Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

234 Heinrich Dietz. 
Eine besondere Aufgabe der Auslegung ist es also, die Verbindungslinien zu den früheren 
Gesetzen bloßzulegen 1. — Nicht ohne Einfluß auf die Auslegung sind ferner die zahlreichen 
Ausführungsbestimmungen zur MStGO., durch die vereinzelt sogar erst die Bedeutung der 
Gesetzesstellen näher erschlossen werden. — In das Gebiet der sog. authentischen Auslegung 
fällt § 400 Z. 9, wonach ein unbedingter Revisionsgrund vorliegt, wenn das Urteil in Beziehung 
auf die Geltung oder Auslegung einer militärischen Dienstvorschrift oder eines militärdienstlichen 
Grundsatzes mit einer darüber ergangenen allerhöchsten Entscheidung in Widerstreit tritt (ein 
Nachklang des früheren preußischen Rechts, wonach der König höchste und letzte Rechtsquelle 
bei Anwendung der Militärgesetze war). 
Zweiter Teil. Die maßgebenden Personen des Strafverfahrens 
(Prozeßsubjekte). 
Erster Abschnitt. 
Der Gerichtsherr als Träger der Gerichtsbarkeit. 
Ziffer 3. Die Militärgerichtsbarkeit als Ausfluß der Kommandogewalt. 
Die Militärgerichtsbarkeit ist in Deutschland nicht als ein Teil der militärischen Verwaltung 
im weiteren Sinne, d. h. der auf Erhaltung und Verbindung der bewaffneten Macht bezogenen 
staatlichen (Regierungs-) Tätigkeit aufzufassen (Justizhoheit), sondern als Ausfluß, nicht als 
Beigabe der kriegsherrlichen Befehlsgewalt?: (Militärhoheit). Das beweist der geschichtliche Werde- 
gang der deutschen Staaten, vor allem Preußens. Schon vor der Entwicklung der landesherr- 
lichen Gewalt zum unbeschränkten Herrschertum hatte sich die besondere persönliche Gewalt 
des Herrschers als des obersten Kriegsherrn über das Heer befestigt. In der Kommandogewalt 
des Kriegsherrn war notwendig auch die Gerichtsbarkeit beschlossen, wie ja auch die allgemeine 
Gerichtsbarkeit in der allgemeinen Regierungstätigkeit aufsging. Der Rückschlag gegen die Kabinetts- 
justiz brachte unabhängige und verfassungsmäßig bestellte staatliche Gerichte, also Loslösung 
der Justiz von der Verwaltung. Aber gerade diese Entwicklung zu Strafgerichten hat das Heer 
nicht mitgemacht. Die Militärgerichte sind Gerichte des Kriegsherrn (der Kontingentsherren), 
und zwar aus eigenstem persönlichen Recht, gewesen und geblieben. Dem Vorbilde der preußi- 
schen MStO. entsprechend, nach der „in konsequenter Durchführung des Gedankens, daß 
die Militärgerichtsbarkeit ein Ausfluß der Kommandogewalt sei, im Mittelpunkt des militär- 
gerichtlichen Verfahrens der Gerichtsherr steht“ (Begr. zur MSt G. für das Deutsche Reich 
S. 12), betont die Begründung S. 56: „auf die „Verbindung der Gerichtsgewalt mit der mili- 
tärischen Kommandogewalt muß ein entscheidendes Gewicht gelegt werden, denn sie steht im 
engsten Zusammenhange mit der Verantwortlichkeit für die Disziplin. Diese Verantwortlichkeit 
läßt sich nicht teilen, und die Unteilbarkeit führt mit zwingender Notwendigkeit dahin, daß nicht 
nur die Anklageerhebung, sondern auch die Leitung des gesamten, der Urteilsfällung voraus- 
gehenden Verfahrens in der Hand des Gerichtsherrn ruhen muß usw.“ Beachtenswert sind auch 
die Ausführungen S. 53: „Die militärische Disziplin steht und fällt mit der unbedingten, jede 
fremde Einwirkung ausschließenden Autorität der Kommandogewalt. In der Anerkennung 
nur einer, in der Person des obersten Kriegsherrn gipfelnden und in allem auf diese zurück- 
führenden Autorität beruht das Geheimnis des militärischen Gehorsams und der militärischen 
Disziplin.“ 
: Vgl. Rissom, Auslegung des Militärstrafrechts im Handw Mil Recht und nachf. Note. 
2 Bgl. besonders v. Marck: Der Militärstrafprozeß in Deutschland und seine Reform, 1893. 
und 1895. Ders., Krit. Betrachtungen zur Militärstrafprozeßvorlage 1898; Mittermaier, 
Die MStGO., 1899; Rissom, Militärgerichtsbarkeit und Kommandogewalt, Goltd. Arch. 56, 
168, 58, 48 mit reichen Literaturangaben; Rissom im HandwMilrR.: Berfahren, militärgericht- 
liches; MeteG, Geschichte u. allgemeine Grundzüge; Militärgerichtsbarkeit und Kommando- 
gewalt; Rechtskraft.
	        
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