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Die Verpflichtungen der Kleinbahnen gegenüber der Postverwaltung sind in § 42 des
preußischen Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (GS.
S. 225) näher geregelt.
9. Über das Verhältnis zwischen Post und Zollverwaltung finden sich die grundlegenden
Bestimmungen im Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (BGBl. 317) Abschnitt IX (§ 91) über
die Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten. Die Einzelheiten sind in der in diesem
Paragraphen Abs. 5 in Aussicht genommenen Post-Zollordnung vom 28. Januar 1909 (Zentr-
Bl. 39) enthalten.
. 10. Internationales Postrecht. Das Deutsche Reich gehört dem auf seine
Anregung hin geschlossenen Weltpostverein an, der aus dem im Jahre 1874 in Bern gegründeten
allgemeinen Postverein hervorgegangen ist. Den Namen Weltpostverein (Union postale uni-
verselle) trägt er seit dem Pariser Kongreß 1878. Der auf Grund des Berner Vertrages er-
wachsene „Weltpostvertrag“ (Convention postale universelle) verdankt seine jetzige Fassung
vom 26. Mai 1906 dem Kongreß in Rom vom Jahre 1906. Er ist nebst den dazu gehörigen
Nebenübereinkommen vom gleichen Tage im Rl. 1907 S. 593 ff. abgedruckt und regelt den
internationalen Verkehr mit gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen (Briefe, Post-
karten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben) und Nachnahmen auf eingeschriebene
Briefsendungen. Die Nebenübereinkommen beziehen sich auf den Verkehr mit Briefen und
Kästchen mit Wertangabe, Postanweisungen, Postpaketen, Postaufträgen, Zeitungen und Nach-
nahme bei Wertbriefen, Wertkästchen und Postpaketen. Der unmittelbare Verkehr zwischen
Deutschland und Osterreich-Ungarn ist (Art. 21 /2) des Weltpostvertrages) durch den oben er-
wähnten besonderen Vertrag vom 7. Mai 1872 (RGBl. 1873 S. 1) geregelt. Es besteht auch
bereits ein internationaler Postgiroverkehr mit Osterreich, Ungarn und der Schweiz (1. Febr.
1910), Belgien (1. Nov. 1910) und Luxemburg (1. Jan. 1912). Die internationalen Verträge
regeln sowohl die Gebühren als auch die Haftungsfrage.
§ 25. Telegraphen= und Fernsprechrecht.
Während das Postwesen der Beförderung von Personen, Gütern und Nachrichten dient,
ist das Telegraphen- — und was hier ebenfalls in diesem Zusammenhange zu erörtern sein
wird —, das Fernsprechwesen nur der Beförderung von Nachrichten gewidmet.
1. Die Grundlage bildet das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs
vom 6. April 1892 (REl. 467) (abgeändert durch das Gesetz betreffend die Abänderung des
Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 7. März 1908 RGl. 791
Funkentelegraphengesetz;, und die auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichsverfassung vom
Reichskanzler erlassene Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 (Zentr Bl. 229) (abgeändert
durch Verordnungen des Reichskanzlers vom 14. März 1905 /ZBl. 56), 14. Juni 1908 1/ZBl.
230 u. 4361), 27. Mai 1909 I/ZBl. 228), 21. Juni 1913 [EilVBl. S. 210|). Eine Bekannt-
machung vom 16. Juli 1908 (RGBl. 476) genehmigt bis auf weiteres allgemein die Errichtung
und den Betrieb optischer und akustischer Telegraphenanlagen auf deutschen Fahrzeugen für
Seefahrt und Binnenschiffahrt. Den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen
dieser Art, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern aufhalten, regelt die Bekanntmachung
vom 12. Dezember 1909 (Röl. 977).
Wie das Postwesen ist auch das Telegraphenwesen Monopol des Reiches, das allein das
Recht hat, Telegraphenanlagen, Fernsprechanlagen (auch funkentelegraphische Anlagen, sowie
optische und akustische Anlagen der Schiffstelegraphie) zu errichten und zu betreiben (Telegr.=
Gesetz § 1 und Funkentelegr.-Gesetz unter 1). Nach dem Ermessen der zuständigen Behörden
kann die Ausübung für einzelne Strecken und Bezirke an Privatunternehmer, an Gemeinden
muß sie auf Ansuchen unter gewissen Voraussctzungen verliehen werden (Telegr.-Gesetz 8 2).
Auch hier besteht eine Beförderungspflicht der Verwaltung, insofern jedermann gegen Zahlung
der Gebühren das Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zu-
lassung zu einer ordnungsmäßigen telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen
Verkehr bestimmten Anlagen hat (5 5 Telegr Gesetz — aber auch die Einschränkung! vgl. auch