474 Ludwig Laß.
1. Die Krankenhilfe umfaßt Krankenpflege und Krankengeld.
a) Die Krankenpflege besteht in ärztlicher Behandlung und Versorgung mit sog.
kleinen Heilmitteln 1 und ist vom Beginn der Krankheit an zu gewähren (§ 182 Nr. 1 RVO.).
b) Das Krankengeld wird vom vierten Tage der Krankheit an? in Höhe der Hälfte des
Grundlohns gezahlt. Da das Krankengeld den entgangenen Arbeitsverdienst ersetzen will, so
wird es nur bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und nur für Arbeitstage gewährt.
Die Krankenhilfe dauert 26 Wochen nach Beginn der Krankheit oder des Krankengeld-
bezuges 2.
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann auch Krankenhauspflege
(Kur und Verpflegung in einem Krankenhause) gewährt werden. Während der Krankenhaus-
pflege steht den Angehörigen des Versicherten, deren Lebensunterhalt dieser ganz oder über-
wiegend aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ein sog. Hausgeld in Höhe der Hälfte
des Krankengeldes zu.
Mit Zustimmung des Berechtigten kann die Kasse auch Hauspflege, d. h. Hilfe und
Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern und andere Pfleger, gewähren.
2. Wochengeld“". Weibliche Versicherte, die im letzten Jahre vor der Niederkunft
mindestens sechs Monate hindurch versichert waren, erhalten ein Wochengeld in Höhe des Kranken-
gelds für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen
müssen (§ 195 Abs. 1 RV0O.).
Für Mitglieder der Landkrankenkassen, die nicht der Gewerbeordnung unterstehen, be-
stimmt die Satzung die Dauer des Krankengeldbezugs auf mindestens vier und höchstens acht
Wochen (5 195 Abs. 2 RVO.).
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochengeldes Kur und
Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim gewähren; auch kann Hilfe und Wartung durch Haus-
pflegerinnen gewährt werden, in welchem Falle ein Abzug vom Wochengeld bis zur Hälfte
statthaft ist (S 196 RVO.).
3. Sterbegeld. Beim Tode eines Versicherten wird zur Bestreitung der Begräbnis-
kosten ein Sterbegeld in Höhe des zwanzigfachen Grundlohns gewährt (§s 201—204 RVO.).
Alle Barleistungen der Krankenkassen werden nach einem Grundlohn bemessen, den
die Satzung bestimmt. Als Grundlohn gilt entweder der durchschnittliche Tagesentgelt derjenigen
Klassen Versicherter, für welche die Kasse errichtet ist, wobei 5 Mark für den Arbeitstag die Höchst-
grenze bildet, oder der durchschnittliche Tagesverdienst nach der verschiedenen Lohnhöhe der
Versicherten, der stufenweise bis 6 Mark festgesetzt wird, oder der wirkliche Arbeitsverdienst der
einzelnen Versicherten bis 6 Mark für den Arbeitstag, oder auch der Ortslohn (§§ 180, 181 RVO.).
II. Als Mehrleistungen sind zu nennen: Gewährung von Krankenhilfe bis zur
Dauer eines Jahres (§ 187 Nr. 1 RVO.); Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unter-
bringung in einem Genesungsheim bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe
(+§ 187 Nr. 2 RV0O.); Orthopädische Hilfsmittel, d. h. Hilfsmittel gegen Verunstaltung und
Verkrüppelung (§ 187 Nr. 3 RVO.); Erhöhung des Krankengeldes bis auf drei Viertel des
Grundlohns (§ 191 Abs. 1 RVO.); Gewährung des Krankengelds auch für Sonn= und Feiertage
(§ 191 Abs. 1 RVO.); Beseitigung der Karenzzeit bei längeren Krankheiten (& 191 Abs. 2 RVO.);
Erhöhung des Hausgelds bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengelds (§ 194 Abs. 1 RVO.); Ge-
währung eines Krankengeldes bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags neben der Krankenhauspflege
an solche Versicherte, für welche kein Hausgeld zu zahlen ist (§ 194 Nr. 2 RVO.); Gewährung
von Hebammendiensten und ärztlicher Geburtshilfe an versicherungspflichtige Ehefrauen oder
an alle weiblichen Versicherungspflichtigen (§ 198 RVO.); Gewährung von Schwangerenhilfe
(5 199 RVO.); Gewährung eines Stillgelds bis zur Hälfte des halben Krankengelds und bis zum
1 z. B. Brillen, Bruchbänder u. dgl.
: Die Zwischenzeit ist die sog. Karenzzeit oder Wartezeit der KV.
Die Krankenhilfe ruht in gewissen Fällen (§§ 216 ff. RVd.).
Die Satzung kann neben dem Wochengeld Hebammendienste und Stillgeld vorsehen. Diese
Sssaenen n das Wochengeld werden unter dem Begriff Wochenhilfe zusammengefaßt (3#5 198
is .).