Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 219 
Unterordnung und bei den in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen bildet, 
hat hieran nichts geändert. Die Bedeutung dieser oft falsch verstandenen Gesetzesstelle ist ledig- 
lich die, daß eine die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende Trunkenheit nicht dazu verwendet 
werden darf, um die Annahme mildernder Umstände oder eines minder schweren Falles oder 
sonst eines niedrigeren Strafrahmens zu begründen. Im ordentlichen Strafrahmen darf die 
Trunkenheit strafmindernd berüchsichtigt werden (RMG. 4, 54, 8, 269). — Fälle der actiones 
liberae in causa: 88 141, 144, 151. 
fo Die Voraussetzung der Schuld des § 56, 1 StGB. bei Jugendlichen (zur Er- 
kenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht) gilt nicht bei Bestrafung militärischer 
Verbrechen oder Vergehen (auch die Strafmilderung des 357 StGB fällt weg); vgl. 8 10 Wehr Ges. 
8. Besondere Erscheimmgsformen des Verbrechens. 
à) In der Frage der Handlungseinheit gilt im Militärstrafrecht nichts Besonderes. 
Gewohnheits- oder gewerbsmäßige Handlungen fehlen ganz. Einer Zusammenfassung vieler 
aus demselben dauernden Verhältnis entsprungener Handlungen zur strafrechtlichen Einheit 
ist die Rechtsprechung des RG. (wie die des RG.) nicht günstig; vgl. 5, 129, 6, 216 zum Vergehen 
der Mißhandlung Untergebener nach § 122 . 
b) Der Versuch wird wie im gemeinen Strafrecht behandelt. 
a) Ergänzend: § 46 M.; eine weitere Ergänzung zu § 44, 4 StGB. ist aus § 17, 2 zu 
entnehmen. 
5) Militärische Vergehen, bei denen der Versuch ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, sind 
die in 88 70, 78, 81, 117 bezeichneten. Bei § 137 (Beschädigung von Dienstgegenständen), 138 
(militärischer Diebstahl und Unterschlagung) ist die Bestimmung „der Versuch ist strafbar“ aus 
8 242, 246, 303 StGB. nach § 2 M. zu übertragen. 
7) 5 117 stellt den Versuch der Vollendung gleich. 
0) Die §5§ 103, 112 erheben bloße Vorbereitungshandlungen zu selb- 
ständigen Verbrechen. Ob hierher auch die §§ 58, 96, 97, 116, 117, die das Unternehmen 
mit Strafe bedrohen, gehören, ist bestritten; vgl. RG. 42, 269, nach dem das Unternehmen dem 
Versuch gleichgestellt wird. 
T) Die gemeinstrafrechtliche Teilnahmelehre gilt auch im Militärstrafrecht. 
aUÜber die mit „Teilnahme“ überschriebenen Bestimmungen des § 47 M ist unter 4b 6 
nachf. nachzuschlagen. 
5) Eine Sondervorschrift gibt § 143 M., der eine Beihilfehandlung als Täterhandlung 
bestraft (durch ihn werden gemeine Verbrechen und Vergehen zu militärischen; das militärische 
Strafensystem ist anzuwenden; vgl. B I 1b). S. auch Is 78, 139. 
7) Das Massenmoment, daneben die Vorgesetztenstellung sind vom M. in vielen Fällen 
berücksichtigt. Vor allem werden das Komplott, die Bande, der Rädelsführer besonders behandelt 
(§P 103, 106 ff., 133, 135 Abs. 22; vgl. auch § 55 Z. 1). 
0) Unterlassene Anzeige vom Vorhaben des Kriegsverrats: Mittäterschaft, § 60. 
H) Anstiftung als selbständige Straftat: I§ 78, 99, 100, 116; nach herrschender Lehre 
(RMG. 10 164) auch § 115; dieser bedroht den Vorgesetzten als Täter oder Anstifter mit er- 
höhter Strafe, der durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienstlichen Stellung einen 
Untergebenen zu einer von ihm begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung vorsätzlich be- 
stimmt hat. Vom Standpunkt der inzwischen durch Ph. O. Mayer sehr erschütterten 
Lehre, daß die allgemeinen Strafschärfungsgründe des § 55 (s. B III 3) auch bei gemeinstraf- 
rechtlichen Verbrechen und Vergehen Platz greifen und diese zu militärischen Straftaten machen, 
ist die Meinung Gerland, M. E. Mayer) berechtigt, daß auch für 115, dessen Inhalt 
1 Vorschläge de lege ferenda M. E. Mayer, DJ9g. 1905, 10, 226 f.; Dietz, Die Militär- 
strafrechtspflege im Lichte der Kriminalstatistik 14 f.; Menne, Die Körperverletzung, insb. die 
vorschriftswidrige Behandlung und die Körperverletzung Untergebener 1909. Weitere Lit. bei 
Romen u. Rissom zu " 122. 
guif à Bgl. hierzu „Teilnahme nach dem M.“ und „Teilnahme Vorgesetzter“ im Handw#Mil. 
issom).
	        
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