Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 240. 
hiergegen an den höheren Gerichtsherrn (vgl. § 24 M.), gegen dessen ablehnenden 
Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das RMG., Näheres 247—249: 
b) eine Ubertretung durch Strafverfügung (vgl. unten Ziff. 28), ein Disziplinarvergehen 
(53 EG. MStG.) durch Disziplinarbestrafung erledigen oder erledigen lassen; 250, 251; 
c) die Anklage verfügen (aksehen von der Anklage bei unwichtigen Neben- 
fällen 253), 250, daselbst auch über Abgabe an den zuständigen Gerichtsherrn. Die 
Anklageverfügung hat die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung 
ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes und die Angabe 
zu enthalten, ob die Sache durch ein Stand= oder Kriegsgericht abzuurteilen ist. Sie 
entspricht dem Eröffnungsbeschluß nach I§ 201, 205 St PO. 
2. Durch die Bekanntgabe der Anklageverfügung, der eine vom Anklagevertreter anzuferti- 
gende Anklageschrift (sie enthält die Beweismittel und die wesentlichen Ergebnisse der Ermitt- 
lungen) beigegeben wird, ist die Anklage erhoben ; der Beschuldigte ist zum Angeklagten 
geworden, §5 255—258. Danach ist regelmäßig der Gerichtsstand festgelegt, und es muß die 
Hauptverhandlung folgen, 259, 260. Wenn neue tatsächliche Umstände hervortreten, kann 
jedoch die Anklageverfügung vom Gerichtsherrn zurückgenommen oder abgeändert werden, 272. 
Ziffer 25. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
Das erkennende Gericht tritt auf Befehl des Gerichtsherrn, der auch Ort und Zeit 
bestimmt, zusammen, § 261. Über Ersuchen um Aburteilung, das u. a. auch auf militärdienst- 
liche Gründe gestützt werden kann (oder Zuweisung von Richtern), und Verteilung der Befug- 
nisse unter ersuchenden und ersuchtem Gerichtsherrn s. 95 262, 263. Als weitere Maßnahmen des. 
Gerichtsherrn sind zu nennen: Entscheidung auf Beweisanträge (oben Ziff. 8), Bestellung 
eines Verteidigers (oben Ziff. 8), Gestellung und Ladung der beteiligten Personen (oben 
Ziff. 19), Herbeischaffung sonstiger Beweismittel, Anordnung vorwegzunehmender Beweis- 
aufnahme s. ##§ 264—271. 
Ziffer 26. Die Hauptverhandlung 
bietet im wesentlichen dasselbe Bild wie im gemeinen Strafverfahren; Abweichungen 
sind durch die Gerichtsverfassung bedingt. Vorsitzender ist stets der rangälteste Offizier; 
soweit Juristen mitwirken, führt der dienstälteste die Verhandlung. Der Vorsitzende 
hat die äußere Leitung, also besonders Bildung des Gerichts durch Verlesung der 
Richter, Hinweis auf Ablehnungsrecht, Anwendung von Zwangsmaßregeln, um die Ent- 
fernung des Angeklagten zu verhindern und vor allem die Sitzungspolizei; doch sind einzelne 
hierhergehörige Maßnahmen dem Gericht zugewiesen, besonders Strafen bei Ordnungswidrig- 
keiten gegen Personen, die nicht dem aktiven Dienststande angehören; aktive Soldaten werden 
vom Disz Vorgesetzten mit Arrest bestraft oder gerichtlich verfolgt, 5 290. Der Verhandlungs- 
führer beeidigt die nichtständigen Richter; er allein hat die Sachleitung, sonach die Vernehmung 
des Angeklagten (kein Fragerecht anderer Personen), der Zeugen usw., die Leitung der Beweis- 
aufnahme und der Urteilsberatung, die Verkündung des Urteils. Er muß den Richtei, dem 
Vertreter der Anklage und dem Angeklagten Fragen an Zeugen und Sachverständige gestatten 
und stellt selbst die vom Verteidiger gewünschten Fragen; das Gericht beschließt, wenn die Sach- 
leitung als unzulässig beanstandet wird, 292, 3J. Wegen der die Hauptverhandlung beherrschen- 
den Grundsätze s. oben Ziff. 12—13. 
Ziffer 27. Das Urteil. 
Es herrscht weitgehende UÜbereinstimmung mit dem bürgerlichen Strafverfahren, be- 
sonders über Urteilsausspruch, § 314, Gegenstand der Urteilsfindung, 317, Inhalt der 
Urteilsgründe, 326, Urteilsurkunde, 336. Beratung und Abstimmung § 320 
bis 325, für das RMG. § 87. Ergänzungsrichter (§ 194 GVG.) sind nicht vorgesehen. 
Das Strafmaß wird erst festgestellt, wenn das Strafgesetz beschlossen ist, die Gesamtstrafe erst 
nach Feststellung der Einzelstrafe, die Nebenstrafe erst nach Bemessung der Hauptstrafe. Über 
Vorfragen, z. B. über Antragstellung, Verjährung, Zulässigkeit der Strafverfolgung, wird vor
	        
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