Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

504 Ludwig Laß. 
Die Rente beträgt für Waisen je ein Fünftel der Witwenrente (= 8 vom Hundert des Ruhe- 
gelds), für Doppelwaisen ein Drittel der Witwenrente (= 13½ vom Hundert des Ruhegelds). 
Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen den Betrag des Ruhegelds nicht übersteigen, 
das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. Er- 
geben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. 
IV. Erstattung von Beiträgen. Das Gesetz sieht eine Erstattung von Beiträgen 
vor bei Todesfällen weiblicher Angestellter und beim Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen 
Beschäftigung 1. 
1. Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten 
vor Eintritt in den Genuß eines Ruhegelds oder einer Leibrente, und besteht auch kein An- 
spruch auf Hinterbliebenenrenten (d. h. sind keine Waisen unter 18 Jahren vorhanden), so ist 
auf Verlangen die Hälfte der für die Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge als 
Abfindung (d. h. als eine Art Sterbegeld) an die in dem Gesetz näher bezeichneten Anverwandten? 
zurückzugewähren. Statt der Abfindung kann die Reichsversicherungsanstalt auch eine lebens- 
längliche Rente gewähren. 
2. Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld infolge 
Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so steht ihr ein Anspruch auf 
Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu. Die Erstattung ist jedoch ausgeschlossen, 
wenn die Versicherte sich freiwillig weitewwersichert oder von ihrem Recht zur Aufrechterhaltung 
der erworbenen Anwartschaft Gebrauch macht. 
V. Leibrenten. Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflichtigen Be- 
schäftigung ausscheiden (gleichviel ob infolge Verheiratung oder aus anderen Gründen), wird 
auf Antrag an Stelle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung 
der erworbenen Anwartschaft oder der Erstattung von Beiträgen eine Leibrente gewährt, deren 
Höhe sich nach dem Werte der erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld und nach dem Alter der 
Antragstellerin richtet und vom Rentenausschuß festgesetzt wird. 
VI. Heilverfahren. Die Angestelltenversicherung sieht ein Heilverfahren vor, 
1. um die drohende Berufsunfähigkeit abzuwenden (vorbeugendes Heilverfahren); 
2. um den Empfänger eines Ruhegelds wieder erwerbsfähig zu machen (wiederher- 
stellendes Heilverfahren). 
Zu diesen Zwecken kann der Versicherte in ein Krankenhaus oder ein Genesungsheim 
untergebracht werden. Ob die Reichsversicherungsanstalt von der Befugnis, ein Heilverfahren 
einzuleiten, Gebrauch machen will, ist ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Ein Anspruch 
des Versicherten auf ein Heilverfahren besteht nicht. 
Während des Heilverfahrens erhalten die Angehörigen des Erkrankten, deren Unterhalt 
er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ein Hausgeld in Höhe 
von drei Zwanzigstel des zuletzt gezahlten Monatsbeitrags für den Tag. Das Hausgeld fällt 
jedoch weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund eines Rechtsanspruchs gezahlt wird. 
Die Zahlung des Ruhegeldes kann für die Dauer des Heilverfahrens ganz oder teilweise ein- 
gestellt werden. Entzieht sich ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Gund dem 
Heilverfahren, so kann das Ruhegeld ganz oder teilweise versagt werden. 
Das Heilverfahren ist eine der bedeutungsvollsten Aufgaben der Reichsversicherungsanstalt 
in der ersten Zeit des Bestehens der Angestelltenversicherung. 
VII. Ruhen der Renten. Das Gesetz kennt ein Ruhen der Renten in folgenden Fällen: 
1. Ruhegeld ruht neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeitewersicherung (Unfall-, 
Invaliden-, Altersrenten usw.) ferner neben Gehalt, Lohn oder sonstigem Einkommen aus 
gewinnbringender Beschäftigung, soweit sämtliche Bezüge oder Ruhegeld und einer der be- 
zeichneten Bezüge zusammen den Jahresarbeitsverdienst übersteigen, der dem Durchschnitt der 
60 höchsten monatlichen Beiträge entspricht. 
1 Zu vgl. für die Übergangszeit den weiteren Fall des § 398 des Gesetzes. 
: Vgl. 3 60 Abs. 2 des Gesetzes.
	        
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