Strafprozeßrecht. 191
ericht, Anl. 5 zu den Motiven des Entwurfs einer deutschen St P.; H. Meyer, Tat= und
ech chtsfrage im Geschworenengericht (1860); Glaser, Schwurgerschtliche Erörterungen
Aufl. 1875); v. Bar, Recht und Beweis im Geschworenengericht (1865); Binding,
ie drei Grundfragen zur Organisation des Sraasgerichte (1876); Dalcke, Fragestellung und
Berdikt (2. Aufl. 1898); Silchoff, Goltd. Arch. Bd. XLII S. 349, XLVI S. 1; Freuden-
stein, Goltd. Arch. Bd. XXXIII/ S. 369; Otker, Goltd. Arch. XLVII S. 321, XLVIII
* 321: Kalau v. Hofe, Der Vorsitz im Schwurgericht (2. Aufl. 1912); Otker, Das Ver-
ahren vor den Schwur- und den Schöffengerichten (1907); Lazarus, Die sog. Schuld-
Seoe ründe usw., erörtert an dem Verfahren vor dem Schwurgericht (lörlhe Otker,
iern der Schwurgerichtsfra en, im Gerichtssaal Bd. LXIV S. 55; Görres,
Der Pchrspruch de fize Geschworenen und seine psychologischen Grundlagen, in Juris. epsychiatr.
Grenzfragen, Bd. I (1903); Feddersen, Das Schwurgericht (1907); Mittermaier-
Liepmann, Schwurgerichte und Schöffengerichte (seit 1908).
Die Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten weicht von der gewöhnlichen Haupt-
verhandlung in folgenden Punkten ab:
I. Die Hauptverhandlung beginnt hier mit der Bildung der Geschworenenbank durch
Auslosung der Geschworenen aus der Spruchliste, woran sich die Vereidigung der Geschworenen
anschließt (## 278—288 St PO.).
Die Auslosung vollzieht sich so, daß der Vorsitzende die Namen der Geschworenen aus
der Urne zieht in der Reihenfolge, in der er sie zu greifen bekommt, und daß nach Aufruf
eines jeden Namens die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte eine etwaige Ablehnung zu
erklären haben, und zwar die Staatsanwaltschaft zuerst. Ablehnungen sind so viele zulässig,
als nicht das Zustandekommen der Geschworenenbank vereitelt wird, d. h. es müssen jeden-
falls zwölf Geschworene (und, wenn Ergänzungsgeschworene zugezogen werden, noch so viel
Geschworene, als zur Ergänzung herangezogen werden) übrigbleiben. Zur Auslosung kann
geschritten werden, wenn von den 30 auf der Spruchliste stehenden Geschworenen nach Aus-
scheidung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen mindestens 24 anwesend sind. Die Zahl der
zulässigen Ablehnungen schwankt also zwischen 12 (24—12) und 18 (30—12). Zwischen Staats-
anwaltschaft und Angeklagtem werden die Ablehnungen gleichmäßig verteilt; beläuft sich deren
Zahl auf 13, 15, 17, so hat der Angeklagte eine Ablehnung mehr als die Anklagebehörde. Sind
der Angeklagten mehrere, so üben sie die Ablehnung gemeinschaftlich aus; kommt eine Einigung
zwischen ihnen nicht zustande, so werden die Ablehnungen unter sie verteilt, und zwar, wenn
es nicht anders geht, durch Los.
Für jede Hauptverhandlung wird eine besondere, aber auch nur eine Geschworenen-
bank gebildet (arg. § 278 St PO.); die Zahl der Sitzungstage ist gleichgültig. Erstreckt sich
eine Hauptverhandlung auf mehrere Sitzungstage, so ist selbstverständlich nicht für jeden Tag
eine neue Bank zu bilden. Stehen umgekehrt an einem Sitzungstage mehrere Strafprozesse
hintereinander zur Verhandlung, so ist im Prinzip für jeden Strafprozeß eine neue Bank zu
bilden. In letzterer Beziehung sieht jedoch § 286 eine Ausnahme vor.
II. Alle auf das Prozeßverhältnis, das Strafklagerecht und die Prozeßgestaltung
bezuglichen Entscheidungen (Beschlüsse, Formalurteile) sind Sache der drei Berufsrichter (des
„Gerichtshofs“). Findet der Gerichtshof das Prozeßverhältmis mangelhaft, so stellt er
das Verfahren ein; die Geschworenenbank tritt alsdann gar nicht in Tätigkeit. In der Sache
selbst entscheiden:
1. über die Schuldfrage und die Frage nach mildernden Umständen die
Geschworenen, und zwar (entgegen dem englischen, dem französischen und dem preußischen
Recht) nicht bloß in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung, Tatfrage und Rechts-
frage (§ 81 G., §5§ 262, 297 St PO.);
2. über die S traffrage mit Ausnahme der Frage nach mildernden Umständen (und
über die Frage nach den sonstigen im Strafprozeß zu verhängenden Maßregeln: Buße, üÜber-
weisung in eine Besserungsanstalt usw.) der Gerichtshof.
III. Auf die Beweisaufnahme folgt die Fragestellung an die Geschworenen (S§s 290—298
StPPO.). Die Fragen werden durch den Vorsitzenden entworfen, endgültig festgestellt durch
den Gerichtshof. Wird die Stellung einer Frage beantragt, so kann das Gericht sie nur aus
Rechtsgründen ablehnen. Die Fragen müssen so gestellt werden, daß ihre Beantwortung mit