Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Soziales Versicherungsrecht. 487 
in einem Strafverfahren aus dem Reichsgebiet ausgewiesen ist. Das gleiche gilt für einen berech- 
tigten Ausländer, der aus Anlaß der Verurteilung in einem Strafverfahren aus dem Gebiet 
eines Bundesstaats ausgewiesen ist, solange er sich nicht in einem anderen Bundesstaat aufhält. 
Der Bundesrat kann das Ruhen der Rente für ausländische Grenzbezirke oder für An- 
gehörige solcher auswärtigen Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren 
Hinterbliebenen eine entsprechende Fürsorge gewährleistet 1. 
3. Die Entschädigungsansprüche verjähren in zwei Jahren, von dem Unfall ab ge- 
rechnet. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn 
a) eine neue Folge des Unfalls, die einen Entschädigungsanspruch begründet, erst später, 
oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf der Frist in wesent- 
lich höherem Maße, wenn auch in allmählicher, gleichmäßiger Entwicklung des Leidens, 
bemerkbar geworden ist; 
b) der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden ist, die außer- 
halb seines Willens liegen. 
Aber auch in diesen Fällen ist der Anspruch binnen drei Monaten anzumelden, nachdem 
die neue Unfallfolge oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das Hinder- 
nis weggefallen ist. 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls gestorben, so ist der Anspruch der Hinterbliebenen 
spätestens zwei Jahre nach dem Tode des Verletzten anzumelden. Dabei gilt die oben unter b 
erwähnte Vorschrift entsprechend (§S§ 1546—1548 RV0O.). 
4. Die Entschädigungen werden auf Anweisung der Genossenschaftsvorstände vorschuß- 
weise durch die Post gezahlt. Die Postbehörden können jedoch von den Berufsgenossenschaften 
Vorschüsse verlangen (§§ 726 ff., 777 ff., 988, 1028, 1159 ff. 1185 RVO.). 
III. Zum Schlusse ist noch auf einen Punkt hinzuweisen. Die Unfallversicherung hat 
nicht nur die Entschädigung der Unfälle, sondern auch ihre Verhütung zum Ziele. Eine 
der wichtigsten Aufgaben der Bemefsgenossenschaften ist die Unfallverhütung. Diese Unfall- 
verhütung erfolgt durch Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften? und die Überwachung der 
Betriebe durch die technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften (§§5 848 ff., 1030 ff., 
1199 ff. RVO.) 2. 
§ 14. Die Aufbringung der Mittel. 
Die zur Durchführung der Unfallversicherung erforderlichen Mittel werden von den Unter- 
nehmern, denen die persönliche Haftpflicht in der Hauptsache abgenommen ist ", allein 5 ge- 
tragen. 
1 Der Bundesrat hat von der Befugnis für eine größere Anzahl von Grenzbezirken (zu voal. 
Bek. des Reichskanzlers vom 16. Oktober 1900, 1. Februar 1904, 18. Mai 1908, 15. November 1908, 
25. November 1909, Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1900 S. 540, 1904 S. 26, 1908 S. 195, 476, 
1909 S. 1408), sowie zugunsten Osterreich-Ungarns, Italiens, der Niederlande, Luxemburgs und 
Belgiens Gebrauch gemacht Ber. des Reichskanzlers vom 29. Juni 1901, 1. Juli 1903, 9. Mai 1905, 
2 8 1906, Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1901 S. 236, 1903 S. 240, 1905 S. 117, 1906 
239). 
„ Die Unfallverhütungsvorschriften sind den Vorschriften, welche den Arbeiterschutz zum 
Gegenstande haben (§ 120 a, 139 b der aertondn zur Seite zu stellen. Die Berufs- 
genossenschaften sind zum Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften nicht nur berechtigt, sondern 
auch verpflichtet. Bei der Beschlußfassung über Unfallverhütungsvorschriften wirken auch Ver- 
treter der Versicherten mit. 
* Ziteratur: Jahresbericht der gewerblichen Berufsgenossenschaften über Unfall- 
verhütung für 1907—1911, Beihefte zu den Amtl. Nachr. 1908, 1912; Systematische Über- 
sicht der von den gewerblichen Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, 
herausgeg. v. d. Verbande der deutschen Berufsgenossenschaften, Berlin 1900; K. Hartmann, 
Unfallverhütung für Industrie und Landwirtschaft, Stuttgart 1904; Gewerbetechnischer Ratgeber, 
Zeitschrift, herausgeg. von W. Hefter. 
* Zu vgl. unten § 32 Nr. III. 
* Die Versicherten nehmen allerdings insofern an Aufbringung der Mittel teil, als auch bei 
Unfällen während der ersten 13 Wochen die Krankenversicherung einzutreten hat, zu deren Kosten 
die Bersicherten beizusteuern haben. Zu vgl. oben §# 8.
	        
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