Soziales Versicherungsrecht. 479
5. Aufl., Berlin 1901; Noetel, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Berlin 1911; kleinere
Ausgaben von Brandis u. Weyer (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz), Großlichterfelde
1900; R. Chrzescinski (Bau-Unfallversicherungsgesetz), 3. Aufl., Berlin 1901; F. Hoff-
ma n n (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz), 3. Aufl., Berlin 1901; derselbei in v. Br a uchits
Verwaltungsgesetze, Bd. VI; Keidel (Bau-Unfallversicherungsgesetz) Ansbach 1902; Mitt *Ir-
stein ( See-Unfallversicherungsgesetz), Berlin 1901; v. Woedtke (Gewerbe-Unfallversicherungs-
esetz), 6. Aufl., Berlin 1900; v. Woedtke-Ra t (Unfallversicherungsgesetz für Land= und
Forstwirischaft: 2. Aufl., Berlin 1905.
Sonstige Schrifsten: Wengler, Katechismus der Unfallversicherung, Leipzig 1898;
Woerner, Nebengesetze zur Unfallversicherungsgesetzgebung, 2 Bde., Leipzig 1904; Be-
arbeitungen vom ärztlichen Standpunkte: Becker, Lehrbuch der ärztlichen Sachverständigen-
tätigkeit, 6. Aufl., Berlin 1909; Golebiewski, Atlas und Grundriß der Unfallheilkunde,
München 1900; Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, 2. Aufl., Stuttgart 1897;
O. Mugdan, Kommentar für Arzte zum Gewerbe--Unfallversicherungsgesetze, Berlin 1902;
C. Thiem,, Handbuch der Unfallerkrankungen; Engel, Die Beurteilung von Unfallfolgen
nach der Reichsversicherungsordnung. Ein Lehrbuch für urzte, Berlin und Wien 1913.
zeitschriften: Außer den oben S. 463, 464 erwähnten Zeitschriften: Die Berufsgenossen-
schaft, Berlin, 26 Jahrgänge.
§ 10. Der Betriebsunfall.
1. In der Unfallversicherung kommt die moderne soziale Anschauung zur Geltung, daß
die Unfälle, welche die moderne Industrie mit ihren Gefahren verursacht, auch von dieser zu
tragen sind. Die durch Entschädigung solcher Unfälle entstehenden Lasten werden von den
Schultern der Arbeiterfamilie und auch des vielfach haftpflichtigen Unternehmers ab-
genommen und gleichsam als dingliche Belastung auf die Gesamtheit der einzelnen Gewerbs-
zweige gelegt.
Die Unfallversicherung gewährt Entschädigungen für alle Unfälle „beeidem Betriebe“
oder bei sonst versicherten Tätigkeiten (§ 544 RVO.). Darüber hinaus werden auf dem Gebiete
der See-Unfallversicherung auch solche Unfälle entschädigt, welche infolge von Elementar-
ereignissen während des Betriebes eintreten, sowie Unfälle, welche versicherten Personen bei
Rettungs= oder Bergungsarbeiten zustoßen (§§ 1052, 1057 Nr. 2 RVO.). Ferner erstreckt sich
die Versicherung auf dem gesamten Gebiete der Unfallversicherung auch auf häusliche und andere
Dienste, zu denen in der Hauptsache versicherte Personen von ihren Arbeitgebern oder deren
Beauftragten herangezogen werden (§§ 546, 924, 1057 Nr. 1 RVO.).
2. Der „Betriebsunfall setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus: einmal das
Vorliegen eines Unfalls und zum andern das Vorliegen eines ursächlichen Zu-
sammenhangs zwischen Unfall und Betrieb. Der Unfall (einschädigen-
der Zufall) erfordert begrifflich die plötzliche Einwirkung eines schädigenden Ereignisses
auf den Körper eines Menschen. „Plötzlich“ ist nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungs-
amts die Schädigung dann, wenn sie auf ein zeitlich bestimmbares, in einen verhältnismäßig
kurzen Zeitraum eingeschlossenes Ereignis“ zurückzuführen ist. Hiernach sind die zahlreichen
sog. Gewerbekrankheiten, d. h. Leiden, welche infolge der Arbeit in bestimmten
Betrieben allmählich entstehen (z. B. Bleivergiftungen in Bleiweißfabriken, Tremor mer-
curialis in Quecksilber--Spiegelbeleganstalten, Lungenerkrankungen in Thomasschlackenmühlen
usw.), von der Unfallversicherung ausgeschlossen. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesrats
die Unfallversicherung auf bestimmte gewerbliche Berufskrankheiten ausgedehnt werden (§ 547
RVO.).
üner „Betrieb“ ist ein Inbegriff wirtschaftlicher Tätigkeiten von einiger Dauer zu
verstehen. Der Betrieb ist entweder ein einfacher oder ein zusammengesetzter (Gesamtbetrieb).
Der Gesamtbetrieb zerfällt in Hauptbetrieb und Nebenbetrieb (z. B. Fuhrwerksbetrieb als Neben-
betrieb der Landwirtschaft).
Der Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb muß ein kausaler sein; ein
bloß örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Diese Auslegung haben die gesetzlichen
Worte: Unfälle „bei dem Betriebes in ständiger Rechtsprechung erhalten. Der Be-
trieb braucht nicht die einzige Ursache des Erfolges zu sein; es reicht aus, wenn er eine wesent-
lich mitwirkende Ursache ist. Es genügt ferner, wenn der Betrieb die mittelbare