Soziales Versicherungsrecht. 503
Ein Anspruch auf Ruhegeld besteht nicht, wenn die Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbei-
geführt worden ist. Das Ruhegeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Versicherte
sich die Berufsunfähigkeit bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil
ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Das Ruhegeld beginnt mit dem Tage, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten oder das
Alter von 65 Jahren vollendet ist. Läßt sich der Beginn der Berufsunfähigkeit nicht feststellen,
so ist der Tag maßgebend, an dem der Antrag gestellt ist; jedoch wird länger als auf ein Jahr
rückwärts (vom Eingang des Antrags gerechnet) das Ruhegeld nicht gezahlt.
Die Wartezeit dauert beim Ruhegeld für männliche Versicherte 120 Beitragsmonate
(d. h. Kalendermonate, für welche Beiträge entrichtet sind), für weibliche Versicherte 60 Beitrags-
monate. Sind weniger als 60 Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht nachgewiesen,
so beträgt die Wartezeit beim Ruhegeld für weibliche Versicherte 90 Beitragsmonate, im übrigen
150 Beitragsmonate 1.
Die Anwartschaft droht immer zu erlöschen; sie muß deshalb aufrechterhalten werden.
Das Gesetz schreibt vor: Die Anwartschaft erlischt, wenn nach dem Kalenderjahr, in welchem der
erste Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, innerhalb der zunächst folgenden 10 Kalenderjahre
weniger als acht und nach dieser Zeit weniger als vier Beitragsmonate während eines Kalender-
jahrs zurückgelegt worden sind oder die Zahlung der Anerkennungsgebühr? unterblieben ist 3.
Die erloschene Anwartschaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte innerhalb des dem
Kalenderjahre der Fälligkeit der Beiträge oder der Anerkennungsgebühr folgenden Kalender-
jahrs die rückständigen Beträge nachzahlt.
Berechnung des Ruhegelds. Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf von 120 Bei-
tragsmonaten ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel der übrigen
Beiträge. Tritt bei weiblichen Versicherten der Versicherungsfall nach Ablauf von 60 Bei-
tragsmonaten und vor Vollendung von 120 Beitragsmonaten ein, so beträgt das Ruhegeld
nur ein Viertel der in den ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Beiträge.
Das Ruhegeld wird dem Versicherten entzogen, wenn er aufhört, berufsunfähig zu sein.
III. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit
seines Todes die Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hat “.
Witwenrente erhält jede Witwe (also nicht nur die invalide Witwe) nach dem Tode
ihres versicherten Ehemannes. Die Rente beträgt zwei Fünftel (= 40 vom Hundert) des
Ruhegelds, das der Ehemann zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen
hätte 5. Verheiratet sich die Witwe von neuem, so erhält sie das Dreifache der Jahresrente als
Abfindung, wogegen die Witwenrente wegfällt.
Witwerrente erhält der erwerbsunfähige und bedürftige Ehemann nach dem Tode
seiner Ehefrau, wenn diese den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem
Arbeitsverdienste bestritten hat. Fällt die Bedürftigkeit weg, so wird die Rente entzogen.
Die Witwerrente beträgt ebenso viel wie die Witwenrente. Bei Wiedewerheiratung fällt
die Rente weg, ohne daß eine Abfindung gewährt wird.
Waisenrenten erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen
Kinder unter 18 Jahren und nach dem Tode einer Versicherten ihre vaterlosen Kinder unter
18 Jahren. Ferner erhalten Waisenrente die hinterbliebenen ehelichen Kinder einer versicherten
Ehefrau eines erwerbsunfähigen Mannes, wenn diese den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz
oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat. Dies gilt auch nach dem Tode einer
versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemein-
schaft ferngehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat.
1 Wegen Abkürzung der Wartezeit in der Übergangszeit vgl. § 395 des Gesetzes.
* Vgl. 5 172 Abs. 2 des Gesetzes.
* Zeiten der Krankheit, des Militärdienstes usw. (sog. Ersatztatsachen) gelten als
Beitragszeiten (5 51 des Gesetzes). Diese Lorschrit hat jedoch eine viel schwächere Wirkung als die
entsprechende Vorschrift der RVO. (8 1393).
33 vgl. die Übergangsvorschriften in den §§ 396, 398 des Gesetzes.
* Zu vgl. die Übergangsvorschrift im § 396 Abs. 2 des Gesetzes.
* Als vaterlos gelten auch die unehelichen Kinder.