540 F. Dochow. Sicherheits= u. Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Offentl. Armenpflege.
schiedene Anforderungen gestellt. Bei landhausmäßiger Bauweise dürfen meistens nur zwei
Stockwerke ausgebaut und Hinterhäuser überhaupt nicht errichtet werden. In den Villenvierteln
ist die Errichtung ruhestörender Betriebe nicht zulässig.
Um den Gemeinden die Ausgestaltung oder Abänderung ihrer Bebauungspläne im ge-
eigneten Augenblicke und unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen, kann (z. B.
in Sachsen und Württemberg) über ein für die Bebauung in Aussicht genommenes Gelände
die Bausperre verhängt werden. Dies bewirkt, daß für die Dauer der Bausperre Neubauten
und Bauänderungen, die geeignet wären, die Durchführung des Bebauungsplanes zu erschweren,
untersagt werden können. Ein weiteres Mittel, die bauliche Entwicklung der Gemeinden zu
fördern, ist die Umlegung der Grundstücke, die (z. B. in Sachsen und Baden, in Preußen
LLex Adickes] zunächst nur in den Städten Frankfurt, Posen, Köln und Wiesbaden) eine
zweckmäßige Gestaltung des Baugeländes ermöglicht.
Zu den Aufgaben der Baupolizei gehört auch die Berücksichtigung ästhetischer Gesichts-
punkte. Unterstützt durch Sachverständige, kann sie der Verunstaltung von Straßen, Plätzen
und landschaftlich hervorrragenden Gegenden vorbeugen und zur Erhaltung charakteristischer
Orts- und Landschaftsbilder beitragen. Nach Möglichkeit hat sie die Heimatpflege und den
Denkmalschutz zu unterstützen.