Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 245
sitzen oder in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechender Weise erscheinen, kann,
aktiven Militärpersonen unter dem Range des Angeklagten (der Verletzte ausgenommen)
muß der Zutritt versagt werden. Unbeschränkt ist die Offentlichkeit nur für die Ver-
kündung des Urteils; im übrigen kann sie durch Gerichtsbeschluß für die ganze Verhandlung
oder einzelne Teile und für die Gründe des Urteils oder einzelne Teile ausgeschlossen werden
wegen Gefährdung: a) der öffentlichen Ordnung, bes. der Staatssicherheit, b) der Sittlichkeit,
I) militärdienstlicher Interessen. Sie muß ausgeschlossen werden, wenn die Disziplin (der Be-
griff ist enger als „militärdienstliche Interessen") gefährdet ist; hierzu ist auf Grund des §# 8
RMilG. eine besondere Allerhöchste Order zu § 283 ergangen. Näheres 283—288.
UÜbertretungen des nach 286 auferlegten Schweigegebots werden nach § 18 EG. — vol.
184, 2 StGB. — bestraft.
Ziffer 14. Gerichtssprache.
Die §§ 186—193 GVG. sind in S§s 115—121 M. inhaltlich übernommen.
Ziffer 15. Die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen
ist durch die I# 122 bis 135 geregelt (im wesentlichen §& 22 ff. St PO. nachgebildet). Aus-
geschlossen vom Richteramt ist u. a. der Disziplinarvorgesetzte, der den Tatbericht eingereicht
hat. In den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch von vornherein als unzulässig verworfen
werden kann (127), wirkt der abgelehnte Richter mit. Über Ablehnungsgesuche gegenüber dem
Untersuchungsführer entscheidet der Gerichtsherr.
Ziffer 16. Entscheidungen und Verfügungen
sind zu begründen, wenn sie durch ein Rechtsmittel anfechtbar sind; ferner solche, durch die ein
Antrag abgelehnt wird, § 136; sie werden Anwesenden durch Verkündung bekanntgegeben
(Abschrift auf Verlangen), Abwesenden durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift, 3 137
(der, vielleicht infolge eines früheren Fehlers im Text, s. RGBl. 99 S. 132, zu Zweifeln
Anlaß gibt), 139. er Ausführung der Zustellung f. 140—145.
Ziffer 17. Fristen, Wiedereinsetzung, Termine, Berechnung von Fristen.
146 entspricht # 42, 43 St PO.; ergänzend ist bestimmt, daß die Zeit der Ver-
hinderung durch militärischen Dienst nicht in den Fristenlauf eingerechnet wird. Die gesetz-
lichen Fristen der M. sind kürzer als nach der St PO.; richterliche Fristen (z. B. 246, 4,
444, 2) sind selten.
Wiedereinsetzunginden vorigen Stand ist bei Rechtsmittelfristen, 88 147
bis 150, und im Falle des § 389, 2 gewährt. Grund ist auch Verhinderung durch militärischen
Dienst. Frist: drei Tage. Die W. kann auch ohne förmliches Gesuch gewährt werden. Gegen
Verwerfung Rechtsbeschwerde binnen drei Tagen an RM.
Den Termin zur Hauptverhandlung bestimmt der Gerichtsherr, § 264.
Ziffer 18. Rechtshilfe.
UÜber Rechtshilfeverkehr der Militärgerichte untereinander vgl. unter Ziff. 7. Die bürger-
lichen Gerichte (Amtsgerichte) leisten den militärischen und diese jenen in Strafsachen Rechts-
hilfe. Oberlandesgerichte und Reichsgericht, höherer Gerichtsherr und R MG. entscheiden
über Beschwerden wegen verweigerter Rechtshilfe. Kosten werden nicht erstattet, #5 12, 13 EG.
Das Recht der ersuchenden Stelle (Reichsrecht) ist anzuwenden (bestritten) 1.
1 Näheres unter „Rechtshilfe“ (Jordan) im Handw MMilm.; ferner Autenrieth, Ab-
handl. Arch MilK. Bd. 4 S. 323—340.