212 Heinrich Dietz.
D. Rechtsprechung.
Entscheidungen des Reichsmilitärgerichts 1902 ff., bisher 17 Bände.
Kritische Besprechungen dazu von Beling (ZSt W. Bd. 24), Ditzen (Goltd. Arch. Bd. 52 u. 53).
Gerland (Krit. V. Schr. Bd. 45, Gerichtss. Bd. 69).
Rissom (Gerichtss. Bd. 73, 75, 76, 78, 79; Arch. MilR. Bd. 1—5).
Prüfungsergebnisse des R MG. (den Gerichtsstellen zugänglich gemacht und teilw. im Hauptnach-
schlagebuch [Generalregister) zu Bd. 6—10 veröffentlicht).
E. Zeitschriften.
Archiv für Militärrecht (herausgegeben von Dietz), seit 1909 (J. Bensheimer, Mannheim).
Sammlung militärrechtlicher Abhandlungen und Studien (herausgegeben von Dietz) seit 1911
(Greiser, Rastatt).
F. Kriminalstatistik.
Die ö. Die Militärstrafrechtspflege im Lichte der Kriminalstatistik, Oldenburg. 1908, mit öfteren
a agn Diese und sonstige Literatur nachgewiesen im HandwMilgR. unter Kriminal-
statistik für Heer und Marine.
G. Weitere Nachweisungen
des Schrifttums, vor allem der Vorarbeiten, einzelner Darstellungen, Abhandlungen, Schriften
gemeinen Inhalts, Reformfragen siehe besonders bei
Romen und Rissom, MStG., ferner
Literaturberichte im Arch. Mil R. Bd. 1—5; in Bd. 1—3 Zusammenstellung militärrechtlicher
Literatur nach Personen.
Katalog ber Bibliother des Reichsmilitärgerichts, verfaßt von Bibliothekar Prof. Dr. Maas,
erlin .
A. Einleitung.
J. Geschichtliches. Quellen.
Die Geschichte des Militärstrafrechts kann in dieser knappen Darstellung nur angedeutet
werden. Der jeweilige Stand der Heeresverfassung und des allgemeinen Rechts war bei allen
Völkern für seine Entwicklung entscheidend. So kann es nicht wundernehmen, daß bei den
Römern, dem Soldaten= und Juristenvolke, ein wissenschaftlich durchgebildetes Militär-
recht (jus militare im Gegensatz zum jus paganorum, auch zivilrechtlich bedeutsam: Soldaten-
testament, peculium castrense) und Militärstrafrecht bestand (ausgebildetes System in der
Gesetzgebung Justinians).
Es unterschied schon nach Art der heutigen Militärstrafgesetze rein militärische, gemeine
und militärisch ausgezeichnete strafbare Handlungen 1. In der durch eiserne Strenge (Ab-
schreckungsgrundsatz) aufrechterhaltenen Heeresdisziplin lag das Geheimnis der ge-
waltigen Erfolge Roms. „Romani imperü custos severa castrorum disciplina“ (Valerius
Maximus). Mit dem Sittenverfall im Römerreiche verfiel nach und nach auch die Disziplin
des Heeres (Empörungen der Prätorianer), die schließlich noch von den fremden Soldaten am
besten gewahrt wurde („nihil est validum in exercitibus nisi quod externum“, Tacitus annal.
I. III, c. 40).
Das Kriegsrecht der Germanen, auch noch im fränkischen Reich, war Gewohnheits-
recht mit vorwiegend privatrechtlichem Charakter (Bußzahlung an die Geschädigten) ohne ein-
heitliche Gestaltung; dieselbe Ubeltat wurde je nach den Volksrechten verschieden behandelt.
Nur einzelne schwere Straftaten (Untreue gegen den König, Mord am Heerführer) wurden durch
öffentliche Strafe geahndet. Es folgt das Militärrecht der lehnsrechtlichen Periode (Verpflichtung
der Vasallen zum Kriegsdienst), des Ritterwesens (von Bedeutung für die Entwicklung der Ehr-
auffassung im Offizierkorps) mit den eigens für einzelne Kriegszüge erlassenen Gesetzen (wichtig:
1 „Militum delicta sive admissa aut propria sunt militibus aut cum caeteris Ccommunis.
Proprium militare est, quod quis uti miles admittit“ (I. 2. D. 49, 16). „Quaedam delicta pagano
aut nullam aut leviorem poenam irrogant, militi vero graviorem“ (I. 14, D. 48, 19).