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Wasser und für obergarige Biere Zucker, zur Bierbereitung verboten und dürfen Getränke, zu denen
andere Stoffe verwendet sind, unter der Bezeichnung „Bier“ nicht in den Verkehr gebracht
werden. Von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke verwendeten Malz und Zucker kann
die Steuer nach Bestimmung des Bundesrats erhoben werden. Steuerpflichtig ist selbstredend
der Brauer; die Steuerpflicht tritt ein, sobald er die Absicht der Verwendung der Steuerbehörde
angezeigt hat oder nach dem Gesetz hätte anzeigen müssen oder sie bei Erhebung in Form der
Vermahlungssteuer (vgl. unten § 4) durch Verbringen des Malzes auf die Malzsteuermühle
bekundet hat. Doch ist für Braustoffe, die demnächst den Zweck, zur Herstellung verbrauchs-
fähigen Bieres zu dienen, nicht erfüllt haben, die Steuer zu erlassen bzw. zu erstatten, und für
ausgeführtes Bier wird eine der Steuer für die verwendeten Braustoffe etwa entsprechende
Vergütung gewährt. Die Steuersätze sind zu dem Zweck der Schonung kleinerer Brauereien
„gestaffelt“: für die ersten 250 Doppelzentner beträgt die Steuer für den Doppelzentner 14,
für die folgenden 1250 15 u. s. f. bis 20 Mk. für die 5000 Doppelzentner übersteigende Gewichts-
menge des Jahresverbrauchs an Gerstenmalz; das Gewicht von Weizenmalz und Zucker wird in
bestimmtem Verhältnis in solches von Gerstenmalz umgerechnet. Für neue Brauereien tritt
bis 1918 eine Erhöhung, für seit 1908 bestehende Klein= und für obergärige Brauereien treten
Ermäßigungen ein.
Anders wie die Brausteuer und in gewisser Hinsicht ähnlich wie die Branntweinsteuer
hat sich die letzte der älteren Verbrauchssteuern, die Zuckersteuert, aus einer Rohmaterial-
(Rüben-) zu einer Fabrikatsteuer entwickelt: steuerpflichtig ist der im Inland aus Rüben oder
Produkten, welche aus im Inland bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige
Zucker mit Ausnahme des ausgeführten; nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann Steuer-
freiheit gewährt werden für den zu ausgeführten Fabrikaten, zur Viehfütterung oder zu andern
Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendeten Zucker. Die Steuer ist fällig beim Eintritt
des Zuckers in den freien Verkehr und geschuldet vom Fabrikanten. Sie beträgt für den Doppel-
zentner 14 Mk., wird jedoch 6 Monate nach Inkrafttreten eines dem Reichstag bis zum 30. April
1913 vorzulegenden allgemeinen Besitzsteuergesetzes, spätestens aber am 1. Oktober 1916 auf
10 Mk. ermäßigt 2; Zuckerabläufe und Rübensäfte können vom Bundesrat der vollen oder einer
ermäßigten Steuer unterworfen werden.
Von den erst 1909 neu geschaffenen Verbrauchssteuern ist die Leuchtmittelsteuer
aus der von den verbündeten Regierungen vorgeschlagenen Elektrizitäts= und Gassteuer,
die Zündwarensteuer aus der Initiative des Reichsztages heworgegangen. Die Leucht-
mittelsteuers will auf dem Umwege einer Besteuerung der elektrischen Glüh-
lampen und Brenner, der Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glüh-
lampen, der Brennstifte für elektrische Bogenlampen und anderer elektrischer Lampen den Ver-
brauch an elektrischem Licht und an durch Verwendung von Glühlampen mit ihm konkurrenzfähig
gemachten Gas und sonstigen Leuchtstoffen treffen. Der Maßstab der Steuer ist für die einzelnen
Arten der steuerpflichtigen Gegenstände verschieden, die Lichtstärke (Wattverbrauch), die Stück-
zahl oder das Gewicht. Es unterliegen ihr nur die zum Verbrauch im Inland bestimmten, im
Inland hergestellten Gegenstände. Die Steuer ist vom Hersteller zu entrichten, bevor
die Gegenstände die Herstellungsstätte verlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der
Bundesrat die Steuer erlassen oder erstatten.
Der Zündwarensteuer “ sind die im Inlande hergestellten, zum Inlandsverbrauch
bestimmten Zündhölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh oder Pappe und Zündkerzchen
unterworfen, bevor sie in den freien Inlandsverkehr übergehen. Steuerpflichtig ist der Her-
steller. Die Steuer bemißt sich nach der Stückzahl mit der Maßgabe, daß sie nach dem Inhalt
der Behaältnisse, je nachdem dieser gewisse Stückzahlen übersteigt, in mehreren Stufen erhoben
1 Gesetz vom 27. Mai 1896 (RBl. S. 117), abgeändert durch Gesetze vom 6. Januar 1903
(a. a. O. S. 1), 19. Februar 1908 (a. a. O. S. 271) und 15. Juli 1909, betr. Anderungen im Finanz-
wesen, Art. V.
2 Gesetz über die Deckung der Kosten der Verstärkung von Heer und Flotte, vom 14. Juli
1912 (Rol. S. 393).
* Gesetz vom 15. Juli 1909 (RöBl. S. 880).
Gesetz vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 814).