Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

226 Heinrich Dietz. 
122, 2); der wiederholte Rückfall wird für den Soldaten allgemeiner Strafschärfungsgrund 
(Zulässigkeit militärischer Ehrenstrafen s. oben B IIL2). 
Daneben kennt das M. einen sog. uneigentlichen (ungleichartigen) Rückfall, 5 38; 
danach kann, wer wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen schon zweimal gerichtlich (oder 
einmal gerichtlich und mehrmals mit Disziplinarstrafen des höchsten Grades) verurteilt und be- 
straft worden ist, wenn er abermals wegen einer militärischen Straftat verurteilt wird, in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt werden. Die Rückfallschärfung verjährt in 6 Monaten. 
4. Zusammentreffen von Handlungen und Gesetzen. Die Is§ 74—79 StGB. werden 
durch § 54 ergänzt. 
a) u) Die Bestimmungen über Handlungsmehrheit (Realkonkurrenz) bleiben 
unverändert. Haftstrafen werden zusammengezählt, Höchstmaß 3 Monate. Haft und Arrest, 
Gefängnisstrafe und Festungshaft werden nicht vereinigt. Im übrigen werden Gesamtstrafen 
gebildet. Wenn nur Arreststrafen zusammentreffen, so ist auch die Gesamtstrafe Arrest (Höchst- 
maß 6 Wochen, bei strengem Arrest 4 Wochen), über das Wertverhältnis der Arreststrafen unter- 
einander s. oben B II 1b). Für den Fall des Zusammentreffens von Arrest mit anderen Frei- 
heitsstrafen ist nichts bestimmt. Die Versuche, das Wertverhältnis — vgl. 5121 StGB. — der 
einzelnen Freiheitsstrafen zueinander (Gefängnis und Arrest, Festungshaft und Arrest usw.) 
und daneben die schwerere Strafe zu bestimmen, sind zahlreich 1. In dem praktisch wichtigsten 
Falle des Zusammentreffens von Gefängnis und Arrest nimmt die militärgerichtliche Praxis 
(im Anschluß an RM. 3, 154) die erkannte, der Dauer nach schwerste Strafe als Einsatzstrafe, 
sonach u. U. Arrest, was dann zur Folge hat, daß das Höchstmaß 6 (oder 4) Wochen nicht über- 
steigt; militärisch brauchbar ist dieses Ergebnis zweifellos; wer im Arrest die leichtere Strafart 
sieht, muß nach § 74, 2 stets die Gefängnisstrafe als Einsatzstrafe nehmen. 
5) Das gesetzliche Höchstmaß der zu verhängenden Strafart darf bei Bildung der Gesamt- 
strafe nicht überschritten werden. Nicht bedenkenfrei ist die Fassung des § 54, 1 Satz 3; es läßt 
sich die — von der herrschenden Lehre nicht geteilte — Meinung darauf gründen (Brauer, Birk- 
meyer), daß sich der Höchstbetrag der Gesamtstrafe, wenn das bürgerliche Verbrechen die Ein- 
satzstrafe abgibt, nach den Vorschriften des StGB. zu richten habe (vgl. § 16, 3 M. mit 74, 3 
StGB.). 
0) 5 54, 3 (Ehrenstrafe neben Gesamtstrafe) enispricht § 76 StGB.; vgl. RMG 13, 265, 
14, 238, 15, 113, 159. 
b) Die Lehre vom Gesetzeszusammentreffen (Gesetzeskonkurrenz) und von 
der Tateinheit bei Verbrechensmehrheit (Idealkonkurrenz) gilt im Militär- 
strafrecht wie im gemeinen Strafrecht. Wichtig ist, daß in den Fällen, in denen Militärstrafgesetze 
ihre Grundformen dem gemeinen Strafrecht entleihen (uneigentliche militärische Straftaten; 
s. oben B 1 12), das militärische Strafgesetz dem gemeinen als Sondergesetz vorgeht (z. B. 
* 122 M. gegenüber 223, 223 a St GB.). Die in ihrer Fassung Blankettgesetzen nahe kommen- 
den I58 92, 93 M. (Ungehorsam gegen Befehle in Dienstsachen), auch § 121 M. (vorschrifts- 
widrige Behandlung Untergebener) treffen sehr häufig mit anderen Strasgesetzen des mili- 
tärischen und gemeinen Rechts zusammen; wie das Zusammentreffen aufzulösen ist, kann nur 
der Einzelfall ergeben; hier sei nur auf die gelegentliche — verfehlte — Neigung hingewiesen, 
diese militärischen Verbrechen als Sondergesetze aufzufassen und unter irriger Berufung auf 
§ 10 St GB. gemeinrechtliche Tatbestände, durch die die Natur der begangenen Handlung im. 
eigentlichen Sinne erst beleuchtet wird, auszuschalten (Beisp.: RM. 8, 227, von der Frage 
des fahrlässigen Ungehorsams abgesehen, grundsätzlich richtig entschieden). 
Fesselnde Entscheidung zur Frage der Tateinheit: RMG. 13, 143. 
5. Zur Frage der Strafzumessung gilt nichts Besonderes. a) Aber Beschränkung des 
richterlichen Ermessens durch § 49, 2 (selbstverschuldete Trunkenheit kein Strafmilderungsgrund); 
i Birkmeyer in seiner Enzykl. will den Arrest beim Zusammentreffen mit anderen 
Freiheitsstr. ganz aus der Gesamtstr. ausschalten. S. Note 1 zu II1 b#ß oben, „Einheit und Mehr- 
# der Verbrechen“ (Schäfer) im Handw Milm.; Rotermund, MöStGB. zu § 54; Ger- 
and, Krit. BJSchr. 45, 541 f.; weitere Entscheidungen des RM G. 12, 53, P. E. 1, 117, 3, 120 b, 
8, 33, 11, 23, 13, 22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.