Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

516 Ludwig Laß. 
Frankreich für alle Staatsbürger (Ges. v. 18. Juni 1850, 20. Juli 1886) und für Lohnarbeiter, 
gering besoldete Angestellte und Kleinunternehmer bei einer Staatsanstalt oder bei Hilfs-, Ge- 
werks-, Patronats-, Syndikatskassen; außerdem besteht hier eine Invaliden- und Altersversorgung 
für hilfsbedürftige Greise und Gebrechliche (Ges. vom 14. Juli 1905, 31. Dezember 1907); in 
Großbritannien für alle Staatsbürger sowie besonders für nichtversicherungspflichtige 
Angestellte (Ges. vom Jahre 1882, 7. August 1896, 1. August 1908, 16. Dezember 1911); in 
Spanien für alle Lohnarbeiter und geringer besoldeten Angestellten (Ges. v. 27. Februar 1908, 
14. Mai 1908); in Belgien für alle Staatsbürger freiwillige Alters versicherung (Ges. v. 
8. Mai 1850, 16. März 1865, 10. Mai 1900, 20. August 1903, 31. Dezember 1908, 11. Mai 1912) 
und für alle Lohnarbeiter freiwillige Invaliden versicherung (Ges. v. 23. Juni 1894, 
19. März 1898, VO. v. 31. Dezember 1903, 22. Dezember 1906, Ges. v. 5. Mai 1912); in 
Serbien für Arbeiter und andere Beschäftigte im Gewerbe und Handel ½ (Ges. v. 29. Juni 
1910, 12. Juli 1910); in Finland für alle Lohnarbeiter (VO. v. 2. September 1897). 
4. Keine Versicherung der Invaliden und der Hinterbliebenen besteht in Rußlandi:, 
Schweden „Norwegen, Dänemark, den Niederlanden und in der Schweiz. 
In den meisten dieser Staaten bricht sich die Erkenntnis von der Unzulänglichkeit des bestehenden. 
Rechtszustandes Bahn, und die Einführung einer Versicherung wird angestrebt (zu vgl. Dr. Zacher, 
„Die Arbeiterversicherung im Auslande“ Heft II S. 2 ff., II a S. 7 ff., III S. 75 ff., III a S. 3 ff., 
IXa S. 22 ff., XI S. 10, 38 ff., XI a S. 25 ff., XIII S. 10 ff., XIII a S. 2 ff.). 
5. Eine besondere Versicheuung der Angestellten — entsprechend der deutschen An- 
gestelltenversicherung — finden wir nur in Osterreich (Ges. v. 16. Dezember 1900). 
Schluß. 
1. Die soziale Gesetzgebung des Deutschen Reiches hat ihren Abschluß noch nicht gefunden. 
Zunächst gilt es, die neue Witwen-= und Waisenversicherung, die neuen Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung für die älteren Zweige der Arbeitewersicherung, die neue Angestellten- 
versicherung einzuführen. Die Durchführung dieser Vorschriften wird die ganze Arbeitskraft 
der deutschen Sozialpolitiker in den nächsten Jahren in Anspruch nehmen. 
2. In der Entwicklung begriffen ist femer — und darauf soll zum Schlusse hingewiesen werden 
— ein internationales Recht auf dem Gebiete der sozialen Versicherung 3. Hierdurch 
werden neue segensreiche Verbindungen zwischen den verschiedenen europäischen Staaten her- 
gestellt, die einen friedlichen Verkehr der Völker untereinander ermöglichen. 
3. Was zunächst das Verhältnis des Deutschen Reiches zu anderen Staaten an- 
langt, so sind in erster Linie als vorbereitende Schritte für internationale Staatsverträge auf 
dem Gebiete der sozialen Versicherung die sog. sozialpolitischen Klauseln zu er- 
wähnen, die in den zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn, Italien 
und Schweden ahgeschlossenen Handelsverträgen enthalten sind. Es ist dort übereinstimmend 
vereinbart, daß sich die vertragschließenden Teile verpflichten, in freundschaftlichem Einvernehmen 
die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in den Gebieten des anderen hinsichtlich der Arbeiter- 
versichenung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern 
wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet 4. 
1 Die freiwillige Versicherung kann durch Kammerbeschluß in eine Zwangsversicherung um- 
gewandelt werden. · 
Abgesehen von Staatseisenbahnen, Bergwerken und verschiedenen öffentlichen Verwaltungen. 
* Zu vgl. L. Laß, „Internationale Rechtsbeziehungen auf dem Gebiete der Arbeiter- 
versicherung“, Bericht für den Internationalen Arbeiterversicherungskongreß in Wien (17. bis 
23. September 1905); derselbe, „Die Stellung der Ausländer in dem deutschen Arbeiterversicherungs- 
und Haftpflichtrecht“, Bericht für die Internationale Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz 
in Genf (27.—29. September 1906); derselbe, „Die Staatsverträge auf dem Gebicte der sozialen 
Versicherung“, Jahrbuch des öffentl. Rechts, herausgeg. von Jellinek, Laband und Piloty, Bd. IV, 
Tübingen 1910. 
* Zu vgl. Art. 6 des Zusatzvertrags zum Handels= und Zollvertrage zwischen dem Deutschen 
Reiche und Osterreich = Ungarn vom 6. Dezember 1891, vom 25. Januar 1905 (RBl. 1906 
S. 153); Art. 2 a des Zusatzvertrages zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem
	        
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