Erster Teil.
Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
Erstes Kapitel.
Begriffliche Grundlagen.
§ 1. Der Staat.
Literaturauswahl zum ersten Kapitel (ausführlicheres Verzeichnis bei G. Meyer-
Anschütz, Lehrb. d. deutsch. Staatsr., Einleitung vor § 1). Dahlmann, Politik (3. Aufl.
1847), Bluntschli, Lehre vom modernen Staat (6. Aufl. 1886); v. Treitschke, Politik
(1897/98); v. Gerber, Grundzüge des deutschen Staatsr. (3. Aufl. 1880); Hänel, Deutsches
Staatsr., 1. Bd. (1892), Buch l; Georg Meyer-Anschütz, Lehrb. d. deutschen Staatsr.
(6. Aufl. 1905), Einleitung; Jellinek, Vebre v. d. Staatenverbindungen (1882); Derselbe,
Gesetz und Verordnung (1887); Derselbe, System der subj. öffentl. Rechte (2. Aufl. 1905);
Derselbe, Das Recht des modernen Staates. Erster Band, allgemeine Staatslehre (2. Aufl.
1905); Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft (1896); Derselbe, Allgem. Staats-
lehre (1899); Derselbe, Allgemeine Staatslehre (Sammlung Göschen, 1907); Richard
Schmidt, Allgem. Staatslehre, Bd. 1 (1901), 2 (1903); Gierke, Deutsches Genossenschafts-
recht, insbes. Bd. 3 (1881); Derselbe, Johannes Althusius und die Entwicklung der natur-
Schtlichen Staatstheorien (2. Aufl. 1902); Derselbe, Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
(in der Zeitschr. für die gesamte Staatswiss. Bd. 30 (18741, S. 175); Bornhak, Allgem.
Staatslehre (2. Aufl. 1909); v. Seydel, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre (1873);.
Derselbe, Vorträge aus dem allgem. Staatsrecht, 1903; Derselbe, Bayerisches Staatsr.
(2. Aufl. 1896, Bd. 1, § 51); Loening, Art. „Staat (Allgemeine Staatslehre)“ im Hand-
wörterbuch der Staatswissenschaften (Bd. 7 S. 692 ff.). Ferner: Seidler, Das juristische
Kriterium des Staates (1905); Hatschek, Allgem. Staatsrecht (Samml. Göschen, 3 Bde., 1909);
Stier-Somlo, Politik (2. Aufl. 1911); Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre
(1911); Beachtung verdienen auch die Abhandlungen von Zorn, Rehm, Berolzheimer,
Menzel, v. Frisch, Brie, Hubrich, van Calker im „Handbuch der Politik“, 1. Bd.
1912), S. 1—149.
I. Die Elemente des Staatsbegriffs. Das Deutschland, in dem wir heute leben, hat
als politisches Wesen seine Art und Gattungj es bietet in seiner Zusammenfügung aus Reich
und Ländemn ein Belegstück der Art „Bundesstaat“ dar und gehört mit dieser Spezies der Gattung
„Staat“ an. Es ist, wie hier einstweilen zu behaupten, später zu beweisen ist, ein Staatswesen.
Wer also hinabsteigt zu den Fundamenten der Rechtslehre vom deutschen Staate, der sieht sich
zuletzt vor den Gattungsbegriff „Staat“ gestellt. Dieses Zuletzt aber sei hier unser Zuerst: die
Grundlegung des deutschen Staatsrechts hebt an mit der Erkenntnis des Staatsbegriffs und
seiner Elemente.
Es ist die Frage vom Staat als Normal- und Durchschnittstypus einer Welt wirklicher
Staaten, nicht jedoch vom Staate als Idealgestalt. Gesetzt, daß man mit Bluntschli (Allg.
Staatslehre S. 14) gegenüberstellen darf: „Der Staatsbegriff erkennt und bestimmt die Natur
und die wesentlichen Eigenschaften wirklicher Staaten; die Staatsidee zeigt das Bild des noch
nicht verwirklichten, aber anzustrebenden Staates in dem leuchtenden Glanze gedachter Voll-
kommenheit,“ 1 — so halten wir es hier nicht mit der „Idee“, sondern mit dem „Begriff“. Der
1 Mit der Bluntschlischen Antithese Staatsidee — Staatsbegriff deckt sich im wesent-
lichen die Unterscheidung Jellineks zwischen dem „Idealtypus“ und dem empirischen Typus“
des Staates (Staatslehre S. 32 ff.). Der Idealtypus ist „das vollkommene Wesen der Gattung“,