Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

476 Ludwig Laß. 
1. Die Beiträge fallen den Arbeitgebern zu einem Drittel, den Versicherungspflichtigen 
zu zwei Dritteln zur Last; freiwillig Versicherte haben die Beiträge allein zu tragen. Bei 
Innungskrankenkassen kann die Satzung bestimmen, daß die Arbeitgeber und die Versicherungs- 
pflichtigen je die Hälfte der Beiträge zu tragen haben (88 380, 381 RVO.). 
2. Eine Abstufung der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Berufsarten ist zulässig, 
desgleichen eine höhere Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers für Betriebe mit ge- 
steigerter Krankheitsgefahr (§ 384 Abs. 1 RV0O.). 
3. Kassen mit Familienhilfe können von den Versicherten mit Familienangehörigen einen 
Zusatzbeitrag erheben (§ 384 Abs. 2 RVO.). 
4. Die Beiträge werden nach Hundertsteln des Grundlohns bemessen. Sie dürfen 4½ vom 
Hundert des Grundlohns nur dann übersteigen, wenn es zur Deckung der Regelleistungen er- 
forderlich ist, oder wenn es die Arbeitgeber und die Versicherten im Ausschuß übereinstimmend 
beschließen (§§ 386, 388 RVO.). Decken bei einer Ortskrankenkasse 6 vom Hundert des Grund- 
lohns die Regelleistungen nicht, so können die Beiträge nur auf übereinstimmenden Beschluß 
der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß noch weiter erhöht werden. Kommt ein 
solcher Beschluß nicht zustande, so wird die Kasse mit anderen Ortskrankenkassen vereinigt. Ist 
auch das nicht möglich, oder reichen trotz der Vereinigung die Beiträge für die Regelleistungen 
nicht aus, so hat der Gemeindeverband die erforderlichen Beihilfen zu leisten (S 389 RVO.). 
Decken bei Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkassen 6 vom Hundert des Grundlohns die 
Regelleistungen nicht, so hat bei Landkrankenkassen der Gemeindeverband, bei Betriebskranken- 
kassen der Arbeitgeber, bei Innungskrankenkassen die Innung die erforderlichen Beihilfen zu 
leisten (§390 RVO.). 
Übersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so sind, falls die Rücklage der Kasse 
das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, durch Satzungsänderung entweder 
die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen zu erhöhen (§5 392 RVO.). 
5. Die Arbeitgeber haben die gesamten Beiträge — d. h. sowohl die auf sie entfallenden 
Beitragsteile als auch die Beitragsteile der Versicherten — zu den von der Satzung bestimmten 
Tagen an die Kasse einzuzahlen (Ein zahlungspflicht der Arbeitgeber). Die 
Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile vom Barlohn ab- 
ziehen lassen. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der nächsten 
Lohnzahlung nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers 
verspätet entrichtet worden sind (ss 393—405 RVO.). 
6. Zur Uberwachungder Beitragsleistung eenthält das Gesetz eine Melde- 
pflicht. Die Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Versicherungspflichtigen an- und 
abzumelden sowie die Angaben zu machen, die zur Berechnung der Beiträge erforderlich sind 
(§§ 317—319 RVO.). Verstöße gegen die Meldepflicht werden durch Geldstrafen geahndet 
(5 530 RV0O.); auch kann die Kasse neben Nachholung der rückständigen Beiträge dem Bestraften 
die Zahlung des Ein= bis Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen (§ 531 RVO.). 
7. Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten Streit über die 
Beitragsleistung, so entscheidet das Versicherungsamt endgültig. Entsteht Streit 
zwischen einem Beteiligten und der Kasse über das Versicherungsverhältnis oder über die Bei- 
tragspflicht, so entscheidet das Versicherungsamt und auf Beschwerde endgültig das Ober- 
versicherungsamt (§ 405 RVO.). 
8. Besonderheiten gelten für unständig Beschäftigte und für Hausgewerbetreibende. 
Bei den unständig Beschäftigten hat der Gemeindeverband der Kasse am 
Schlusse jedes Vierteljahrs den Gesamtbetrag der Beitragsteile für die Arbeitgeber zu zahlen 
und kann diesen Betrag auf die Einwohner des Kassenbezirks umlegen (sz5 453, 454 RVO.). 
Bei den Hausgewerbtreibenden haben die Auftraggeber, d. h. die- 
jenigen Personen, in deren Auftrag und für deren Rechnung hausgewerblich gearbeitet wird, 
Zuschüsse zu entrichten, die sich nach dem Entgelt bemessen, der dem Hausgewerbtreibenden 
für die gelieferte Arbeit gezahlt wird. Diese Zuschüsse werden einheitlich für alle Gewerbszweige 
und für das Gebiet des Reichs berechnet (s 469 ff. RVO.).
	        
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