Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

492 Ludwig Laß. 
möglicht. Werden diese Personen invalide, so kommt die Gewährung der in der Regel höheren 
Invalidenrente in Frage (§ 1257 RVO.). 
3. Die Hinterbliebenenversicherung erstreckt sich auf die Hinterbliebenen 
aller gegen Invalidität versicherten Personen (Witwen 1, Witwer, Waisen). 
8§ 17. Die Versicherten. 
Der Kreis der Versicherten umfaßt kraft Gesetzes 2: 
Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten; 
. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, 
sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet; 
Handlungsgehilfen und ehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 
. Bühnen= und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen; 
u Lehrer und Erzieher; 
. die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und die Besatzung von Fahrzeugen der 
Binnenschiffahrt. 
Voraussetzung ist, daß diese Personen gegen Entgelt beschäftigt werden; für die unter 
2—5 Bezeichneten sowie für Schiffer außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
2000 Mark an Entgelt übersteigt. 
Hiernach ergreift die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die arbeitende Be- 
völkerung sämtlicher Berufszweige, und zwar neben einigen Gruppen geistiger Arbeiter im 
wesentlichen alle arbeitenden Personen im Gewerbe, in der Landwirtschaft, im Handel, in der 
Hauswirtschaft, im öffentlichen Dienst. 
Die Versicherungspflicht beginnt erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ". Keinen. 
Unterschied macht Geschlecht oder Familienstand; jedoch begründet die Beschäftigung eines 
Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht (§ 159 RVO.) 5. Auch die Staats- 
angehörigkeit ist grundsätzlich belanglos (zu vgl. Rev. E. 1534 a. E., A. N. 1911 S. 398) ". 
Von besonderer Wichtigkeit ist, daß die bezeichneten Personen, falls die Versicherungspflicht 
eintreten soll, „beschäftigt“ sein müssen. Die Frage, ob ein „Beschäftigungsverhältnis“ vorliegt 
oder nicht, ist oft schwierig zu beantworten; eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise reicht viel- 
fach nicht aus. Maßgebend sind oft wirtschaftliche und tatsächliche Verhältnisse. 
Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Kleinunternehmer und auf Haus- 
gewerbetreibende erstrecken (§ 1229 RVO.) 7. 
II. Neben der Versicherungspflicht steht die freiwillige Versicherung (Ver- 
sicherungsberechtigung). Die freiwillige Versicherung ist entweder freiwilliger 
Eintrittin die Versicherung (Selbstversicherung) oder freiwillige Weiter- 
versicherung. Die freiwillige Selbstversicherung ist nur bestimmten Klassen 
von Personen, insbesondere höher besoldeten Betriebsbeamten (mit Jahresarbeitsverdienst von 
2000—3000 Mark), Kleinunternehmern, Hausgewerbtreibenden, gestattet (S 1243 RVO.), 
jedoch nur bis zum vollendeten 40. Lebensjahre. Die freiwillige Weiterversicherung 
o — 
sich Die Fürsorge erstreckt sich nur auf in valide Witwen (im Gegensatz zur Angestellten- 
versicherung). 
: Zu vgl. 3§ 1226—1249 RVO., ferner Anleitung des Reichsversicherungsamts über den Kreis 
der nach der Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und gegen Kanshent versicherten Per- 
sonen von 26. April 1912 (Amtl. Nachr. 1912 S. 720 ff.). 
Lediglich freier Unterhalt begründet nicht die Versicherungspflicht. 
*Abweichend von der Kranken= und Unfallversicherung. 
* Zu vgl. die frühere abweichende Ansicht des preuß. Oberverwaltungsgerichts (Entsch. vom 
23. Dezember 1889, 25. September 1902 und 22. Dezember 1904, E. 19 S. 355, 42 S. 297, Pr VerwB. 
27 S. 162). 
* Ausnahme vgl. § 1223 RVO. 
* Der Bundesrat hat die Versicherungspflicht erstreckt auf die Hausgewerbtreibenden der 
Tabakfabrikation (Beschluß vom 16. Dezember 1891) und einen Teil der Hausgewerb- 
treibenden der Textilindustrie (Beschluß vom 1. März 1894). Diese Beschlüsse gelten 
nach Art. 104 EG. zur NVO. noch.
	        
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