Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Soziales Versicherungsrecht. 485 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls unverschuldet arbeitslos geworden 
(wenn auch dauernd), so kann ihm auf Zeit die Teilrente bis zum Betrage der Vollrente erhöht 
werden 1. 
4. Besondere Leistungen während der Karenzzeit. Ist eine Person 
sowohl gegen Krankheit als auch gegen Unfall versichert, so sind ihm mindestens die Regel- 
leistungen der Krankenkassen nach § 179 RVO. an Krankenhilfe : zu gewähren. Dabei beträgt 
jedoch das Krankengeld vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall bis zum Ablauf der 
dreizehnten mindestens zwei Drittel des maßgebenden Grundlohns. Die Erhöhung des Kranken- 
geldes? ist der sog. Krankengeldzuschuß. 
Was hiernach der Träger der Krankenversicherung über die Pflicht hinaus, die er sonst 
nach Gesetz oder Satzung hat, gewähren muß, hat bei schwereren Unfällen — d. h. wenn nach 
Ablauf der ersten dreizehn Wochen noch Folgen zurückgeblieben sind — die Genossenschaft, anderen- 
falls der Unternehmer zu ersetzen. Die Satzung der Genossenschaft kann bestimmen, daß diese 
den Mehrbetrag in allen Fällen zu ersetzen hat. 
Ist der Unfallverletzte nicht auch gegen Krankheit versichert, so hat ihm die vorbezeichneten 
Leistungen, d. h. Krankenhilfe einschließlich des Krankengeldzuschusses, der Untemmehmer" für die 
ersten dreizehn Wochen zu gewähren, wobei als Grundlohn der Ortslohn gilt. 
5. Der Jahresarbeitsverdienst, der für die Rentenberechnung maßgebend ist, wird nach 
eigenartigen Grundsätzen festgesetzt, die auf den einzelnen Gebieten der Unfallversicherung 
verschieden gestaltet sind. 
6. An Stelle von Krankenbehandlung und Rente kann Heilanstaltpflege, 
d. h. freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt, gewährt werden. Während der Zeit, in welcher 
der Verletzte in der Heilanstalt untergebracht ist, steht dessen Angehörigen 5 ein Anspruch auf 
Unterstützung gegen den Träger der Unfallversicherung zu (Angehörigenrente). 
Auch schon während der Karenzzeit sind die Berufsgenossenschaften zur Ubernahme 
des Heilverfahrens befugt (zu vgl. §§ 579, 580, 1513 RVO.); ebenso können sie im 
Interesse einer einheitlichen Durchführung des Heilverfahrens nach Ablauf der Karenzzeit die 
Weiterbehandlung des Verletzten der Krankenkasse übertragen (zu vgl. § 1514 RVO.). 
An Stelle der Rente kann auf Antrag des Berechtigten dessen Aufnahme in ein In- 
validenhaus, ein Waisenhaus oder ähnliche Anstalt angeordnet werden. Auch kann mit 
Zustimmung des Berechtigten Hauspflege, d. h. Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, 
Krankenschwestern u. dgl., gewährt werden. « 
Gegenüber den Befugnissen der Träger der Versicherung in Ansehung der ärztlichen Be- 
handlung innerhalb oder außerhalb einer Heilanstalt, welche eine weitgehende Verfügungsmacht 
über die persönliche Freiheit des Versicherten bedeuten, hat das Gesetz zum Schutze des letzteren 
Vorschriften mancherlei Art getroffen. So ist bestimmt, daß Verletzte, die sich in einem Kranken- 
hause befinden, während des Heilverfahrens nur mit ihrer Zustimmung in ein anderes Kranken- 
haus überführt werden dürfen. Die Zustimmung kann jedoch im Notfalle ersetzt werden durch 
eine Anordnung des Versicherungsamts (zu vgl. § 605 RVO.) . Femeer ist nach ständiger Recht- 
  
nur derjenige, für dessen Pflege dauernd eine fremde Arbeitskraft ganz oder doch in erheblichem 
Umfang in Anspruch genommen werden muß, z. B. ein Blinder. RE. 1899, 1936, Amtl. Nach- 
richten 1902 S. 181, 468. 
1 Ein Rechtsanspruch des Verletzten besteht in diesem Falle nicht. . 
IAußerAnfatzbleibenmithindiesatzungsmäßigenMehrleistungenderKrankenkassen.Als 
Krankenhilfe ist hiernach zu gewähren: Krankenpflege und Krankengeld oder an 
deren Stelle Krankenhauspflege und Hausgeld. Zu vgl. Näheres oben 87. 
„s Auch das Hausgeld ist entsprechend zu erhöhen. Sind keine Angehörigen des Berechtigten 
vorhanden, so fällt bei Gewährung von Krankenhauspflege der Krankengeldzuschuß weg. 
* An die Stelle des Unternehmers tritt in gewissen Fällen der Arbeitgeber (zu vgl. 
*577 Abs. 2) oder der Träger der anderen Fürsorge (5577 Abs. 3). In der landwirt- 
schaftlichen Unfallversichenung und für die bei der Zweiganstalt der See-Berufsgenossenschaft ver- 
sicherten Personen sind diese Leistungen von den Gemeinden aufzubringen. 
* Dieser Anspruch steht auch der Ehefrau zu, deren Ehe mit dem Verletzten erst nach dem 
Unfall geschlossen worden ist (zu vgl. § 598 RVO.). 
Einen ähnlichen Zweck verfolgt 5 1517 RO. 
 
	        
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