Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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erforderlichen Ermittlungen anzustellen, die Sache in mündlicher Verhandlung 
unter Zuziehung von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zu erörtern und ein 
Gutachten in der Sache zu erstatten (§§ 1600—1605 RVO.). 
3. Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens erläßt das Feststellungsorgan des Versicherungs- 
trägers den sog. Endbescheid. Dieser wird rechtskräftig, wenn er nicht innerhalb eines 
Monats mit der Berufung bei dem Obewersicherungsamt angefochten wird (§§ 1606, 
1607 RV0O.). 
4. In zweiter Instanz entscheidet das Oberversicherungsamt. Dessen Ent- 
scheidung kann nur in bestimmten wichtigeren Fällen mit dem Rekurs (d. i. einer Art zweiter 
Berufung) angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt einen Monat. Der Rekurs ist aus- 
geschlossen, wenn es sich handelt um: Krankenbehandlung (5 558 Nr. 1 RVO.) oder Hauspflege 
(5599 RV0O.); Renten für eine Erwerbsunfähigkeit, die zur Zeit der Entscheidung des Rekurs- 
gerichts unstreitig oder nach rechtskräftiger Feststellung vorübergegangen ist; Rententeile, die 
bei dauernder Erwerbsunfähigkeit für begrenzte und bereits abgelaufene Zeiträume zu ge- 
währen sind; Heilanstaltpflege; Angehörigenrente; Sterbegeld; vorläufige Renten (5 1585 
Abs. 1 RVO.); Neufeststellung von Dauerrenten wegen Anderung der Verhältnisse; Kapital- 
abfindung; Kosten des Verfahrens. 
5. Die Entscheidungen des Reichsversicheuungsamts? werden durch Spruchsenate 
getroffen. An die Stelle des Reichsversicherungsamts tritt das Landesversicherungsamt, wenn 
der Bezirk des beteiligten Versicherungsträgers sich nicht über das Gebiet des Bundesstaats 
hinaus erstreckt. Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das Reichs- 
versicherungsamt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, entscheidet das Reichs- 
versicherungsamt. 
6. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen die oben im § 9 unter II er- 
örterten Vorschriften (§§ 1693, 1717, 1718 RVO.). 
7. Gegen rechtskräftige Entscheidungen ist in den engen Grenzen der §§ 1722—1744 RVO.3 
die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen. 
8. Ein besonderes abgekürztes Verfahren ist vorgesehen für Erledigung eines Streites 
mehrerer Versicherungsträger über die Entschädigungspflicht (§S 1735—1738 RVO.). 
Auch ist ein Verteilungsverfahren vorgesehen für den Fall, daß die Be- 
schäftigung, bei der sich der Unfall ereignet hat, für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten 
stattgefunden hat, die bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert sind (s 1739—1742 
RV0.). 
9. Besonderheiten, insbesondere für die Unfallanzeige und für die Unfallunter- 
suchung, gelten auf dem Gebiete der Seeunfallversicherung (ös 1745—1770 R0.). 
II. Neben dem Feststellungsverfahren besteht ein besonderes Verfahren in sog. 
„anderen Spruchsachen“, d. h. solchen Sachen, die nicht im Feststellungsverfahren, aber 
auch nicht von den Beschlußbehörden zu erledigen sind. Es handelt sich hier hauptsächlich um. 
Ersatz= und Erstattungsansprüche. In diesen Fällen entscheidet in erster Instanz das Versicherungs- 
amt, auf Berufung das Obewersicherungsamt und auf Revision" das Reichsversicherungsamt 
(Landesversicherungsamt) — §§ 1772—1779 RVO. 
III. Alle anderen Streitigkeiten, die nicht in den zu 1 und II erwähnten Verfahren zu ent- 
scheiden sind, werden im Beschlußverfahren erledigt, namentlich Beschwerden aller 
Art S. Die Beschwerde geht in Sachen der Unfallversicherung an das Obewersicherungsamt 
  
1 UÜber die Einrichtung des Oberversicherungsamts zu vgl. § 9. 
Bragn Einrichtung des Reichsversicherungsamts und der Landesversicherungsämter zu 
vgl. oben §& 9. 
Diese Vorschriften lehnen sich an die s§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung an. 
* Also nicht Rekurs. 
* 3. B. Beschwerden wegen Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme in das Betriebs- 
verzeichnis, Beitrags-, Prämien= und Abschätzungsbeschwerden, Gefahrtarifbeschwerden, Straf- 
eschwerden.
	        
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