Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 417
Das Recht der Luftschiffahrt in privatrechtlicher Beziehung auf Grund der heutigen Gesetzesquellen,
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und 2. — Meili, Juristische Gedanken über die Eroberung der Luft und über das neue Recht
der Luftschiffahrt, Münch Allg Ztg. 1908, Nr. 19, 20, 22. — Meili, Ballons, Flugmaschinen und
die Jurisprudenz, 1909. — Meili, Über die Fortbildung des Schadensersatzrechts hinsichtlich
der Schädigungen durch Luftschiffer und Flugmaschinen, Recht und Wirtschaft, 1912, 386. —
Meili, Das Luftschiff und die Rechtswissenschaft, Bl. f. vergl. Rechtsw. 1909, 238 ff. — (M eili,
Das Schadensersatzrecht hinsichtlich Schädigungen durch Luftschiffe und Flugmaschinen, DJIg.
1912, 1053. — Meili, Luftrecht, Woche 1909, 1727. — Meili, Die Aronautik und die Recht-
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121 ff. — Meili, Die weitere Ausbildung des Luftschiffahrtsrechts, Arch. f. Ruhilos. 1909/10,
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in ihren rechtlichen Folgen, 1910. — Meyer, Der erste internationale Kongreß für Luftrecht,
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Luftrecht, JW. 1910, 738f. — Meyer, Das Echadensersahrechl der Luftfahrt nach geltendem
Recht und de lege ferende, 1913. — Meyer, Die Luftschiffahrt in kriegsrechtlicher Bedeutung,
1909. — Meurer, Luftschiffahrtsrecht, Annalen DR. 1909, 181 ff. — Neumeyer, Zur
Geschichte des Luftschiffahrtsrechts, Z. f. Völkerrecht und Bundesstaatsrecht, 1909, 378. — Nie-
meyer, Verh. des 31. Deutschen Juristentages, 2, 29, 1912. — Peucker, Luftschiffahrts-
recht, Diss. Leipzig 1910. — Schön, Grundzüge des Luftrechts, Diss. Leipzig 1909. — Scholz,
äumliche Erweiterung der Gebietshoheit durch Rechtskonstruktion, Zeitschr. f. Völkerrecht und
Bundesstaatsrecht, 1911, 157. — Schröder, Der Luftflug, 1910. — Schütz, Das Recht des
Grundeigentümers am Luftraum in Beziehung zur Luftschiffahrt, Diss. Leipzig, 1910. — Selig-
sohn, 7* 904 Satz 2 BGB. Zuggleich ein Beitrag zum Recht der Luftschiffahrt JIW. 1913. —
Siehr, Empfiehlt sich eine Fortbildung des geltenden Schadensersatzrechts durch besondere
gesetzliche Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die durch Verwendung von Luftschiffen
und Flugmaschinen verursacht werden können? Gruchots Beiträge 1912, 194 ff. — Sperl,
Luftschiffahrt vom Standpunkte der Rechtswissenschaften, Buch des Fluges, 1912. — Sperl,
Verh. der 31. DJFT. 2, 62, 1912, Gutachten. — Sturm, Das Luftschiffahrtsrecht Socheis
Beiträge 1911, 522.— Verhandlungen des 31. deutschen Juristentages, II S. 29, 62, ini
bis 347, 957— 962. 1912. — Weck, Deutsches Luftrecht, 1913. — Warschau er, 2
1910. — Würth, Viktor, Luftzollrecht, 1911. — Graf Zeppelin, Die Eroberung der Luft,
1908. — Zitelmann, Luftschiffahrtsrecht, 1910. — Zorn, Das Kriegsrecht zu Lande in
seiner neuesten Gestalt, 1906. — Zorn, Luftschiffahrtsrecht, JL Bl. 1909, 225 ff. — Außerdem
zum Teil recht wichtige Aufsätze in der Deutschen Luftfahrerzeitschrift (früher Deutsche Zeitschrift
für Luftschiffahrt und illustrierte äronautische Mitteilungen), wo sich 1912, 58 ein Verzeichnis der
weiteren Fachzeitschriften der Luftfahrt befindet.
8 32. Begriff des Luftfahrtsrechts.
Der jüngste Zweig des Beförderungswesens ist der Luftverkehr. Gerade in unseren
Tagen ist es dem Menschen beschieden worden, seinen Jahrtausende alten Traum verwirklicht
zu sehen: Er kann sich auf seinem Willen gehorsamen Maschinen im Luftraum bewegen und
bestimmte e- erreichen. So hat er außer Land und Wasser nun auch den über diesen be-
findlichen Ather zur Uberwindung von Entfernungen sich untertan gemacht. Noch steht diese
Art der Beförderungsmittel im zartesten Kindesalter. Aber schon verspricht sie ein wichtiger
Faktor des Verkehrswesens zu werden. Tiefsinnige Erörterungen werden angestellt, wie man
den mannigfachen neuen Rechtsbeziehungen gerecht werden soll, die das Fahren und Fliegen
durch die Luft, über den Häuptern und dem Eigentum fremder Menschen, über dem Gebiete
der verschiedenen Staaten mit sich bringt. Man faßt alle diese Fragen zusammen
unter dem Begriff des Luftfahrtsrechts, das man sich vorstellt als
die Gesamtheit derjenigen Rechtsnormen, die sich mit der Beför-
derung von Personen, Gütern und Nachrichten durch die Luft und
der Herrichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung dieses Ver-
kehrsmittels befassen.
Wie in den anderen Gebieten des Verkehrsrechts, so tritt uns auch im Luftfahrtsrecht
die Erscheinung entgegen, daß alle Zweige des ganzen Rechtssystems mehr oder weniger von
ihm berührt werden. Neben privartechtlichen, prozessualen, strafrechtlichen Fragen sind es
solche polizeilicher Natur und vor allem des Völkerrechts, die der Entscheidung harren.
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band IV. 27