1876. si
8. 3.
Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zuständige
Centralbehörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl
der Vereinemitglieder bestimmt. Die Mitglieder und Stellvertreter werden als Sach-
verständige ein für alle Mal gerichtlich vereidet.
8. 4.
Die Vereine haben das von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben,
wenn ihnen zuvor von dem requirirenden Gerichte übersendet sind:
1. die gerichtlichen Akten,
2. eine aktemmäßige Darstellung des Sach= und Streitverhältnisses, in welcher
zugleich die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt sind, unter Bei-
sügung der Angabe, ob und evenluell welche Erklärung von den Parteien
über jene Darstellung abgegeben oder aus welchen Gründen die Abgabe
solcher Erklärung unterblieben ist,
die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des
Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweisel gestellt und gegen Ver
wechselung gesichert ist.
Die Darstellung zu 2 verbleibt bei den Akten des Vereins.
8. 5.
Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins
an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder zu
Neferenten, welche unabhängig von einander ihre Meinung schristlich abzugeben
und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzulragen haben.
Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8. 6.
Zur Fassung eines gũltigen Beschlusses ist bei dem künstlerischen und bei dem
photographischen Sachverständigen- Verein die Anwesenheit von wenigstens fünf, bei
dem gewerblichen Sachverständigen-Verein die Anwesenheit von wenigstens sieben
Migltdeme einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugezogenen Stellverkreter.
erforder
r dürsen bei dem künstlerischen und dem photographischen Verein nicht mehr
als sieben Mitglieder, bei dem gewerblichen Verein nicht mehr als zehn Mit.
glieder an dem Beschlusse Theil nehmen.
5