Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 261 
dem Gerichtsherrn, dem Beschuldigten, dem Verteidiger kraft ausdrücklichen Auftrags, 
den Zeugen, Sachverständigen, dem Anzeigeerstatter zustehen; 
2. die Berufung gegen Urteile der Stand- und Kriegsgerichte; 
3. die Revision gegen Urteile der Oberkriegsgerichte. 
Berufung und Revision stehen gleichmäßig dem Gerichtsherrn und dem Angeklagten zu, 
diesem nur, soweit er durch die Entscheidung beschwert ist (sonach nicht bei Freisprechung, auch 
wenn die Grunde ihn belasten, RMG. 1, 117, 7, 302, 11, 297); der Gerichtsherr kann auch zu- 
gunsten des Angeklagten von dem Rechtsmittel Gebrauch machen. 
II. Die Erklärungen des Gerichtsherrn, die sich auf Einlegung oder Zurücknahme von 
Rechtsmitteln beziehen, sind von dem richterlichen Militärjustizbeamten (Gerichtsoffizier) zu 
den Akten zu beurkunden 1. — Der Angeklagte hat seine Erklärungen in den Fällen des § 130, 4, 
132, 2 (Ablehnung des Untersuchungsführers, Gerichtsschreiber) beim Gerichtsherrn anzubringen, 
dem die Entscheidung zusteht, sonst bei dem Gerichtsherrn, der die angefochtene Entscheidung er- 
lassen oder herbeigeführt oder das Gericht berufen hat, dessen Entscheidung angefochten wird; 
über die verschiedenen Wege bei Abgabe der Erklärungen s. § 369; über Zurücknahme 371, 372. 
Ziffer 31. Die Rechtsbeschwerde (#8 373—375). 
Auf die Einzelfälle der Rechtsbeschwerde kann hier nicht eingegangen werden 2; vgl. zu- 
nächst oben Ziff. 30 1; es gibt solche, die an den Gerichtsherrn, an den höheren Gerichtsherrn, 
an das obere Gericht, an das Oberkriegsgericht, an das Reichsmilitärgericht und an die 
Militärjustizuerwaltung gehen; es gibt befristete und unbefristete. Der Vollzug der an- 
gefochtenen Entscheidung wird durch die Rechtsbeschwerde nicht gehemmt; doch kann der 
Vollzug ausgesetzt werden. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so ist das sachlich 
Erforderliche anzuordnen. 
Ziffer 32. Die Berufung (s#5 378—3906). 
I. Wesen, Form. Die Berufung gegen die Urteile erster Instanz ist das durch- 
greifendste Rechtsmittel; es hemmt Rechtskraft und Vollziehung des Urteils und gestattet, daß 
der Gesamtgegenstand der Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung einschließlich der 
Strafzumessung nochmals geprüft und beurteilt wird; sie muß binnen einer Woche nach Ver- 
kündung des Urteils eingelegt werden; der Gerichtsherr muß sie gleichzeitig damit rechtfertigen. 
Der Angeklagte (dem das Urteil zuzustellen ist; wenn er verhaftet ist, auch seinem Verteidiger) 
kann die Rechtfertigung einstweilen unterlassen. Dann ist er von einem Gerichtsoffizier oder 
Kriegsgerichtsrat über seine Beschwerdepunkte zu vernehmen (Umfang und Gründe der An- 
fechtung; Einwirkung verboten, aber Pflicht sachgemäßer Beratung). Der Gerichtsherr ist durch 
diese Vorschriften zu Unrecht benachteiligt, er kann, besonders in größeren und wichtigeren 
Prozessen, der kurzen Frist wegen leicht in die Lage kommen, das Rechtsmittel ohne (genügende) 
Kenntnis des Sitzungsprotokolls und der (allein maßgebenden) schriftlichen Urteilsgründe ein- 
legen zu müssen (vgl. RMG. 6, 204, 16, 200). 
II. Wirkung der Berufung: die Rechtskraft wird gehemmt (auch durch verspätete Ein- 
legung der Berufung RM. 15, 36), soweit die Anfechtung reicht. — Der Gerichtsherr der ersten 
Instanz hat die Akten der zweiten Instanz vorzulegen, im Falle eigener Berufung dem Ange- 
klagten die Schriftstücke über Einlegung und Begründung der Berufung zuzustellen. 
III. Der Gerichtsherr der zweiten Instanz kann, wenn die Bestimmungen über Frist 
und Form nicht gewahrt sind, die Berufung als unzulässig zurückweisen (dagegen 
Rechtsbeschwerde an das RM.); andernfalls wird das Berufungsgericht berufen. 
IV. Berufungsinstanz. Die Bestimmungen über Vorbereitung der Hauptver- 
handlung und auch sonst die Vorschriften für die erste Instanz sind im wesentlichen anzuwenden. 
1 Wichtige Lit.: Arch MilR. 1 140, 212, 267, 4 138, 184; RMG. 16 261. Richtig ist die 
vom RMG. ss. aber 15 305)] bisher noch nicht übernommene) Meinung, daß die Einlegung des 
echtsmittels durch den Gerichtsherrn innerhalb der Rechtsmittelfrist beurkundet werden muß. 
1 Siehe „Rechtsbeschwerde“ (Engel) im Handwil.
	        
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