Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Abgabenrecht. 431 
zöllen in der Regel das Reingewicht, das entweder durch Verwiegung festgestellt oder dadurch 
ermittelt wird, daß vom Rohgewicht, tarifmäßig in Prozenten hiewon, d. i. dem Gewicht ein- 
schließlich der Umschließungen, ein vom Bundesrat bestimmter sog. „Tarasatz“ in Abzug gebracht 
wird. Die Zollsätze können durch vertragsmäßige Abmachungen mit andern Staaten für aus diesem 
stammende Waren herabgesetzt werden, diejenigen für Getreide aber nicht unter im Zolltarif- 
gesetz festgelegte Mindestsätze; derartige vertragsmäßige Abmachungen unterliegen gemäß Art. 11 
Abs. 3 der Verfassung der Genehmigung des Reichstages. Vom Zolle befreit sind neben Waren, 
die, an sich einem Gewichtszoll unterliegend, nur in ein gewisses Mindestgewicht nicht er- 
reichender Menge eingeführt werden, namentlich solche, die nur vorübergehend in das Zoll- 
gebiet eingehen oder nach vorübergehender Abwesenheit wieder in dasselbe zurückkehren, wie 
Gegenstände des Veredelungsverkehrs 1, des Meß= und Marktverkehrs, Ausstellungsgegenstände, 
Muster, Retourwaren, leere Umschließungen u. a. m., ferner landwirtschaftliche Erzeugnisse 
von außerhalb der Zollgrenze belegenen, aber vom Inland aus bewirtschafteten Grundstücken, 
der auswärtige Fang inländischer Fischer, Anzugs-, Heirats- und Erbschaftsgut, Reisebedarf 
usw. Die Befreiungen sind teils gesetzlich festgelegt, teils dem Verordnungswege vorbehalten. 
Getreide kann insoweit zollfrei eingeführt werden, als der Einführende durch von der Zollbehörde 
ausgestellten „Einfuhrschein“ die Ausfuhr einer gleichen Menge innerhalb einer vom Bundes- 
rat zu bestimmenden kürzeren Vergangenheit nachweist; ähnliches gilt für die Einfuhn von Ge- 
treide in Mengen, die den laut Einfuhrschein ausgeführten Mehlmengen nach dem Ausbeute- 
verhältnis entsprechen. Zollschuldner ist derjenige, der zu der Zeit, wo der Zoll zu entrichten 
ist, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. 
Unter den inneren Verbrauchssteuern wie überhaupt unter allen Reichs- 
steuern nimmt die Brausteuer insofern eine Sonderstellung ein, als sie als Reichssteuer nach 
reichsgesetzlichen Normen nur innerhalb der sog. „norddeutschen Brausteuergemeinschaft"“, d. i. 
des innerhalb der Zollinie gelegenen Gebiets des deutschen Reiches mit Ausschluß von Bayern, 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen erhoben wird; in diesen Staaten ist sie Landes- 
steuer; es nehmen daher diese Staaten auch an dem Ertrage der Reichsbrausteuer nicht teil, 
und es werden ihre Matrikularbeiträge entsprechend höher bemessen. Das früher hinsichtlich der 
Branntweinsteuer bestehende gleiche Verhältnis ist bereits durch das Branntweinsteuergesetz 
vom 24. Juni 1887 beseitigt. Die Zollausschlüsse bleiben auch außerhalb des Geltungsgebiets 
der meisten Verbrauchssteuergesetze, während Luxemburg sich hinsichtlich einzelner Verbrauchs- 
steuern dem Reiche angeschlossen hat, hinsichtlich anderer nicht. Gemeinsam ist den Verbrauchs- 
steuern, daß sie nicht beim Verbraucher, sondern beim Produzenten erhoben werden. Dagegen 
knüpfen sie noch an verschiedene Stadien der Produktion an, wenn auch die Entwicklung immer 
mehr dahin gegangen ist, die Steuern nach der fertigen Ware zu bemessen. 
Die Salzsteuer: (Salzabgabe) beruht noch auf der Gesetzgebung des Norddeutschen 
Bundes 3 und erfaßt das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz mit Ausnahme insbe- 
sondere des zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten. Zur Entrichtung 
der Steuer verpflichtet ist der Hersteller und die Steuer zu entrichten, sobald das Salz in den 
freien Verkehr tritt. 
Für die Besteuerung des Tabak konsums ist, da im Inlande nur geringere Tabak- 
sorten wachsen, von besonderer Wichtigkeit die Zollbelastung, die durch das Tabaksteuergesetz 
vom 15. Juli 1909 3 neu geregelt ist, indem der Gewichtszoll mit einem Wertzuschlag von 
40 v. H. des Wertes verbunden ist. Die Steuer von dem inländischen Tabak wird nach dem 
Gewicht der Tabakblätter in gegorenem (fermentierten) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem 
Zustand erhoben und beträgt für den Doppelzentner 57, für Zigarettentabak mit Rücksicht auf 
die besondere Zigarettensteuer 45 Mark. Soweit der Bundesrat Ausnahmen von dem gesetz- 
lichen Verbote der Verwendung von Tabaksurrogaten zuläßt, unterliegen auch diese Ersatzstoffe 
nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Steuer. Für ganz kleine Tabakpflanzungen, 
von weniger als 4 Anr, ist die bis 1879 allgemein geltende Form der Flächensteuer, 5,7 Pfennig 
1 Es ind das Waren, welche zum Zweck ihrer Verarbeitung, Vervollkommnung oder 
Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen. 
2 Gesetz vom 12. Oktober 1867 (BGl. S. 41). 
* RGl. S. 793.
	        
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