Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 411
(RGBl. 163), geändert durch Bekanntmachung vom 20. Juni 1913 (RGBl. 370) und die Vor—-
schriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampf-
schiffen der deutschen Handelsflotte vom 26. Juli 1891 (Rl. S. 359) sowie die Material-
vorschriften für Schiffsdampfkessel (z. B. vom 2. März 1912 |[RGl. 1881) gehören hierher.
5. Endlich sind zu erwähnen §& 145 des RSt#G#B und die Vorschriften zur Verhütung von
Unfällen zur See, so die Seestraßenordnung vom 5. Febr. 1906 (RGl. S. 120). Sie gilt
für alle Fahrzeuge auf See und den mit der See in Zusammenhang stehenden, von See-
schiffen befahrenen Gewässern — außer Häfen — und enthält Bestimmungen darüber, welche
„Lichter“ die Fahrzeuge vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu führen haben, welche
Schallsignale bei unsichtigem Wetter zu geben sind, welche Geschwindigkeiten anzuwenden,
wie bei Gefahr des Zusammenstoßens auszuweichen ist, wie Fahrzeuge, die einander erblickt
haben, zu signalisieren haben, daß ein Ausguck zu halten und auch sonst die durch die seemännische
Praxis oder die besonderen Umstände des Falls gebotenen Vorsichtsmaßregeln beachtet werden
müssen, und welche Signale in Not befindliche Fahrzeuge bei Tage und bei Nacht abzugeben
haben. Ergänzende Vorschriften sind in der Kaiserlichen Verordnung betreffend die Lichter
und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge vom 10. Mai 1897
(RBl. S. 215) und über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen
auf See vom 15. Aug. 1876 (REl. S. 189), ergänzt durch Verordnung vom 29. Juli 1889
(ReBl. S. 1003), in der Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Ein-
richtung der Positionslaterne auf Seeschiffen vom 16. Okt. 1900 (RBl. S. 1003), der Be-
kanntmachung betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom 8. Dez.
1900 (RGl. S. 1036) und der Verordnung betreffend das Ruderkommando vom 18. Okt. 1903
(Rel. S. 283) enthalten.
6. Zur Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe betroffen werden,
sind auf Grund des Reichsgesetzes betreffend die Untersuchung von Seeunfällen vom 27. Juli
1877 (RGl. S. 549) an den deutschen Küsten Seeämter errichtet. Diese Landesbehörden
(siehe Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Dez. 1877 (ZBl. 621), vom 6. Nov. 1887
IZ Bl. 545), vom 2. Nov. 1891 (ZBl. 303j, 19. März 1896 IZBl. 87)) sind (§ 3 des Gesetzes)
zur Untersuchung verpflichtet, wenn bei dem Unfalle entweder Menschenleben verloren gegangen
oder ein Schiff gesunken oder aufgegeben ist, oder wenn die Untersuchung vom Reichskanzler
angeordnet ist. Die Untersuchung soll die Ursachen des Unfalls und alles, was damit zusammen-
hängt, ermitteln. Das Verfahren regeln §§ 21 ff. Das Seeamt kann auf Antrag des Reichs-
kommissars sowie auf Grund seiner Untersuchung einem deutschen Schiffer, Steuermann oder
Maschinisten die Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes (§ 31 Gewerbeordnung) entziehen.
Dagegen ist Beschwerde an das Oberseeamt zugelassen (§ 27), das seinen Sitz in Berlin hat,
und dessen Vorsitzender sowie ein schiffahrtskundiger Beisitzer vom Kaiser ernannt werden. Der
Sicherheit des Seeverkehrs dienen endlich die Abmachungen und besonderen Anweisungen zu
& 25 der Strandungsordnung, die sich auf die Beseitigung von Schiffahrtshindernissen beziehen
und namentlich die Tätigkeit der Küstenbezirksinspektoren betreffen.
7. Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1875 (REBl. S. 173; in Helgoland ist sie durch
Kaiserliche Verordnung vom 20. Juli 1895 [RGl. S. 4211 eingeführt) in der Fassung des
Gesetzes vom 30. Dez. 1901 (RBl. 1902 S. 1), abgeändert durch Art. 2 des Gesetzes über den
Zusammenstoß von Schiffen sowie über die Bergung und Hilfeleistung bei Seenot vom 7. Jan.
1913 (RGl. 90) enthält die näheren Bestimmungen über die Strandungsangelegenheiten.
Sie sieht die Einrichtung von Strandungsämtern, denen Strandvögte untergeordnet
sind, vor. Die Strandvögte haben insbesondere diejenigen Maßregeln zu leiten, welche
zum Zweck der Bergung oder Hilfeleistung zu ergreifen sind (§ 1). Das Verfahren
bei Bergung und Hilfeleistung in Seenot ist folgendermaßen geregelt (§ 4—19). Wer
ein auf den Strand geratenes oder sonst unweit desselben in Seenot befindliches Schiff wahr-
nimmt, hat hiervon sofort dem zuständigen Strandvogt oder der nächsten Gemeinde, die es
ihrerseits dann dem Strandvogt weiter zu melden hat, Anzeige zu machen, wofür ihm, sofern
er der erste ist, der Anzeige erstattet, eine angemessene Vergütung gebührt. Der Strandvogt
hat sich dann unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben und die zur Bergung und Hilfe-