Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Strafprozeßrecht. 187 
en Statt der in § 59 II, 3 erwähnten Beschlüsse ergeht Beschluß auf „Ergänzung der Vor- 
untersuchung“. 
3. Beschließt das Gericht entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Antrage auf Außerverfolgung- 
—* epsfrung des Hauptverfahrens, so ist nachträglich eine Anklageschrift einzureichen 
II. Das Hauptverfahren. 
1. Erste Instanz. 
86l1. 
a) Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
Der Zeitraum zwischen dem Eröffnungsbeschluß und der Hauptverhandlung ist der „Vor- 
bereitung der Hauptverhandlung" gewidmet. Er wird ausgefüllt durch Terminsanberaumung, 
Ladungen usw. (§s 212—221 St PO.). In dies Stadium fällt aber auch die sog. „kommissarische“ 
(„stellvertretende") Beweiserhebung (s§s 222—224, 232 Abs. 2 St PO.), gewöhnlich als „Vor- 
wegnahme eines Teils der Hauptverhandlung“ bezeichnet. Es handelt sich hier um Beweis- 
erhebungen, die in der Hauptverhandlung vorzunehmen unmöglich oder schwierig wäre; in der 
Hauptverhandlung wird alsdann lediglich Urkundenbeweis über die kommissarische Beweis- 
aufnahme erhoben (5§5 250 Abs. 2, 249 i. k., 232 letzter Satz St PO.; vgl. oben § 24 a. E.). 
Soll die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht stattfinden, so muß spätestens am 
Tage vor der Hauptverhandlung die Geschworenenspruchliste dem Angeklagten zugänglich ge- 
macht werden; werden dann noch neue Namen auf die Liste gesetzt, so muß dem Angeklagten 
auch hiervon Mitteilung gemacht werden (5 277 St PO.). 
b) Die Hauptverhandlung. 
8 62. 
a)Im Allgemeinen. 
Literatur: Kleinfeller, Gerichtssaal Bd. XIV. S. 356; Meves, Goltd. Arch. 
Bd. XI S. 291, 416; Miltner, Die Beweisanträge des An gilagten in der Hauptverhand- 
lung Das Recht Sd. VI S. Soa Traut, Gerichtssaal Bd. LVII S. 300; Derselbe, Ge- 
richtssaal Bd. LIX S. 193; Otker, Goltd. Arch. Bd. XLVII S. 321; Gneist, Vier Fragen 
zur deutschen Strafprozeßordnung (1874), 124. 
I. Hauptverhandlung ist die mündliche (und regelmäßig öffentliche) Verhandlung vor 
dem erkennenden Gericht behufs Entscheidung über den Prozeßgegenstand. Erforderlich ist 
in ihr Gegenwart des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, in der Regel auch des Angeklagten, 
sowie unter Umständen des Verteidigers (vgl. im einzelnen §§ 225, 226, 229—230, 246, 145 
St PO.; 5+ 178 GVG.). 
Ohne den Angeklagten kann nur ausnahmsweise verhandelt werden (Absenzverhandlung), 
nämlich: . 
a) Wenn der Angeklagte anfänglich zur Stelle war und sich erst — was aber verhindert 
werden kann (5§ 230 Abs. 1) — während der Hauptverhandlung entfernt, so kann der 
Rest der Hauptverhandlung ohne seine Gegenwart stattfinden, vorausgesetzt, daß er 
bereits zur Sache gehört worden war (5 230 Abs. 2 St PO.). 
b) Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten trotz ordnungsmäßiger Ladung 
kann verhandelt werden, wenn es sich um eine nur mit Geldstrafe, Haft oder Ein- 
ziehung (einzeln oder kumulativ) bedrohte Tat handelt (s 231 St PO.). 
o) Von der Pflicht zum Erscheinen kann der Angeklagte durch Gerichtsbeschluß dispensiert 
werden, wenn er dies beantragt und sein Aufenthalt vom Hauptverhandlungsorte 
weit entfernt ist, auch voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis sechs 
Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung (einzeln oder kumuliert) zu erwarten steht. 
Ist Dispens erfolgt, so kann ohne den Angeklagten verhandelt werden, sofern er kom- 
missarisch oder im Vorverfahren richterlich als Beschuldigter vernommen worden ist 
(§ 232 St PO.).
	        
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