Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

406 Ernst Blume. 
Die Verpflichtungen der Kleinbahnen gegenüber der Postverwaltung sind in § 42 des 
preußischen Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (GS. 
S. 225) näher geregelt. 
9. Über das Verhältnis zwischen Post und Zollverwaltung finden sich die grundlegenden 
Bestimmungen im Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (BGBl. 317) Abschnitt IX (§ 91) über 
die Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten. Die Einzelheiten sind in der in diesem 
Paragraphen Abs. 5 in Aussicht genommenen Post-Zollordnung vom 28. Januar 1909 (Zentr- 
Bl. 39) enthalten. 
. 10. Internationales Postrecht. Das Deutsche Reich gehört dem auf seine 
Anregung hin geschlossenen Weltpostverein an, der aus dem im Jahre 1874 in Bern gegründeten 
allgemeinen Postverein hervorgegangen ist. Den Namen Weltpostverein (Union postale uni- 
verselle) trägt er seit dem Pariser Kongreß 1878. Der auf Grund des Berner Vertrages er- 
wachsene „Weltpostvertrag“ (Convention postale universelle) verdankt seine jetzige Fassung 
vom 26. Mai 1906 dem Kongreß in Rom vom Jahre 1906. Er ist nebst den dazu gehörigen 
Nebenübereinkommen vom gleichen Tage im Rl. 1907 S. 593 ff. abgedruckt und regelt den 
internationalen Verkehr mit gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen (Briefe, Post- 
karten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben) und Nachnahmen auf eingeschriebene 
Briefsendungen. Die Nebenübereinkommen beziehen sich auf den Verkehr mit Briefen und 
Kästchen mit Wertangabe, Postanweisungen, Postpaketen, Postaufträgen, Zeitungen und Nach- 
nahme bei Wertbriefen, Wertkästchen und Postpaketen. Der unmittelbare Verkehr zwischen 
Deutschland und Osterreich-Ungarn ist (Art. 21 /2) des Weltpostvertrages) durch den oben er- 
wähnten besonderen Vertrag vom 7. Mai 1872 (RGBl. 1873 S. 1) geregelt. Es besteht auch 
bereits ein internationaler Postgiroverkehr mit Osterreich, Ungarn und der Schweiz (1. Febr. 
1910), Belgien (1. Nov. 1910) und Luxemburg (1. Jan. 1912). Die internationalen Verträge 
regeln sowohl die Gebühren als auch die Haftungsfrage. 
§ 25. Telegraphen= und Fernsprechrecht. 
Während das Postwesen der Beförderung von Personen, Gütern und Nachrichten dient, 
ist das Telegraphen- — und was hier ebenfalls in diesem Zusammenhange zu erörtern sein 
wird —, das Fernsprechwesen nur der Beförderung von Nachrichten gewidmet. 
1. Die Grundlage bildet das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs 
vom 6. April 1892 (REl. 467) (abgeändert durch das Gesetz betreffend die Abänderung des 
Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 7. März 1908 RGl. 791 
Funkentelegraphengesetz;, und die auf Grund der Artikel 48 und 52 der Reichsverfassung vom 
Reichskanzler erlassene Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 (Zentr Bl. 229) (abgeändert 
durch Verordnungen des Reichskanzlers vom 14. März 1905 /ZBl. 56), 14. Juni 1908 1/ZBl. 
230 u. 4361), 27. Mai 1909 I/ZBl. 228), 21. Juni 1913 [EilVBl. S. 210|). Eine Bekannt- 
machung vom 16. Juli 1908 (RGBl. 476) genehmigt bis auf weiteres allgemein die Errichtung 
und den Betrieb optischer und akustischer Telegraphenanlagen auf deutschen Fahrzeugen für 
Seefahrt und Binnenschiffahrt. Den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen 
dieser Art, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern aufhalten, regelt die Bekanntmachung 
vom 12. Dezember 1909 (Röl. 977). 
Wie das Postwesen ist auch das Telegraphenwesen Monopol des Reiches, das allein das 
Recht hat, Telegraphenanlagen, Fernsprechanlagen (auch funkentelegraphische Anlagen, sowie 
optische und akustische Anlagen der Schiffstelegraphie) zu errichten und zu betreiben (Telegr.= 
Gesetz § 1 und Funkentelegr.-Gesetz unter 1). Nach dem Ermessen der zuständigen Behörden 
kann die Ausübung für einzelne Strecken und Bezirke an Privatunternehmer, an Gemeinden 
muß sie auf Ansuchen unter gewissen Voraussctzungen verliehen werden (Telegr.-Gesetz 8 2). 
Auch hier besteht eine Beförderungspflicht der Verwaltung, insofern jedermann gegen Zahlung 
der Gebühren das Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zu- 
lassung zu einer ordnungsmäßigen telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen 
Verkehr bestimmten Anlagen hat (5 5 Telegr Gesetz — aber auch die Einschränkung! vgl. auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.