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teien erzielt sein sollte, unbedingt nötig: ohne ihn würde die
Renteneinstellung, die mit dem Abfindungsbescheid Hand in Hand
zu gehen pflegt!, der Beschwerde beim Reichsversicherungsamt
ausgesetzt sein, das die Weiterzahlung sofort zu veranlassen be-
fugt ist: ‘wahlweise hat der Rentenberechtigte daneben die im
& 95 erwähnte Berufung an das Schiedsgericht für Arbeiterver-
sicherung, denn in allen Fällen, in welchen die Pflicht der Be-
rufsgenossenschaft bestand, einen formgerechten, berufungsfähigen
Bescheid zu erteilen, ist gegen jede schriftliche, wenn auch form-
lose Wegfallbenachrichtigung dem Berechtigten das Recht der
Berufung zugestanden (vgl. die Anführungen im „Archiv für
öffentl. Recht“ Bd. 14 Heft 2 S. 223 Anmerkung 43).
Für die Berufsgenossenschaften enthält 8 95 Abs. 1 eine
wichtige Verbesserung : ihr Risiko ist vermindert, denn eine Er-
höhung der Abfindungssumme durch das Schiedsgericht ist un-
zulässig. Dies ist durch die Reichstagskommission (Bericht a. a.
O. S. 98—99) eingeschaltet. Es wurde dafür angeführt, dass
die Genossenschaften nicht wohl darauf eingehen. könnten, die
von ihnen bewilligte Abfındungssumme durch schiedsgerichtliche
Entscheidung erhöhen zu lassen. Werde eine solche Erhöhung
vorgenommen, so würden sie unter Umständen lieber von der
Abfindung Abstand nehmen. Wenn man also nicht etwa dazu
übergehen wollte, der Genossenschaft und dem Entschädigungs-
berechtigten die Befugnis beizulegen, nach dem Ergehen der
schiedsgerichtlichen Entscheidung nochmals die Wahl zu treffen,
ob die Abfindung stattfinden oder ob es bei der Rentenzahlung
verbleiben solle?, so müsse man die Entscheidung des Schieds-
gerichts auf die Bestätigung oder Ablehnung des Bescheides be-
schränken. Es kann sich daher bei den Abfindungen der nie-
* Im übrigen darf wegen der Form der Abfindungen auf die Amtl,
Nachrichten des R.-Vers.-Amts v. 1886, S. 86, verwiesen werden.
* Dies war in der ersten Kommissionslesung beantragt; der betreffende
Antrag ist indes teils abgelehnt, teils zurückgezogen (Bericht S. 98),
und in zweiter Lesung hat man ihn nicht wiederholt.