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(7) Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiff-
baren Wasserstraßen betrieben wird.“
Es ist also künftig unbestreitbar zulässig, wenn die Schiffahrttreibenden zu einem an-
gemessenen Beitrag zur Herstellung gewisser Verbesserungen der Fahrstraße herangezogen
werden. Das Gesetz hat nun ferner aus den Rhein-, Weser= und Elbuferstaaten drei Zweck-
verbände (Strombauverbände) für die Aufbringung von Mitteln für die Verbesserung und
Unterhaltung der näher bezeichneten Wasserstraßen in diesen drei Stromgebieten ge-
bildet. Diese sind verpflichtet, insofern sie Mittel für die Verbesserung und Unterhaltung der
Wasserstraßen aufwenden, für ihre Zwecke Befahrungsabgaben zu erheben, jedoch
erst von dem Augenblicke an, wo die näher bezeichneten Stromverbesserungen vollendet oder
doch zum Teil vollendet sein werden (Art. II § 121). Die Höhe der zu erhebenden Abgaben
ist im Art. II § 9 festgelegt. Es sind Tarife vorgesehen (§ 7, 3 Ziff. 3), durch deren Veröffent-
lichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich die beteiligten Staaten zur Erhebung der fest-
gesetzten Abgaben verpflichtet werden (§ 10). Die Geschäfte der Strombauverbände werden
durch Verwaltungsausschüsse besorgt (§ 7), denen Strombeiräte, die aus den Kreisen der
Interessenten gebildet werden, zur Seite stehen (§ 8, Bestimmungen des Bundesrats betr.
Strombeiräte vom 17. Juni 1913 [RGBl. 322)). Art. III enthält hinsichtlich der Befahrungs-
abgaben Ubergangsbestimmungen, Art. IV Strafbestimmungen bei Hinterziehung (§ 1) und
Überhebung (§ 3) von Befahrungsabgaben sowie von Hafen= und sonstigen örtlichen Schiff-
fahrtsabgaben, Art. V hebt entgegenstehende landesgesetzliche Vorschriften über Befahrungs-
abgaben auf, Art. VI enthält die internationalen Verträge und Art. VII endlich überläßt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens kaiserlicher Verordnung. Sie ist am 29. April 1912 (ReB. 259)
ergangen. Danach gilt Art. II für die Gebiete des Rheins und der Elbe noch nicht, dagegen
1 und III—VII für das ganze Reich vom 1. Mai 1912 an.
4. Von seiner Zuständigkeit auf wasserrechtlichem Gebiete hat das Reich ferner in den
mit dem Kaiser-Wilhelms-Kanal zusammenhängenden Gesetzen und Verordnungen sowie im
Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870 (BGl. 312) und einigen gesund-
heitspolizeilichen Anordnungen in den schon erwähnten Gesetzen über Binnenschiffahrt und
Flößerei Gebrauch gemacht. Im übrigen beruhen die wasserverkehrsrechtlichen Bestimmungen
fast ausschließlich auf Landesrecht.
5. Die Landesgesetzgebung ist bestrebt, vorhandene Wasserverkehrsstraßen und den Ver-
kehr auf ihnen zu schützen, andererseits aber auch das Netz der Binnenwasserstraßen zu ver-
mehren und zu verbessern.
6. Den Aufgaben der ersteren Art dient die Schiffahrtspolizei, die bei größeren Fahr-
zeugen deren Tauglichkeit prüft, so, ob sie und ihre Ausrüstung sich in guter Verfassung be-
finden, und wie weit das beladene Schiff sich in das Wasser senken darf. Diese Grenze wird
an der äußeren Schiffswand bezeichnet (Schiffseiche). Über das Ergebnis der Prüfung wird ein
Schiffspatent (Schiffsattest, Prüfungsurkunde) ausgestellt, ohne das die Fahrt mit dem be-
treffenden Schiff verboten ist. Die Schiffahrtspolizei wacht ferner darüber, ob die Personen,
welche Schiffahrt treiben, dazu geeignet sind, d. h. die in den Schiffahrtsakten etwa vor-
gesehenen Prüfungen abgelegt haben, worüber dem Schiffer, d. h. dem Führer eines Schiffes,
ein Schifferpatent erteilt wird (vgl. Gewerbeordnung § 31 Abs. 3 und Binnenschiffahrtsgesetz
sl 132), ferner ob die zur Beförderung von Passagieren verwendeten Fahrzeuge den Anforde-
rungen der Sicherheit genügen (z. B. Polizeiverordnung des Ministers für Handel und Gewerbe
betr. Sicherung der Beförderung von Passagieren mit Dampfschiffen auf der Elbe vom 9. Mai
1913 IH MB. 3541). Schließlich sorgt die Schiffahrtspolizei für Beachtung der landesrecht-
lichen Fahrstraßen- und Schleusenordnungen.
7. Dem bisherigen Zustand der Unsicherheit im Wasserrecht des Deutschen Reichs, der
auch den Verkehr auf den Wasserstraßen nicht unbeeinflußt läßt, hat für den Bereich Preußens
das nach langen Vorarbeiten am 7. April 1913 vom König unterzeichnete Wassergesetz ein Ziel
gesetzt. Es ist nicht sofort in seinem ganzen Umfange in Kraft getreten, sondern mit dem Tage
der Verkündung, dem 22. April 1913, nur sein erster Titel: Begriff und Arten der Wasserläufe,
und der fünfte Titel: Ausbau der Wasserläufe und ihrer Ufer und § 383 zum Teil. Im übrigen