Metadata: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8244d. Sicherungsverk. d. Pfandes. 8 244e. Eigentumserw. d. Pfandgläubigers a. Pfande. 323 
Sicherung maßgebend. Insbesondre muß die Veräußerung bei Pfändern, die 
keinen Markt- oder Börsenpreis haben, im Wege der Versteigerung erfolgen 
1219 1, 1221). 
Allerdings ist eine gesetzliche Bestimmung, die die Anwendung der Regeln des vorigen 
Paragraphen auch für die Pfandveräußerung zwecks Sicherung vorschreibt, nur für einige 
wenige dieser Regeln aufsgestellt (s. 1220 II, III, 1221). Doch ist die analoge Anwendbarkeit 
auch für die übrigen Regeln (z. B. 1236, 1239, 1240 1) kaum zu bezweifeln. 
2. Ruhn mehrere Pfandrechte auf dem Pfande, so steht die Verkaufs-- 
befugnis einem nachstehenden Pfandgläubiger nur mit Einwilligung des vor- 
stehenden zu.! 
II. Eine Verpflichtung zum Pfandverkauf zwecks Sicherung besteht nicht 
([. aber oben S. 310 0. 
1) Das Recht zum Erwerbe des Eigentums am Pfande. 
8 244 e. 
I. 1. Kraft seines Pfandrechts steht endlich dem Fahrnispfandgläubiger 
unter gewissen Voraussetzungen eine Anwartschaft darauf zu, daß sich sein 
Pfandrecht an der Pfandsache zum Eigentum steigere, ohne daß er die 
Sache erst zum Verkauf stellen und dann durch Abgabe des Höchstgebots wie 
ein andrer Bieter (s. oben S. 316 ?) erstehn müßte. 
a) Diese Anwartschaft hat der Gläubiger immer, wenn das Pfand in 
Geld besteht und er die Befugnis zum Pfandverkauf zwecks Beitreibung der 
Pfandsumme erlangt hat (s. oben S. 315 a). Denn es hätte keinen Sinn, wenn 
er das Geld erst im Wege der Versteigerung oder freihändig durch einen Mäkler 
verkaufen müßte. Übersteigt das Pfandgeld die fällige Pfandsumme, so kann 
er es nötigenfalls freihändig in kleineres Geld umwechseln. 
b) Im übrigen hat der Gläubiger die Anwartschaft nur, wenn sie ihm 
vertragsmäßig zugestanden ist. Dabei gilt aber die Beschränkung, daß ein 
Vertrag, der dem Gläubiger die Anwartschaft bloß für den Fall nicht rechtzeitiger 
Zahlung der Pfandsumme zuspricht (lex commissoria), erst dann gültig ab- 
geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger die Befugnis zum Pfandverkauf 
erlangt hat (s. 1229). 
Beispiele. I. A. hat von B. ein mit 4% verzinsliches Darlehn von 6000 Mk. 
empfangen und ihm dafür ein Bild verpfändet, das auf etwa 6000 Mk. abgeschätzt ist; zu- 
säplich macht er mit B. aus, daß dieser bis zur Rückzahlung des Darlehns jederzeit berechtigt 
sein solle, das Eigentum des Bildes zu erwerben und daß, sobald B. von diesem Recht 
Gebrauch mache, die Darlehnsschuld des A. erloschen sein solle. Hier ist diese Vereinbarung 
sofort bei Abschluß des Verpfändungsvertrages zulässig. II. Derselbe Fall; nur geht die zu- 
säpliche Abrede dahin, daß B. das Bild bloß dann zu Eigentum erwerben dürfe, wenn A. 
die Darlehnszinsen oder im Fall der Kündigung das Darlehnskapital nicht pünktlich ent- 
1) Abw. Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen (09) S. 215. 
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