Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

496 Ludwig Laß. 
renten und Waisenrenten. Außerdem kennt das Gesetz noch einmalige Zah— 
lungen, nämlich Witwengeld und Waisenaussteuer. Diese Bezüge werden 
nur dann gewährt, wenn auch die Witwe selbst zur Zeit der Fälligkeit dieser Bezüge die Warte- 
zeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hat (§ 1252 RV0O.). 
1. Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres Ehemannes, wenn sie dauernd 
oder während 26 Wochen ununterbrochen invalide ist!. Das Gesetz geht davon aus, daß 
nach dem Tode eines Versicherten zwar für die Waisen gesorgt werden müsse, daß aber die Witwe, 
wenn sie noch erwerbsfähig ist, für sich selbst ihren Unterhalt erwerben könne. 
Als invalide gilt eine Witwe, wenn sie nicht imstande ist, durch eine Tätigkeit, die ihren 
Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung 
und bisherigen Lebensstellung zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was 
körperlich und geistig gesunde Frauen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend 
durch Arbeit zu verdienen pflegen (§ 1258 RV0O.). 
2. Waisenrente erhalten nach dem Tode ihres versicherten Vaters seine ehelichen 
Kinder unter 15 Jahren und nach dem Tode einer Versicherten ihre vaterlosen Kinder unter 
15 Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder (5 1259 RV0O.). 
Waisenrenten erhalten unter Umständen auch die bedürftigen ehelichen Kinder unter 
15 Jahren einer versicherten Ehefrau, obwohl sie noch einen Vater haben. Dies ist der Fall, 
wenn die Ehefrau wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemannes den Lebensunterhalt der Familie 
ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat, fermer wenn sich der Ehemann 
ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft fermgehalten und seiner väterlichen 
Unterhaltspflicht entzogen hat. Im ersteren Falle steht auch dem Mann ein Anspruch auf 
Witwerrente zt, solange er bedürftig ist (§& 1260, 1261 RV0O.). 
Waisenrenten erhalten ferner bedürftige elternlose Enkel unter 15 Jahren, deren Unter- 
halt der Versicherte ganz oder teilweise bestritten hat (§ 1262 RVO.). 
3. Witwengeld und Waisenaussteuer werden nur dann gewährt, wenn beide 
Eheleute Versicherungsbeiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung geleistet haben 7. 
4. Berechnung der Hinterbliebenenbezüge. 
Witwen--(Witwer-) und Waisenrenten bestehen aus Reichszuschuß, Grundbetrag und 
Steigerungssatz. Der Reichszuschuß beträgt für jede Witwen(Witwer-rente jährlich 50 Mark, 
für jede Waisenrente jährlich 25 Mark (§ 1285 RVO.). Grundbetrag und Steigerungssatz werden 
nach der Invalidenrente berechnet. Sie betragen bei Witwer- und Witwenrenten drei Zehntel, 
bei Waisenrenten für eine Waise drei Zwanzigstel, für jede weitere Waise ein Vierzigstel des 
Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit seines 
Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte (§ 1292 RVO.). 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht mehr betragen als das Anderthalb- 
fache der Invalidenrente, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität 
bezogen hätte. Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese Invaliden- 
rente. Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe ge- 
kürzt. Enkel haben nur soweit einen Anspruch, als nicht der zulässige Höchstbetrag den Kindern 
zufließt. Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum 
zulässigen Höchstbetrage (§§ 1294, 1295 RV0O.). 
Das Witwengeld berechnet sich nach dem zwölffachen Monatsbetrag der Witwen- 
rente, die Waisenaussteuer nach dem achtfachen Monatsbetrag der bezogenen Waisen- 
aussteuer (§ 1296 RVO.). Hiervon gewährt das Reich als Reichszuschuß einmalig 50 Mark 
für jedes Witwengeld und 16 ⅜ Mark für jede Waisenaussteuer (5 1285 RV0.). 
5. Die Rente ruht neben einer reichsgesetzlichen Unfallrente, soweit beide zusammen 
bei Witwen= und Witwerrenten den dreieinhalbfachen, bei Waisenrenten den dreifachen Grund- 
betrag der Invalidenrente übersteigen, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei 
Invalidität bezogen hätte (§ 1311 RVO.). 
Im letzteren Falle spricht man von Witwenkrankenrente. 
* Zum Ausgleich für die dann wegfallende Witwenrente aus der Beitragsleistung des Ehe- 
mannes.
	        
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