146 Ernst Beling.
sident die Kammer bestimmt, der er sich anschließt, und dann das „Direktorium“ (Präsident
und Direktoren) den Vorsitz in den übrigen Kammemn verteilt (§ 61). Innerhalb der Kammer
verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder (§ 68). Entsprechend ist die Ge-
schäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten und beim Reichsgericht geregelt (s§S 121, 133
GVG.). Die Geschäftsverteilung zwischen mehreren Amtsrichtern richtet sich nach Landesrecht.
§ 17. VI. Das Verhältnis der Gerichte zueinander und zu anderen Behörden.
Literatur: Friedländer, EArchiv f. öffentl. R. Bd. XI S. 251 (1896); Delius,
Archiv f. öffentl. R. Bd. IX S. 240 (1849;) Kru 4. Hilfsbuch f. Strafvollzugs-, Rechtshilfe- und
Auslieferungsangelegenheiten (1893)) Lammasch in v. Holtzendorff, Handb. des Völker-
rechts, Bd. III S. 343; Derselbe, Auslieferungspflicht und Asylrecht (1887); Böhm, Handb.
des Rechtshilfeverfahrens im Deutschen Reiche usw., II. Teil, Rechtshilfe in Strafsachen (1888);
Delius, Auslieferungsrecht (1899); Granichstädten, Internationaler Strafrechtsverkehr
(1892); Hetzer, Deutsche Auslieferungsverträge (1883); v. Martitz, Internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen, 2 Bde. (1888, 1897); Staudinger, Sammlung von Staatsverträgen
des Deutschen Reichs usw., Bd. 1 (2. Aufl. 1895); Menzen, Deutsche Auslieferungsverträge
(1891); Grosch, Das deutsche Auslieferungsrecht und die Rechtshilfe in Strafsachen im Ver-
hältnis zum Reichsausland (1902); Schildmacher, Das Auslieferungsverfahren in Straf-
sachen und die Auslieferungsverträge (19119).
I. Kompetenzkonflikte:
Über innere Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten untereinander s. oben s 14 V,
15 VI. -
Für äußere Kompetenzkonflikte (positive wie negative), also Zuständigkeitsstreit zwischen
einem Gericht einerseits, einer Behörde anderer Art andererseits, gilt an sich die Grundregel:
die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17 Abs. 1 G.). Es ent-
hält jedoch & 17 Abs. 2 daselbst einen Vorbehalt zugunsten des Landesrechtes, demzufolge besondere
Behörden, Kompetenzkonfliktsgerichtshöfe, eingesetzt werden können (vgl. § 17 EG.).
II. Rechtshilfe:
Rechtshilfe im weitesten Sinne ist die Vornahme einer einzelnen behördlichen Rechts-
pflegehandlung (z. B. Vernehmung eines Zeugen) seitens einer Behörde in einem bei einer
anderen Behörde anhängigen Verfahren.
1. Die Rechtshilfe zwischen ordentlichen Gerichten im Deutschen Reiche bestimmt sich
nach S§ 157 ff. GVG.; danach sind Rechtshilfegerichte die Amtsgerichte, „ersuchter Richter“
der Amtsrichter, Beschwerdegerichte in Rechtshilfeangelegenheiten die Oberlandesgerichte;
das Rechtshilfeersuchen (die „Requisition") darf regelmäßig nicht abgelehnt werden. Ahnlich
geregelt ist die Rechtshilfe zwischen einem ordentlichen Gericht einerseits, einem Militärgericht
andererseits (SI# 11—13 EMStGO.). Entsprechend auch Konsulargerichtsbarkeitsgesetz vom
7. April 1900 F 18, Schutzgebietsgesetz vom 25. Juli 1900, 5 2.
2. Im übrigen sind maßgebend:
a) wenn ersuchende und ersuchte Behörde demselben Bundesstaate angehören, das
betr. Landesrecht;
b) wenn sie verschiedenen deutschen Bundesstaaten angehören, das Rechtshilfegesetz.
des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 (vgl. auch RGes. v. 9. Juni 1895 über
den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen):
J) zwischen deutschen und ausländischen Behörden das Völkerrecht (wichtig besonders
für die Auslieferung).
C. Die Lehre von den Parteien.
8 18. I. Die Parteien im allgemeinen.
Literatur: Vgl. zu § 22. Ferner: H. Meyer, Die Parteien im Strafprozeß (1889); Der-
selbe, Krit. BS Schr. 3. Folge Bd. V 113 ff.; W. Mittermaier, Parteistellung der Staats-
anwaltschaft (1897); Süß, Stellung der Parteien im modernen Strafprozeß (1898); Fried-
mann, Grünhuts Ztschr. Bd. XV S. 498 ff.; XVII S. 48 ff.; Fräb, Beitrag zur Lehre von
dem Parteibegriff und der Parteivertretung im modernen Strafverfahren (1905); A. Fried-
länder, Anwaltszwang im deutschen Strafprozeß, Gerichtssaal Bd. LX S. 401.