Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

184 Ernst Beling. 
(ugl. § 156 Abs. 1 St PO.) sowie durch amtliche Mitteilungen seitens der Polizei, die nach § 161 
St PO. „Recht und Pflicht des ersten Angriffs“ („die Initiative") hat. 
Die zur Aufhellung des Falles erforderlichen Prozeßhandlungen nimmt die Staats- 
anwaltschaft selbst vor (insoweit sie ihr nicht, wie z. B. Verhaftung, Eidesabnahme, gesetzlich 
entzogen sind); oder sie bedient sich dabei der Hilfe anderer Staatsorgane, insbesondere der 
Polizeibehörden (§ 159 St PO.), und des Amtsrichters, in dieser Eigenschaft „Ermittelungs- 
richter“ genannt (Ss 160, 163—167 St PO.). 
8 58. 
b) Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Abschluß des Er- 
mittelungsverfahrens und das Klageprüfungsverfahren. 
Literatur: Dalcke, Goltd. Arch. Bd. XL S. 256, Bd. XLI S. 93; Delius, Goldt. 
Arch. Bd. XIIII S. 177. 
I. Ergeben die Ermittelungen nicht zureichenden Anhalt dafür, daß das Gericht das Haupt- 
verfahren zu eröffnen in der Lage sein werde, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- 
stellung des Verfahrens (5 168 Abs. 2 St P.). Doch kann ein so eingestelltes Ver- 
fahren jederzeit ohne weiteres erneuert werden. Von der Einstellung sind in Kenntnis zu 
setzen: der Beschuldigte, wenn er vom Richter verantwortlich vernommen oder gegen ihn ein 
Haftbefehl erlassen war, § 168 Abs. 2 StPO.; immer der Antragsteller (im weiteren Sinne, 
nicht bloß „Strafantrag“'steller) § 169. Letzterer kann, wenn er gleichzeitig der Verletzte ist, 
auf ein gerichtliches Klageprüfungsverfahren antragen, d. h. sich an das 
Oberlandesgericht (in einem Falle an das Reichsgericht) mit dem Gesuch wenden, das Gericht 
möge prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Klage zu erheben verpflichtet sei. Fällt diese Ent- 
scheidung bejahend aus, so ist die Staatsanwaltschaft gehalten, Klage zu erheben (§s 170 ff. St P.). 
Das Klageprüfungsverfahren dient als ein Garantiemittel für ungeschmälerte Durch- 
führung des Legalitätsprinzips. Bevor das Gericht angerufen wird, muß aber der Berechtigte 
zunächst Remedur innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie erfolglos versucht haben, 
und zwar mittels einer binnen zwei Wochen einzulegenden Beschwerde. Erst gegen den ab- 
lehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ist binnen einem Monat 
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Der Antrag muß gehörig substantiiert sein 
durch Angabe der Tatsachen und der Beweismittel. Zum Schutz gegen Mißbrauch ist fermer 
vorgeschrieben, daß der Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß, und daß der 
Antragsteller aus Verlangen des Gerichts Sicherheit zu leisten hat; zudem trägt bei Erfolglosigkeit 
der Antragsteller die Kosten des Klageprüfungsverfahrens. 
II. Liegen gegen einen bestimmten Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat zureichende 
tatsächliche Anhaltspunkte vor, und ist das Verfahren in Ordnung, so erhebt die Staatsanwalt= 
schaft die Anklage, d. h. sie stellt den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens behufs 
gerichtlicher Aburteilung des Falles (§§ 168, 197 St PO.). Die Anklage hat den Beschuldigten 
und seine Tat unter Anschluß an die Formel des Strafgesetzes anzugeben, auch das letztere zu 
allegieren, fermer die Beweismittel und das zur Aburteilung berufene Gericht zu bezeichnen; 
beizufügen ist — außer in schöffengerichtlichen und Überweisungssachen — ein Ermittelungs- 
ergebnis (§ 198 St PO.). 
Der Form nach muß die Anklage regelmäßig schriftlich sein (Anklageschrift): nur in den 
Ausnahmefällen der Fs 211 (summarisches Verfahren vor dem Amts= oder dem Schöffengericht), 
265 St PO. (Inzidentklage) wird die Anklage mündlich in der Hauptverhandlung erhoben. 
8 59. 
0) Die Entscheidung des Gerichts über die Anklage. 
Literatur: Glaser, in Grünhuts Ztschr. Bd. VII S. 739 (1880). 
I. Die Ankkageschrift ist (außer in den Fällen, in denen es sich um Eröffnung des Haupt- 
verfahrens vor dem Schöffengericht oder um Uberweisung der Sache an das Schöffengericht 
handelt) zunächst vom Gericht dem Angeschuldigten zur Erklärung darüber zuzustellen, ob er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.