Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

482 Ludwig Laß. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die freiwillige Versichenung außer Kraft tritt, wenn 
die Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind, und daß eine Neuanmeldung so lange un- 
wirksam bleibt, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist 1. 
§ 12. Die Träger der Unfallversicherung. 
1. Träger der Versicherung (d. h. Versicherer) sind regelmäßig die Berufsgenossen- 
schaften (zurzeit 67 gewerbliche und 49 landwirtschaftliche). 
Daneben sind für Reichs-, Staats- und gewisse Betriebe von Gemeindeverbänden oder 
Gemeinden? das Reich, die Bundesstaaten, die Gemeindeverbände oder 
die Gemeinden die Träger der Versicherung, welche die Verwaltung der Versicherungs- 
angelegenheiten durch sog. Ausführungsbehörden führen . 
2. Die Berufsgenossenschaften sind Korporationen des öffentlichen Rechts; 
sie sind rechtsfähig (§ 4 RVO.). Ihren Gläubigern haftet das Genossenschaftsvermögen (nament- 
lich die bedeutenden Rücklagen)", und im Falle der Zahlungsunfähigkeit haftet das Reich oder 
bei den einem Landesversicherungsamt unterstellten Berufsgenossenschaften der Bundesstaat. 
Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind die Unternehmer, uns zwar sind die Unternehmer 
von einer bestimmten Betriebsart oder von einer Gruppe verwandter Betriebsarten in einer 
Berufsgenossenschaft vereinigt S5. Nebenbetriebe folgen regelmäßig dem Hauptbetriebe. Die 
Berufsgenossenschaften erstrecken sich entweder über das gesamte Reichsgebiet (z. B. die 
Knappschafts-Berufsgenossenschaft) oder nur über einen Teil desselben (z. B. die Baugewerks- 
Berufsgenossenschaften). 
Die berufsgenossenschaftliche Verwaltung beruht auf dem Prinzip weitestgehender 
Selbstverwaltung. Die Grundlage der Verwaltung bildet, abgesehen von den gesetz- 
lichen Vorschriften, die Satzung, die sich jede Berufsgenossenschaft selbst gibt, und die 
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs (Landes-) versicherungsamts bedarf. Hewor- 
zuheben ist, daß die Genossenschaften ihr Vermögen mindestens zu einem Viertel in Anleihen 
des Reichs oder der Bundesstaaten anlegen müssen (§ 718, 984, 1157 RV0O.). 
Die Organ e der Berufsgenossenschaften sind Henossenschaftsversammlung 
und Genossenschaftsvorstand. Ist die Berumfsgenossenschaft im Interesse der 
Dezentralisation der Verwaltung in Sektionen geteilt, so kommen hinzu: die Sektions- 
versammlung und der Sektionsvorstand. Daneben bestehen noch weitere Organe 
der Berufsgenossenschaften (Ausschüsse usw.), unter denen die Entschädigungsfest- 
stellungsorgane heworzuheben sind. Ortliche Organe sind die Vertrauens- 
männer“. Die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Genossenschaften werden durch 
eine Dienstordnung geregelt, welche die Genossenschaft aufstellt und von dem Reichs- 
versichenungsamt (Landesversicherungsamt) zu genehmigen ist 7. 
Abweichende Organisationen bestehen für die land= und forstwirtschaftlichen Berufs- 
genossenschaften. Auf diesem Gebiete ist der Landesgesetzgebung ein weiter Spielraum gelassen 
(§8 1034—1041 RVO.). 
3. Für die Versicherung gewisser Personen, deren Versicherung innerhalb der Berufs- 
genossenschaft unzweckmäßig war, bestehen ferner bei einigen Berufsgenossenschaften besondere 
Einrichtungen, welche als Zweiganstalten (früher Versicherungsanstalten) bezeichnet 
1 Vgl. 55 553, 929, 1064 RO. 
* Soweit diese nicht den Berufsgenossenschaften beitreten. 
: 8§8 624—628, 957, 1119 RVO. Ein Verzeichnis der Ausführungsbehörden des Reichs und 
der Bundesstaaten usw. findet sich bei A. Radtke, 3. Buch der R#O., hrsg. von Follmann, 
Jaup u. a. Berlin (Guttentag) 1913, S. 620 ff. 
* Der Bestand der Rücklagen wird alljährlich in den Amtl. Nachrichten des RV A. veröffent- 
licht (Januarnummer). 
* Zurzeit entfallen z. B. 13 Berufsgenossenschaften auf das Bauwesen, 8 auf die Textilindustrie, 
8 auf Eisen- und Stahlindustrie, 7 auf Nahrungs= und Genußmittelindustrie, 4 auf Holzindustrie, 
3 auf Binnenschiffahrt, 1 auf Fuhrwerk, je 1 auf Chemie, Bergbau, Buchdruckerei, Gas= und Wasser- 
werke, Schmiedehandwerk, Detailhandel usw. 
* Zu vgl. §§ 685 ff., 975 ff., 1146 RVO. 
: 5#8 690 ff., 978, 1147 RV0O.
	        
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