Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Soziales Versicherungsrecht. 495 
Die Invalidenrente wird erst nach Ablauf einer Wartezeit gewährt. Diese beträgt 
200 Beitragswochen, wenn für den Versicherten mindestens 100 Pflichtbeiträge geleistet worden 
sind, anderenfalls 500 Beitragswochen (3 1278 RVO.). Die Anwartschaft auf die Rente droht 
immer zu erlöschen, wenn sie nicht durch Entrichtung von Beiträgen in einem gewissen 
Mindestumfang aufrecht erhalten wird. Diesen Mindestumfang bestimmt das Gesetz dahin, 
daß während zweier Jahre nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstage 
mindestens 20 (bei Selbstversichenung und ihrer Fortsetzung mindestens 40) Beiträge ent- 
richtet sein müssen (ss 1280, 1282 RVO.). Die erloschene Anwartschaft lebt unter gewissen 
Umständen wieder auf (§ 1283 RVO.). 
Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem die Invalidität eintritt. Ist 
dieser Tag nicht festzustellen, so ist der Tag maßgebend, an welchem der Antrag gestellt ist (§ 1256 
RVO.). Länger als auf ein Jahr rückwärts wird keine Rente gezahlt, es sei denn, daß der Be- 
rechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Hinderungsgründe den Antrag nicht rechtzeitig 
stellen konnte (S 1253 RVO.). 
Die Invalidenrente endigt mit dem Tode des Versicherten (sie ist also Leibrente), 
fermer durch Entziehung 1, wenn der Berechtigte wieder erwerbsfähig wird (§ 1304 RVO.). 
Die Rente ruht in einigen im Gesetz vorgesehenen Fällen, z. B. bei Verbüßung einer 
längeren Freiheitsstrafe (§ 1312 RVO.), bei freiwilligem Aufenthalte im Auslande oder bei 
Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 1313 RVO.) 2. Femer ruht die Rente 
neben einer reichsgesetzlichen Unfallrente, soweit beide Renten den 7 ½ fachen Grundbetrag 
der Invalidenrente übersteigen (§ 1311 RVO.). 
Das Gesetz kennt fenner Kapitalabfindungen,, d. h. Ablösung der Renten durch 
eine Kapitalzahlung. Dies ist z. B. vorgeschrieben bei Ausländernm, die sich freiwillig gewöhnlich 
im Ausland aufhalten, und statthaft in einigen anderen Fällen. Die Abfindung beträgt den 
dreifachen Betrag der Jahresrente (§§ 1316, 1317 RVO.). 
Ferner können unter gewissen Voraussetzungen Sachleistungen statt Renten ge- 
währt werden (§§ 1275—1277 R0O.). 
II. Altersrente. Die Altersrente besteht aus: 
1. einem Reichszuschuß für jede Rente von 50 Marki 
2. einem von den Versicherungsträgern aufzubringenden Teile, welcher beträgt in 
Lohnklasse I 60 Mark, in Lohnklasse II 90 Mark, in Lohnklasse III 120 Mark, in Lohn- 
klasse IV 150 Mark, in Lohnklasse V 180 Mark; 
Für Beiträge verschiedener Lohnklassen wird der entsprechende Durchschnitt gewährt. 
Sind über 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten 
Lohnklassen aus (§§ 1285, 1293 RVO.). 
Ein Steigerungssatz kommt bei der Altersrente nicht in Frage. 
Die Wartezeit beträgt für die Altersrente 1200 Beitragswochen (§ 1278 RVO.). 
Im übrigen gelten für die Altersrente gleiche Vorschriften wie für die Invalidenrente. 
Dies gilt namentlich von der Aufrechterhaltung der Anwartschaft, dem 
Ruhen der Rente, der Kapitalabfindung und der Gewährung von Sach- 
leistungen. 
III. Leistungen an die Hinterbliebenen. Hinterbliebenenfürsorge wird gewährt, 
wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt 
und die Anwartschaft aufrechterhalten hat. Die Leistungen bestehen in Witwen"Witwer.) 
1 Der Bescheid, der die Rente entzieht, wird erst mit Ablauf des auf die Zustellung folge nden 
Monats wirksam. 
Auch hier kann der Bundesrat Ausnahmen für ausländische Grenzgebiete zulassen un d zu- 
nsten solcher Staaten, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine entsprechende 
ürsorge gewährleistet (S 1314 RVO.). Der Bundesrat hat von dieser Befugnis für eine Anzahl 
von Grenzgebieten Gebrauch gemacht (zu vgl. Amtl. Nachr. 1900 S. 740, 1904 S. 244, 1908 
* * 1909 S. 595, 1911 S. 593). Diese Bundesratsbeschlüsse gelten jetzt noch (Art. 104 
inf G. RVO.). 
Für die Übergangszeit sind Erleichterungen vorgesehen (Art. 65 ff. EG. RVO.).
	        
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