Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 417 
Das Recht der Luftschiffahrt in privatrechtlicher Beziehung auf Grund der heutigen Gesetzesquellen, 
Diss. Leipzig 1909. — Matthiaß, Luftrechtliche Fragen, IDZ. 1905, 431. — Meili, Die 
Luft in ihrer Bedeutung für das mobernste Verkehrs- und Transportrecht, SeuffBl. 1909, Nr. 1 
und 2. — Meili, Juristische Gedanken über die Eroberung der Luft und über das neue Recht 
der Luftschiffahrt, Münch Allg Ztg. 1908, Nr. 19, 20, 22. — Meili, Ballons, Flugmaschinen und 
die Jurisprudenz, 1909. — Meili, Über die Fortbildung des Schadensersatzrechts hinsichtlich 
der Schädigungen durch Luftschiffer und Flugmaschinen, Recht und Wirtschaft, 1912, 386. — 
Meili, Das Luftschiff und die Rechtswissenschaft, Bl. f. vergl. Rechtsw. 1909, 238 ff. — (M eili, 
Das Schadensersatzrecht hinsichtlich Schädigungen durch Luftschiffe und Flugmaschinen, DJIg. 
1912, 1053. — Meili, Luftrecht, Woche 1909, 1727. — Meili, Die Aronautik und die Recht- 
bidung. Frankf Ztg. 1909, Nr. 99. — Meili, Die Luftschiffahrt und das Recht, Zukunft 1909, 
121 ff. — Meili, Die weitere Ausbildung des Luftschiffahrtsrechts, Arch. f. Ruhilos. 1909/10, 
405 ff. — Meili, Neues über das Luftrecht, Arch. f. RPhilos. 1909/10, 37. — Meili, Das 
Luftschiff im internen Recht und Völkerrecht, 1908. — Meyer, Die Erschließung des Luftraums 
in ihren rechtlichen Folgen, 1910. — Meyer, Der erste internationale Kongreß für Luftrecht, 
IJW. 1911, 670, DL3. 1911, Nr. 25, 13. Der Zweite internationale Kongreß für Luftrecht, DL3Z. 
1912, 342. — Me ernn Die Luftschiffahrt und das öffentliche Re t, Internationale Monats- 
chrift für Wissenschaft, Kunst und Technik, 1912, 759. — Meye in Beitrag zur Lehre vom 
Luftrecht, JW. 1910, 738f. — Meyer, Das Echadensersahrechl der Luftfahrt nach geltendem 
Recht und de lege ferende, 1913. — Meyer, Die Luftschiffahrt in kriegsrechtlicher Bedeutung, 
1909. — Meurer, Luftschiffahrtsrecht, Annalen DR. 1909, 181 ff. — Neumeyer, Zur 
Geschichte des Luftschiffahrtsrechts, Z. f. Völkerrecht und Bundesstaatsrecht, 1909, 378. — Nie- 
meyer, Verh. des 31. Deutschen Juristentages, 2, 29, 1912. — Peucker, Luftschiffahrts- 
recht, Diss. Leipzig 1910. — Schön, Grundzüge des Luftrechts, Diss. Leipzig 1909. — Scholz, 
äumliche Erweiterung der Gebietshoheit durch Rechtskonstruktion, Zeitschr. f. Völkerrecht und 
Bundesstaatsrecht, 1911, 157. — Schröder, Der Luftflug, 1910. — Schütz, Das Recht des 
Grundeigentümers am Luftraum in Beziehung zur Luftschiffahrt, Diss. Leipzig, 1910. — Selig- 
sohn, 7* 904 Satz 2 BGB. Zuggleich ein Beitrag zum Recht der Luftschiffahrt JIW. 1913. — 
Siehr, Empfiehlt sich eine Fortbildung des geltenden Schadensersatzrechts durch besondere 
gesetzliche Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die durch Verwendung von Luftschiffen 
und Flugmaschinen verursacht werden können? Gruchots Beiträge 1912, 194 ff. — Sperl, 
Luftschiffahrt vom Standpunkte der Rechtswissenschaften, Buch des Fluges, 1912. — Sperl, 
Verh. der 31. DJFT. 2, 62, 1912, Gutachten. — Sturm, Das Luftschiffahrtsrecht Socheis 
Beiträge 1911, 522.— Verhandlungen des 31. deutschen Juristentages, II S. 29, 62, ini 
bis 347, 957— 962. 1912. — Weck, Deutsches Luftrecht, 1913. — Warschau er, 2 
1910. — Würth, Viktor, Luftzollrecht, 1911. — Graf Zeppelin, Die Eroberung der Luft, 
1908. — Zitelmann, Luftschiffahrtsrecht, 1910. — Zorn, Das Kriegsrecht zu Lande in 
seiner neuesten Gestalt, 1906. — Zorn, Luftschiffahrtsrecht, JL Bl. 1909, 225 ff. — Außerdem 
zum Teil recht wichtige Aufsätze in der Deutschen Luftfahrerzeitschrift (früher Deutsche Zeitschrift 
für Luftschiffahrt und illustrierte äronautische Mitteilungen), wo sich 1912, 58 ein Verzeichnis der 
weiteren Fachzeitschriften der Luftfahrt befindet. 
8 32. Begriff des Luftfahrtsrechts. 
Der jüngste Zweig des Beförderungswesens ist der Luftverkehr. Gerade in unseren 
Tagen ist es dem Menschen beschieden worden, seinen Jahrtausende alten Traum verwirklicht 
zu sehen: Er kann sich auf seinem Willen gehorsamen Maschinen im Luftraum bewegen und 
bestimmte e- erreichen. So hat er außer Land und Wasser nun auch den über diesen be- 
findlichen Ather zur Uberwindung von Entfernungen sich untertan gemacht. Noch steht diese 
Art der Beförderungsmittel im zartesten Kindesalter. Aber schon verspricht sie ein wichtiger 
Faktor des Verkehrswesens zu werden. Tiefsinnige Erörterungen werden angestellt, wie man 
den mannigfachen neuen Rechtsbeziehungen gerecht werden soll, die das Fahren und Fliegen 
durch die Luft, über den Häuptern und dem Eigentum fremder Menschen, über dem Gebiete 
der verschiedenen Staaten mit sich bringt. Man faßt alle diese Fragen zusammen 
unter dem Begriff des Luftfahrtsrechts, das man sich vorstellt als 
die Gesamtheit derjenigen Rechtsnormen, die sich mit der Beför- 
derung von Personen, Gütern und Nachrichten durch die Luft und 
der Herrichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung dieses Ver- 
kehrsmittels befassen. 
Wie in den anderen Gebieten des Verkehrsrechts, so tritt uns auch im Luftfahrtsrecht 
die Erscheinung entgegen, daß alle Zweige des ganzen Rechtssystems mehr oder weniger von 
ihm berührt werden. Neben privartechtlichen, prozessualen, strafrechtlichen Fragen sind es 
solche polizeilicher Natur und vor allem des Völkerrechts, die der Entscheidung harren. 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band IV. 27 
 
	        
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