Soziales Versicherungsrecht. 505
2. Die Hinterbliebenenrenten ruhen neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung,
soweit beide zusammen sechs Zehntel des unter 1 bezeichneten Betrags übersteigen.
3. Ruhegeld und Rente ruhen, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist 1.
4. Ruhegeld und Rente ruhen, solange sich der Berechtigte ohne Zustimmung des Renten-
ausschusses gewöhnlich im Ausland aufhält.
Der Bundesrat kann das Ruhen der Bezüge für ausländische Grenzgebiete und für solche
auswärtigen Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen
eine Fürsorge gewährleistet, die der deutschen Angestelltenversicherung entspricht.
Deutsche Schutzgebiete gelten nicht als Ausland.
VIII. Die Ansprüche aus der Angestelltenversichenuung können nur in beschränktem Um-
fange übertragen, verpfändet und gepfändet werden?; auch ist die Auf-
rechnung der Ruhegeld- und Rentenansprüche auf andere Forderungen beschränkt 5.
IX. Die Auszahlung der Leistungen geschieht durch die Post, die hierfür eine Ver-
gütung erhält t. Die obersten Postbehörden können von der Reichsversicherungsanstalt einen
Vorschuß einziehen und rechnen nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs mit der Reichsversicherungs-
anstalt ab.
§ 25. Aufbringung der Mittel.
I. Die Mittel für die Angestelltenversichenung werden durch Beiträge aufgebracht,
welche die Arbeitgeber und die Versicherten zu gleichen Teilen zu tragen haben; Reichszuschüsse
sind nicht vorgesehen.
II. Der monatliche Beitrag ist nach dem Prämiendurchschnittsverfahren
für alle Versicherten derselben Gehaltsklasse gleich hoch bemessen. Nach diesem Verfahren ist
zu jeder Zeit der Gesamtwert aller künftigen Beiträge unter Hinzurechnung des vorhandenen
Vermögens dem Gesamtwert aller Verpflichtungen der Reichsversicherungsanstalt gleich. Aus
den Einnahmen, die anfangs die Ausgaben übersteigen, wird eine Prämienresewe gebildet,
aus deren Zinsen später die höheren Ausgaben bestritten werden. Die Beiträge werden in
gleicher Weise wie bei der Invaliden= und Hinterbliebenenversichenung nicht nach dem Alter
oder nach dem Geschlecht der Versicherten abgestuft, sondern sind für alle Versicherten derselben
Gehaltsklasse gleich.
III. Die Versicherten werden nach der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes in folgende
neun Gehaltsklassen eingeteilt:
Klasse-A......................... bis zu 550 Mark,
„ Es..u2 von mehr als 550— 850 „
,,C................... „ „ „ 850—1150 „
,,D................... „ „ „ 1150—1500 „
„ E...„ „ „ „ 1500—2000 „
„ +F+FFFFI.X „ „ „ 2000—2500 „
,,G................... „ „ „ 2500—3000 „
„ IEIEIIiiii. „ „ „ 3000—4000 „
„ II;;; „ „ „ 4000—5000 „
Der monatliche Beitrag beträgt bis auf weiteres
in Gehaltsklasse ....... .. 1,60 Mark,
„ „ Id 3,20 „
,, » C....................... 4,80»
,, » D....................... 6,80,,
1 Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Überweisung der Bezüge an die Angehörigen des Be-
rechtigten vor (§ 75 Abs. 2 des Gesetzes).
„ Vgl. § 93 des Gesetzes.
* Vgl. § 94 des Gesetzes.
* Anders nach der RVO.