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für den Quadratmeter, beibehalten. Der Gewichtssteuer werden vier Fünftel des durch amt-
liche Verwiegung nach der Trocknung, aber vor Beginn der Fermentation ermittelten Gewichts
zugrunde gelegt. Steuerpflichtig ist regelmäßig der Tabakpflanzer; doch tritt die Zahlungs-
pflicht bei der Gewichtssteuer erst bei der erstmaligen Veräußerung, spätestens aber an dem
auf das Erntejahr folgenden 15. Juli ein und geht bei der erstmaligen Veräußerung mit der
Maßgabe auf den Käufer über, daß Käufer und Verkäufer solange solidarisch haften, bis letzterer
von der Steuerbehörde von der Solidarhaft entbunden wird. Die Flächensteuer ist vom In-
haber des Grundstücks bis zu dem auf die Ernte folgenden 15. Juli, bei Beträgen bis 10 Mark
bis zum 1. Oktober des Erntejahres zu entrichten. Befreiung von der Steuer tritt für zur
Ausfuhr bestimmten und unter gewissen Bedingungen für vernichteten, verdorbenen und zum
menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten Tabak ein, endlich für ganz kleine Tabakpflanzungen
in botanischen und Ziergärten.
Teils als Sondersteuer neben der Tabaksteuer, teils als Ersatz des Wertzollzuschlags besteht
seit 1906 1 die 19092 erhöhte Zigarettensteuer. Mit Rücksicht auf diese letztere Eigen-
schaft sind ihr auch eingeführte Erzeugnisse unterworfen, und da die Zigaretten in großem Um-
fang von den Rauchern selbst erst fertiggestellt werden, war es notwendig, nicht bloß die fertige
Zigarette, sondern entweder das Herstellungsmaterial, Tabak und Hülle, oder beides, Material
und Fabrikat zum Gegenstand der Besteuerung zu machen. Die Reichsgesetzgebung hat sich für
den letztern Weg entschieden: es sind steuerpflichtig Zigaretten, Zigarettentabak und Zigaretten-
papier; außerdem kann der Bundesrat zigarettenähnliche Tabakerzeugnisse für steuerpflichtig
erklären. Der Steuerpflicht ist vom Erzeuger vor Entfernung aus der Erzeugungsstätte, bei
eingeführten Erzeugnissen vom Bezieher bei der Zollabfertigung zu genügen. Die Steuer
für Zigaretten und Zigarettentabak ist eine progressive Wertsteuer, die für Zigaretten in sechs
Stufen bis auf etwa 21,4, für Zigarettentabak in fünf Stufen bis auf 23½ v. H. des Klein-
verkaufspreises, d. h. des Warenpreises einschließlich der Steuer, steigt. Für Zigarettenpapier
beträgt die Steuer 1 Mark für 1000 Zigarettenhüllen. Als Zigarettentabak gilt aller fein-
geschnittene — die Grenze des Feinschnitts bestimmt der Bundesrat — Tabak im Preise von
mehr als 3,5 Mark für ein Kilo. Befreit sind die vom Bundesrat zu bezeichnenden Tabake, die
nachweislich zur Herstellung von Zigaretten nicht verwendet werden, und zur gewerblichen
Verarbeitung bestimmtes Zigarettenpapier.
Eine gewisse Verwandtschaft in der Gestaltung mit der Zigarettensteuer weist die Schaum-
weinsteuers von dem zum Verbrauch im Inland bestimmten Schaumwein, welcher nicht
der Verzollung unterlegen hat, insofern auf, als auch sie außer für Obst= und Beerenwein, also
für Traubenwein und schaumweinähnliche Getränke — welche Getränke als solche der letztern
Art anzusehen sind, bestimmt der Bundesrat — eine progressive Wertsteuer ist: sie beträgt bei
einem Preise der Flasche bis 4 Mark 1 Mark, von mehr als 4 bis 5 Mark 2 Mark und von mehr
als 5 Mark 3 Mark für die Flasche, dagegen für Fruchtweine ohne Rücksicht auf den Preis 10 Pf.
für die Flasche. Sie ist vom Hersteller zu entrichten, bevor der fertige Schaumwein die Erzeugungs-
stätte verläßt oder innerhalb ihrer getrunken wird. Befreit ist der ausgeführte, der als
Probe abgegebene und der vom Empfänger dem Hersteller als unbrauchbar zur Verfügung
gestellte Schaumwein.
Auch die Branntweinsteuer ist heute als Ergebnis einer langen, durch vielfache
Anderungen der Gesetzgebung gekennzeichneten und durch die kollidierenden Interessen der
Reichsfinanzen und der Landwirtschaft, für die auf leichteren Böden die Spiritusbrennerei
ein unentbehrliches Nebengewerbe bildet, erschwerten Entwicklung zu einer Fabrikatsteuer auf
die hergestellte Alkoholmenge gestaltet. Es unterliegt ihr der im deutschen Zollinland hergestellte
Branntwein. Die Steuer zerfällt in die „Verbrauchsabgabe“ und in die „Betriebsauflage“.
Die Verbrauchsabgabee ist von allem derartigen Branntwein mit Ausnahme ins-
1 Gesetz vom 3. Juni 1906 (REBl. S. 631).
2 Gesetz wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 705).
Gesetz vom 9. Mai 1902 (RGBl. S. 155), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1909 (Rel.
S. 714).
Gesetz vom 15. Juli 1909 (Rl. S. 661), abgeändert durch Gesetz, betr. Beseitigung des
Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Rl. S. 378).