Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Soziales Versicherungsrecht. 511 
8§ 29. Krankenversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung #. 
I. Ubernahme des Heilverfahrens. Läßt die Versicherungsanstalt ein Heil- 
verfahren eintreten, so hat sie für dessen Dauer dem Erkrankten das zu gewähren, was diesem 
seine Krankenkasse nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. Die Krankenkasse hat dafür der 
Versicherungsanstalt Ersatz zu gewähren, soweit der Erkrankte von der Kasse nach Gesetz oder 
Satzung Krankengeld zu beanspruchen hätte. 
II. Ubertragung des Heilverfahrens. Die Versicherungsanstalt, die ein 
Heilverfahren eintreten läßt, kann die Fürsorge für den Kranken der Krankenkasse in dem. 
Umfang übertragen, den sie für geboten hält. Der Träger der Krankenversicherung wird durch 
den Auftrag grundsätzlich nicht entlastet; nur die Kosten der verlangten Mehrleistungen hat die 
Versicherungsanstalt zu ersetzen. 
§ 30. Unfallversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung ?. 
Ist eine Person sowohl gegen Unfall als auch gegen Invalidität versichert, so sind die Rechts- 
verhältnisse für den Fall, daß gleichzeitig Ansprüche aus beiden Arten der Versicherung in Frage 
kommen, in folgender Weise geordnet: 
I. Ist die Invalidität oder der Tod auf einen entschädigungspflichtigen Unfall zurückzuführen, 
so bestehen die Ansprüche aus der Unfallversichenung und aus der Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung nebeneinander, die Ansprüche aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
aber nur insoweit, als die zu gewährende Rente die gewährte Unfallrente übersteigt. Hiernach 
ist die Verpflichtung der Träger der Unfallversicherung die prinzipale, während für die Träger 
der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung eine Erleichterung eintritt. 
Der Antrag, eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente festzustellen, kann nicht deshalb 
abgelehnt werden, weil Invalidität oder Tod Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist. 
Die Rente ist voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt wird. 
Ist die Rente für eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen Anspruch auf Unfallrente 
hat, so kann die Versicherungsanstalt als Ersatz die Unfallrente beanspruchen, soweit die Rente, 
die sie gewährt, nicht höher ist. 
II. Gewährt die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit,V welche' Folge eines ent- 
schädigungspflichtigen Unfalls ist, ein Heilverfahren, das den Eintritt der Invalidität verhindert 
oder sie beseitigt, so ist der Träger der Unfallversicherung der Versicherungsanstalt ersatzpflichtig 
für die Kosten des Heilverfahrens, wenn auch er dadurch entlastet worden ist. 
Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit, die Folge 
eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, ein Heilverfahren gewährt, das zwar nicht den Eintritt 
der Invalidität verhindert oder sie beseitigt, jedoch den Träger der Unfallversicherung entlastet. 
III. Trifft eine Rente der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung mit einer reichs- 
gesetzlichen Unfallrente zusammen 2, soruht die Rente aus der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung, soweit beide Renten zusammen übersteigen würden: 
1. bei Invaliden- und Altersrenten den 7 ¼ fachen Grundbetrag der Invalidenrente; 
2. bei Witwen-= und Witwerrenten den 3 fachen, bei Waisenrenten den 3 fachen Grund- 
betrag der Invalidenrente, die der Ermährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei 
Invalidität bezogen hätte. 
§ 31. Arbeiter= und Angestelltenversicherung. 
I. Auch das Versicherungsgesetz für Angestellte enthält Vorschriften über das Ruhen 
der Rente, soweit Renten aus der Angestelltenversicherung und aus der reichsgesetzlichen 
  
1 1518—1521 RVO. Die Vorschriften gelten auch für knappschaftliche Krankenkassen 
und Ersatzkassen. 
* &6# 1522—1526 RV0O. 
: Zu vgl. § 1311 NV0O. 
 
	        
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