriebes
an die Bedürfnisse des Postdienstes. So ist auf Verlangen der Post mit jedem für den regel-
mäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zuge ein von der Post zu stellender Post-
wagen oder ein zu dem Zwecke eingerichtetes Abteil eines Eisenbahnwagens unentgeltlich im
Zuge zu fahren zur Beförderung von Briefpost, Zeitungen, Geld, ungemünztem Gold und
Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts und sonstiger Poststücke bis 10 kg
Einzelgewicht, ferner der zur Begleitung erforderlichen Beamten usw., und der nötigen Gerät-
schaften (Art. 2). Etwa erforderliche weitere Postwagen oder Abteile sind gegen festgesetzte
Vergütung zu befördern (Art. 5, 6). In Art. 8 dieses Gesetzes ist das Verhältnis zwischen Post
und Eisenbahn bei Unfällen von Postbeamten bei dem Betriebe einer Eisenbahn dahin geregelt,
daß die Post der Eisenbahn das zu ersetzen hat, was diese auf Grund des Haftpflichtgesetzes geleistet
hat. Ist der Unfall von der Eisenbahn verschuldet, so hat die Post gegen die Eisenbahn Anspruch
auf Erstattung dessen, was sie auf Grund des Reichsunfallfürsorgegesetzes für Beamte (18. Juni
1901) (Re#l. 211) geleistet hat, falls die Leistung nach dem Reichshaftpflichtgesetz der Eisen-
bahn obliegen würde. Was die Eisenbahn auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes noch mehr
zu leisten hat, bleibt ebenfalls zu ihren Lasten.
1 Vgl. auch die vom 9. Mai 1878 (ZBl. S. 261) und vom 24. Dezember 1881 (Z1. 1882 S.4).