Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 245 
sitzen oder in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechender Weise erscheinen, kann, 
aktiven Militärpersonen unter dem Range des Angeklagten (der Verletzte ausgenommen) 
muß der Zutritt versagt werden. Unbeschränkt ist die Offentlichkeit nur für die Ver- 
kündung des Urteils; im übrigen kann sie durch Gerichtsbeschluß für die ganze Verhandlung 
oder einzelne Teile und für die Gründe des Urteils oder einzelne Teile ausgeschlossen werden 
wegen Gefährdung: a) der öffentlichen Ordnung, bes. der Staatssicherheit, b) der Sittlichkeit, 
I) militärdienstlicher Interessen. Sie muß ausgeschlossen werden, wenn die Disziplin (der Be- 
griff ist enger als „militärdienstliche Interessen") gefährdet ist; hierzu ist auf Grund des §# 8 
RMilG. eine besondere Allerhöchste Order zu § 283 ergangen. Näheres 283—288. 
UÜbertretungen des nach 286 auferlegten Schweigegebots werden nach § 18 EG. — vol. 
184, 2 StGB. — bestraft. 
Ziffer 14. Gerichtssprache. 
Die §§ 186—193 GVG. sind in S§s 115—121 M. inhaltlich übernommen. 
Ziffer 15. Die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen 
ist durch die I# 122 bis 135 geregelt (im wesentlichen §& 22 ff. St PO. nachgebildet). Aus- 
geschlossen vom Richteramt ist u. a. der Disziplinarvorgesetzte, der den Tatbericht eingereicht 
hat. In den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch von vornherein als unzulässig verworfen 
werden kann (127), wirkt der abgelehnte Richter mit. Über Ablehnungsgesuche gegenüber dem 
Untersuchungsführer entscheidet der Gerichtsherr. 
Ziffer 16. Entscheidungen und Verfügungen 
sind zu begründen, wenn sie durch ein Rechtsmittel anfechtbar sind; ferner solche, durch die ein 
Antrag abgelehnt wird, § 136; sie werden Anwesenden durch Verkündung bekanntgegeben 
(Abschrift auf Verlangen), Abwesenden durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift, 3 137 
(der, vielleicht infolge eines früheren Fehlers im Text, s. RGBl. 99 S. 132, zu Zweifeln 
Anlaß gibt), 139. er Ausführung der Zustellung f. 140—145. 
Ziffer 17. Fristen, Wiedereinsetzung, Termine, Berechnung von Fristen. 
146 entspricht # 42, 43 St PO.; ergänzend ist bestimmt, daß die Zeit der Ver- 
hinderung durch militärischen Dienst nicht in den Fristenlauf eingerechnet wird. Die gesetz- 
lichen Fristen der M. sind kürzer als nach der St PO.; richterliche Fristen (z. B. 246, 4, 
444, 2) sind selten. 
Wiedereinsetzunginden vorigen Stand ist bei Rechtsmittelfristen, 88 147 
bis 150, und im Falle des § 389, 2 gewährt. Grund ist auch Verhinderung durch militärischen 
Dienst. Frist: drei Tage. Die W. kann auch ohne förmliches Gesuch gewährt werden. Gegen 
Verwerfung Rechtsbeschwerde binnen drei Tagen an RM. 
Den Termin zur Hauptverhandlung bestimmt der Gerichtsherr, § 264. 
Ziffer 18. Rechtshilfe. 
UÜber Rechtshilfeverkehr der Militärgerichte untereinander vgl. unter Ziff. 7. Die bürger- 
lichen Gerichte (Amtsgerichte) leisten den militärischen und diese jenen in Strafsachen Rechts- 
hilfe. Oberlandesgerichte und Reichsgericht, höherer Gerichtsherr und R MG. entscheiden 
über Beschwerden wegen verweigerter Rechtshilfe. Kosten werden nicht erstattet, #5 12, 13 EG. 
Das Recht der ersuchenden Stelle (Reichsrecht) ist anzuwenden (bestritten) 1. 
1 Näheres unter „Rechtshilfe“ (Jordan) im Handw MMilm.; ferner Autenrieth, Ab- 
handl. Arch MilK. Bd. 4 S. 323—340.
	        
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