Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Sicherheits= und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Offentliche Armenpflege. 537 
Die höheren Lehranstalten dienen der wissenschaftlichen Weiterbildung und 
der Vorbereitung auf das Hochschulstudium. Höhere Lehranstalten für Knaben sind: Gym- 
nasien, Realgymnasien, Oberrealschulen (Vollanstalten) und Progymnasien, Realprogymnasien 
und Realschulen. Ihnen können auch Vorschulen angegliedert sein. Dazu kommen mit gemein- 
samem Unterbau bis zu den mittleren Klassen die Reformschulen. Nach preußischem Vorbild 
(Erl. v. 26. Nov. 1900) sollen diese Anstalten als gleichwertig gelten. Im allgemeinen berechtigt 
auch das Abgangszeugnis der Vollanstalten in gleicher Weise zum gesamten Hochschulstudium; 
die fehlenden Kenntnisse namentlich in den alten Sprachen, können, soweit sie z. B. für das 
Studium der Theologie und Rechtswissenschaft verlangt werden, nachträglich erworben werden. 
Die Errichtung höherer Schulen kann durch die Gemeinden mit staatlicher Genehmigung er- 
folgen, die Anstellung der Direktoren und Lehrkräfte durch die Gemeinden bedarf der Be- 
stätigung. Die höheren Mädchenschulen entsprechen ungefähr den Realschulen, die Frauen- 
schulen (Lyzeen) sollen eine weitergehende Frauenbildung gewähren und für den Lehrberuf 
vorbereiten; die Studienanstalten bereiten, wie die höheren Knabenschulen, für das Hochschul- 
studium vor. 
Die Hochschulen dienen der freien Lehre und Forschung und geben den Studierenden 
Gelegenheit, sich in ihrem Fache so weit auszubilden, daß sie den namentlich durch den Staat 
an sie zu stellenden Forderungen genügen können. Außerdem ist ihnen an den meisten Hochschulen, 
insbesondere an den Universitäten, hinreichend Gelegenheit gegeben, sich eine weitgehende all- 
gemeine Bildung zu erwerben. 
Die Organisation der Universitäten, die entweder Korporationen oder Anstalten 
sind (vgl. Meyer-Dochow“" S. 220), ist in den deutschen Einzelstaaten in den Grundlagen 
die gleiche. Ihre Errichtung erfolgte durch den Landesherrn. Sie unterstehen den für das 
Unterrichtswesen zuständigen Ministerien. Der Verkehr zwischen Ministerium und Universität 
erfolgt in Preußen, Sachsen und Elsaß-Lothringen durch einen Kurator, in Württemberg und 
Hessen durch den Kanzler. Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Professoren, Privatdozenten 
und Lektoren. Die etatmäßigen Professoren, die der Staat auf Vocschlag der Fakultäten er- 
nennt, und Lektoren sind Beamte. Die Privatdozenten und nicht etatmäßigen außerordentlichen 
Professoren haben nur das Recht, Vorlesungen zu halten. Dieses Recht, das sie sich durch ihre 
Habilitation erwerben, kann ihnen im Disziplinarwege entzogen werden. Die Studierenden 
werden durch die Immatrikulation Mitglieder der Universität und unterstehen ihrer Disziplin 
bis zu ihrer Exmatrikulation oder Entlassung. Die Universitäten gliedern sich in Fakultäten. Die 
ordentlichen Professoren bilden die Fakultäten im engeren Sinne. Sie haben Sitz und Stimme 
im Senat. Der Senat besteht entweder aus allen ordentlichen Professoren (großer Senat), 
oder es wird ein Verwaltungsausschuß (engerer Senat) gebildet. An der Spitze des Senats 
steht der Rektor (Prorektor), der die laufenden Geschäfte führt und die Universität nach außen 
vertritt. Seine Wahl erfolgt jährlich durch die ordentlichen Professoren aus ihrer Mitte und 
bedarf der Bestätigung durch den Landesherrn. An einigen Universitäten können auch die nicht 
ordentlichen Professoren an der Wahl zum Rektor teilnehmen und zur Erledigung von Ver- 
waltungsangelegenheiten herangezogen werden. 
Die übrigen Hochschulen, namentlich die technischen Hochschulen, sind den Universitäten 
nachgebildet. Sie bieten das, was die mittleren Fachschulen nicht bieten können, und stellen 
dementsprechend höhere Anforderungen an ihre Lehrkräfte und an die Studierenden. 
V. Baupolizei. 
§ 13. Die Baupolizei beschränkt die Freiheit, zu bauen, wie es dem Bauberechtigten be- 
liebt; sie bezweckt, im öffentlichen Interesse Störungen vorzubeugen oder zu beseitigen, die 
aus unzweckmäßiger Bautätigkeit entstehen. Die Bauten müssen in einem Zustand errichtet 
und erhalten werden, der Gefahren für Leben und Gesundheit ausschließt; bestehende oder neu 
zu errichtende Bauten sind vor Beeinträchtigungen zu schützen, die daraus entstehen können, 
daß unzweckmäßige oder verunstaltende Bauten errichtet oder in einer den Anlieger oder die 
Allgemeinheit schädigenden Weise verwertet werden. Ungeeigneten Personen wird im öffent-
	        
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