Soziales Versicherungsrecht. 481
er nicht gewerblich versichert ist, nicht dagegen regelmäßig kleine Haus= und Ziergärten (§§ 915
bis 921 RVO.);
3. nach den Vorschriften über See-Unfallversicherung: die Seeschiffahrt,
die See- und Küstenfischerei und gewisse Hilfsbetriebe der Seeschiffahrt sschwimmende Docks,
Lotsendienst, Seebewachungs- und Seleuchtungsdienst) (§§ 1046 ff. RVO.).
Die Unfallversicherung erstreckt sich jedoch nich t auf sämtliche in den versicherten Be-
trieben oder bei den versicherten Tätigkeiten beschäftigten Personen, sondern nur auffolgende
Klassen:
a) Arbeitert, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wieviel Lohn sie beziehen;
b) Betriebsbeamte (Werkmeister, Techniker usw.), deren Jahresarbeitsverdienst
5000 Mk. nicht übersteigt;
c) auf dem Gebiete der See-Unfallversichenung auch Kleinunternehmer (§ 1058
RV0).
Das Beschäftigungsverhältnis beruht in der Regel auf einem Vertrage
(z. B. Dienst-, Werk-, Gesindemiete-, Heuewertrag, Pachtvertrag) oder auf einem Herrschafts-
recht (elterliche Gewalt usw.); aber notwendig ist beides nicht. Es genügt vielmehr, wenn eine
Person in einer dem Betriebe förderlichen und dem Willen des Unternehmers entsprechenden
Weise tätig wird. Letzteres gilt namentlich bei augenblicklichen Notständen 2.
Die Versi ch erungspflichtkann ferner durch die Satzung oder durch die Landes-
gesetzgebungs ausgedehnt werden z. B. auf Kleingewerbetreibende (Klein-
meister)", die Hausindustriek, auf höher besoldete Betriebsbeamtet,
und auf dem Gebiete der Land= und Forstwirtschaft sogar auf sämtliche Unternehmer?. 4
Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gelten nicht für Beamtedes Reichs
und Personen des Soldatenstandes, die in versicherungspflichtigen Betrieben
beschäftigt sind, ferner nicht für Staats= und Kommunalbeamte, die mit festem
Gehalt oder Pensionsberechtigung angestellt sind, oder denen bei Eintritt eines Betriebsunfalls
ein Anspruch auf eine der Unfallentschädigung mindestens gleichkommende Fürsorge gewährleistet
ist, und endlich nicht für Strafgefangene. Für die bezeichneten Personen ist in anderer
Weise eine hinreichende Fürsorge geschaffen worden durch das Beamten-Unfall-
fürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 und das Gesetz, betr. die Unfallfürsorge
für Gefangene, vom 30. Juni 1900.
II. Die freiwillige Versicherung ist entweder „freiwillige Selbst- -
versicherung, d. h. die freiwillige Versicherung der eigenen Person, welche Klein-
unternehmerrn und selbständigen Lotsen freigestellt ist“8, oder „freiwillige Ver-
sicherung anderer Personen“, d. h. die Satung kann bestimmen, daß gewisse
Personen freiwillig (durch freien Willen des Arbeitgebers usw.) versichert werden können. Die
„Bedingungen“ hat die Satzung festzusetzen. Als solche „andere Personen“ kennt das Gesetz:
Personen, die im Betriebe beschäftigt, aber nicht versichert sind (z. B. höherbesoldete Betriebs-
beamte), ferner Personen, die nicht im Betriebe beschäftigt sind, aber mit dem Betrieb und seinen
Gefahren in Berührung kommen (z. B. Fuhrleute, Boten, die in Betriebsräumen Waren ab-
liefern, Frauen, die ihren Angehörigen das Essen bringen, usw.). Als „andere Personen“ gelten
auch die Organe und Beamte der Berufsgenossenschaften, deren Versicherung durch die Ge-
nossenschaftsvorstände zugelassen ist ?.
1 Die Ansicht von Pfälzer, Zeitschrift für Handelsrecht XLIV 388 ff., XIV 1 ff., welcher
— auch abgesehen von der Versicherun der Kleinmeister — die Unterne h mer als die Ver-
sicherten ansieht (Versicherung gegen ihre Haftpflicht) kann für zutrfend nicht erachtet werden.
: Zu vgl. die Beispiele im Handbuch der UV., 3. Aufl., Bd. I, S. 56 ff.
* Zu vgl. § 1034 RVO.
4 D. h. Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst nicht 3000 Mk. übersteigt oder
die rgeimäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen (§ 584
Nr. 1, §J 925 Nr. 1 RO.).
“ Zu vgl. § 548 Nr. 2 RVO.
*) Zu vgl. 5 548 Nr. 3, § 925 Nr. 2 RVO.
76 Zu vgl. § 1034 Nr. 1 RV0O.
Vgl. §§ 550, 927, 1061 RVO.
* Vgl. § 552, 929, 1064 20.
Enzyklopädie der Rechtswifsenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band IV. 31